Restauration und Revolution (1815-1849)

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aventinus nova Nr. 16 (Winter 2009) 

Alice Rath 

Bundesintervention und Bundesexekution 

Werkzeuge der Repression zum Schutz des Deutschen Bundes 

Bundesintervention und Bundesexekution sind die exekutiven Maßnahmen die dem Deutschen Bund zur Verfügung standen, um Störfelder zu beheben, die gegen seinen inneren Frieden und damit gegen seinen Bestand und seine Verfassung wirkten. Die die Maßnahmen betreffende Entscheidungsbefugnis oblag der Bundesversammlung. 

Kam es z. B. durch die Bevölkerung innerhalb eines Gliedstaates zu Widersetzungen oder Auflehnungen gegen die Regierung, zu offenem Aufruhr oder zu einer gleich mehrere Gliedstaaten umfassenden Bewegung, so konnte der Bund zur Behebung der Unruhen einschreiten, wenn ein Hilfeersuchen der betroffenen Landesregierung vorlag (Wiener Schlussakte, Art. 26). Per Bundesmandat wurde die Aufgabe dann einer unbeteiligten einzelstaatlichen Regierung übergeben. Diese bestellte einen Bundeskommissar, der über alle notwendigen und geeigneten Mittel verfügte, den Aufruhr zu unterdrücken und die Ordnung wieder herzustellen und zu festigen (Militär, Sequestration, legislative Befugnis). War die gliedstaatliche Regierung jedoch faktisch außer Stande ein Gesuch auszusprechen, weil sie sich beispielsweise in der Gewalt der Aufständischen befand, war der Bundestag auch befugt eine Intervention unmittelbar, ohne Hilfegesuch einzuleiten. 

Während die Bundesintervention eine Hilfeleistung gegenüber einer Regierung darstellte, war die Bundesexekution gegen eine Regierung gewandt. Die Maßnahme ist festgehalten im Artikel 31 der Wiener Schlussakte und ergänzt durch die Ausführungen der Exekutionsordnung vom 15. Mai 1820. Demnach fand sie in solchen Fällen Anwendung, in denen eine gliedstaatliche Regierung durch Nachlässigkeit, Widersetzlichkeit oder Auflehnung die verfassungsmäßig gebotene Bundestreue verletzte. Damit waren schwere Verfassungsbrüche gemeint, welche die föderative Einheit des Bundes gefährdeten. Dem Vollzug einer Bundesexekution, der darauf zielte bundeswidrige Landesverfassungen mit der Bundesverfassung abzustimmen, ging ein umständliches und langwieriges Verfahren voraus, das streng an die Einhaltung von Fristen und Formen gebunden war. Aber auch hier gab es Ausnahmeregelungen (Art. 19, WSA): Die Bundesregierung konnte danach unverzüglich eingreifen, wenn ein Konflikt zwischen zwei Bundesgliedern drohte oder bereits ausgebrochen war. Die Tragweite der Klausel war außerordentlich, denn sie rechtfertigte den unmittelbaren Eingriff des Bundes in die Einzelstaaten, indem die Bundesversammlung im bundeswidrigen Verhalten eines Gliedstaates einen potentiellen Konflikt zwischen Gliedstaaten sah, nämlich einen zwischen dem Aufsässigen und den Bundestreuen. 

Mit den Maßnahmen des Verfassungsschutzes offenbart sich der repressive Charakter des Deutschen Bundes. Er ist eng verknüpft mit der Organisationsform des Staatenbundes. So hatte sich der Bund, so steht es im 1. Grundsatz der Wiener Schlussakte, verpflichtet als föderativer und völkerrechtlicher Verein die Souveränität und Unabhängigkeit seiner einzelnen Gliedstaaten zu sichern. Sein Recht galt also nicht innerstaatlich, wie in einem Bundesstaat, sondern richtete sich nach dem völkerrechtlichen Prinzip. Beschlüsse und Verfügungen konnte er demnach nur an die Landesregierungen richten. Ein direkter Eingriff auf die innere Verwaltung und damit auf den Bundesgenossen im Allgemeinen blieb ihm rein rechtlich verwehrt. Doch die natürlichen Zeichen der Zeit, die sich in den bürgerlichen Strömungen äußerten, bedeuteten eine ernsthafte Gefahr für das Fortbestehen des Deutschen Bundes: Das explosive Gemisch aus nationalstaatlichen, liberalen und demokratischen Ideen, drohte das restaurativ-konservative Bundessystem zu sprengen. Das polarisierte nicht nur mit dem Denken der Monarchen und sonstigen Obrigkeiten der deutschen Einzelstaaten, sondern auch mit dem der europäischen Diplomaten. Hatten sie sich doch auf dem Wiener Kongress zusammen gefunden, um - erleichtert, dass Napoleon endlich von der Bildfläche verschwunden war - eine neue, feste Ordnung Europas wieder aufzurichten und sie gegen die chaotische bürgerliche Welt zu sichern und abzudichten. Dem Deutschen Bund kam dabei die zentrale Rolle zu in Form eines stabilen und friedlichen Staatenschutzbundes als ausgleichendes Organ innerhalb Europas zu wirken. Unruhen, die seinem Bestand drohten, galt es demnach zu unterdrücken. Als legitimes Mittel dafür bot sich die Bundesverfassung und ihr hoheitlicher, für alle Signatarmächte verbindlicher Grundsatz sie unverbrüchlich zu halten. Durch das Attentat des Studenten Sand auf den Schriftsteller Kotzebue sah sich das Bundesorgan verpflichtet, die Grundgesetze zu straffen und verschärfte kurzer Hand die Bundesakte um die Ausführungen der Wiener Schlussakte und den Zusatz der Bundesexekutionsordnung. Die neu eingeführten Maßnahmen der Bundesintervention und Bundesexekution dienten nun als Werkzeuge, um gegen bundeswidriges Verhalten vorgehen zu können. Die Bundesverfassung war nun wirksam instrumentalisiert. Mit ihr hatte der Bundestag und damit die federführenden Großmächte Österreich und Preußen von nun an die Möglichkeit, entgegen dem Völkerrecht, auf die innere Verwaltung der Staaten Einfluss zu nehmen. Den Schlüssel boten die allerorts errichteten landständischen Verfassungen (nach Art. 13 der Bundesakte). Denn waren sie nicht im Einklang mit dem Bundesgrundgesetz, aktivierten sie die Einrichtungen des Verfassungsschutzes. Ein Eingreifen war demnach, wie es das Beispiel des Frankfurter Wachensturms zeigt, von der einseitigen Auslegung des Bundes abhängig. Zahlreiche Ausnahmeregelungen mit außerordentlicher Tragweite rechtfertigten dabei die Willkür des Bundes. Auf diese Weise hatte der Deutsche Bund die Voraussetzung und gleichzeitig die Legitimierung für repressive Zwangsmaß-nahmen geschaffen.

Literatur: 

Botzenhart, Manfred: Deutsche Verfassungsgeschichte 1806-1949, Stuttgart 1993. 

Forsthoff, Ernst: Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Ein Abriß, 3. Aufl. Stuttgart u.a. 1967. 

Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 1: Reform und Restauration 1789 bis 1830, 2., verbess. Aufl. Stuttgart u.a. 1975. 

Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, 2., verbess. Aufl. Stuttgart u.a. 1975. 

Empfohlene Zitierweise

Rath, Alice: Bundesintervention und Bundesexekution. Werkzeuge der Repression zum Schutz des Deutschen Bundes. aventinus nova Nr. 16 (Winter 2009), in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7830/

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Erstellt: 28.05.2010

Zuletzt geändert: 29.05.2010

ISSN 2194-1963

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