Vom Ancien Regime zum Wiener Kongress (1789-1815)

  / aventinus / Neuzeit / Vom Ancien Regime zum Wiener Kongress (1789-1815)

aventinus nova Nr. 6 (Winter 2006) 

Fischer, Mark-Oliver 

Die Kurfürsten der dreieinhalb Jahre. 

Die Einführung neuer Kurfürstentümer im Reichsdeputationshauptschluß 

 

Vor 200 Jahren, am 6.August 1806, legte Franz II., Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, die Karlskrone nieder und erklärte das Reich für aufgelöst. [1] Für ihn kein allzu großer Rangverlust, hatte er doch zwei Jahre zuvor schon den Titel eines Kaisers von Österreich angenommen. Auch kam dieser Schritt weder grundlos, noch aus völlig heiterem Himmel. Vielmehr war er die Folge eines komplizierten Gemischs innen- und außenpolitischer Verwicklung, die hier weder darstellbar sind, noch eigentlich wichtig.

Wichtig wäre nur zu wissen, dass als innenpolitischer 'Anfang vom Ende' meist der sogenannte Reichsdeputationshauptschluss – eigentlich 'Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803‘ [2] [2] - gesehen wird, das letzte große Gesetz, welches die politische Struktur des Reichs radikal veränderte. So radikal, dass in der Rückschau ein Überleben des Reiches nur selten als wirkliche historische Alternative in Betracht gezogen wird.

Der Reichsdeputationshauptschluss 

Doch der Reihe nach: Die Französische Revolution veränderte nicht nur ihr Heimatland radikal. Seit 1792 – und bis zur endgültigen Verbannung Napoleons 1815 – befand sich Frankreich im nahezu dauernden Kriegszustand mit dem Rest Europas, bekannt als Koalitionskriege. Dabei gelang es den Franzosen bereits sehr früh, die linksrheinischen Gebiete des Reichs zu besetzen. Der 'Frieden von Lunéville' (1801) bedeutete das Ausscheiden des Reiches aus der (bereits zweiten) Koalition, und die Anerkennung der französischen Eroberungen. Die Reichsfürsten, die linksrheinische Gebiete verloren hatten, sowie der ebenfalls 'landlos' gewordene Großherzog der Toskana sollten durch ein Reichsgesetz entschädigt werden. Dieses Gesetz wurde der Reichsdeputationshauptschluss (RDH). Entschädigt wurden die Reichsfürsten auf Kosten nahezu aller geistlichen Territorien, kleinerer weltlicher Territorien und der meisten Reichsstädte, wobei einige Länder (wie Preußen, Baden und Bayern) weit großzügiger entschädigt wurden, als sie tatsächlich linksrheinisch geschädigt waren. 

Damit veränderte sich die Landschaft des Reiches radikal. Von ursprünglich über tausend reichsunmittelbaren Territorien blieben nur etwas über dreißig  bestehen, aus einem Zusammenschluss von Fürstentümern verschiedenster Größe, die wie ein Flickenteppich über das Reich und darüber hinaus verteilt waren, wurde ein System mittel- bis großer Flächenstaaten. Das „Heilige“ Reich hatte alle seine geistlichen Herrscher ihrer weltlichen Macht entrissen. (Mit Ausnahme des Erzbischofs von Regensburg und des Deutschen Ritterordens).

Die mit den Entschädigungsklauseln einhergehende Säkularisation machte sicher das folgenreichste Element des RDH aus und ist in ihren Auswirkungen auch heute noch wahrnehmbar, [3] doch nahm sie nur dreißig der achtundneunzig Artikel des RDH ein. Weitere Artikel beschäftigen sich mit der Versorgung der säkularisierten und mediatisierten Fürsten, ihrer Beamten und Diener, sowie Bestimmungen zum Fürstenrat und Regeln zum Rheinzoll.

Und mit der Einrichtung vier neuer Kurwürden. Gerade diese Bestimmungen erscheinen in der Rückschau eher uninteressant, zumindest wenn man das baldige Ende des Reiches als unvermeidlich ansieht. Doch gerade dann stellt sich die Frage nach dem 'Warum?' dieser Bestimmungen, die ich im Folgenden zu beantworten versuche. 

Kurfürsten 

Die sogenannte 'Goldene Bulle' Karls IV. (1356) [4] legte schriftlich die Rechte und Pflichten der Kurfürsten fest. Sieben sollten es sein, vier weltliche Kurfürsten – der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg –, sowie drei geistliche – die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, deren vornehmste gemeinsame Aufgabe die Wahl des Kaisers war. Dazu erhielten sie gewisse Privilegien, wie eine Zusicherung der Unteilbarkeit ihres Territoriums, Festlegung der Erblichkeit auf Primogenitur (natürlich nur für die weltlichen Fürsten), Bergwerks-, Münz-, und Gerichtsprivilegien, sowie sogenannte 'Erzämter'. Diese waren für die geistlichen Kurfürsten die Ämter als Erzkanzler für die deutschen (Mainz), für die italienischen (Köln), und die burgundischen Reichsgebiete (Trier). Die Erzämter der weltlichen Kurfürsten waren eher von zeremonieller Bedeutung, wie beispielsweise das Erzmarschallsamt (bei Sachsen), oder das Erzkämmereramt (bei Brandenburg).

Trotz der Festlegung auf sieben Kurfürsten hatte es schon vor dem RDH Veränderungen im Kurkolleg gegeben. So geriet 1619 der 'Winterkönig' Friedrich V. von der Pfalz wegen seiner Übernahme der böhmischen Krone unter Reichsacht und verlor damit seine Kurwürde, die an Herzog Maximilian I. von Bayern fiel. Als 1648 die Reichsacht aufgehoben wurde, erhielt der Pfalzgraf eine neue Kur. Eine neunte Kur bekam Ernst-August I. von Branschweig-Lüneburg für großzügige Unterstützung des Kaisers gegen die Türken zugesprochen. Als 1777 die bayerischen Wittelsbacher ausstarben, fielen die bayerische Kur zurück an den Pfalzgrafen – mitsamt ganz Bayern. 

Der RDH sorgte schließlich für die radikalste Umgestaltung des Kurkollegs. Zwei der drei geistlichen Kuren wurden aufgelöst, die Kur des Reichserzkanzlers und Erzbischofs von Mainz wurde nach Regensburg verlegt. Mit den vier neuen Kuren existierten dann zehn Kurfürsten. 

Die neuen Kurfürsten

§ 31. Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge [der Toskana] ertheilt, deßgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrer Einführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen. [5]

So der entsprechende Artikel im RDH. Auffällig ist, dass ein 'italienischer' Herzog eine 'deutsche' Kurwürde erhielt. Als Herzogtum von Karl V. gegründet, war die Toskana seit 1569 Großherzogtum, 1735 fiel sie als Sekundogenitur an Habsburg. Im Zweiten Koalitionskrieg wurde die Toskana von französischen Truppen besetzt (1799). Dafür wurde der Großherzog nach § 1 des RDH mit dem Erzbistum Salzburg, Teilen des Bistums Passau, und weiteren Ländereien entschädigt. [6] Doch um auch seinen ehemaligen Rang im neu gestalteten Reich zu reflektieren, wurde ihm eine der neuen Kurwürden verliehen, und Salzburg somit zu einem Kurland.

Baden erhielt seine Kur vor allem aufgrund der engen verwandschaftlichen Beziehungen zum russischen Zaren, [7]während Hessen-Kassel und Württemberg mit der Kurwürde ein seit Generationen angestrebtes Ziel erreichten.

Woher dieses Interesse an einer Kur? Das Streben nach Rangerhöhungen war ein im gesamten Hochadel häufig betriebener 'Sport'. Um 1700 bemühten sich alle weltlichen Kurfürsten Königswürden zu erlangen. Dem Pfalzgrafen war als König von Böhmen kein Erfolg vergönnt, den Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg (bzw. Hannover), Sachsen und Brandenburg dafür um so mehr als Könige von England, Polen und Preußen. Gleichzeitig ernannte der Kaiser im 17. Jahrhundert immer mehr neue Reichsfürsten, die zwar meist nur einen sehr geringen Anteil an reichsunmittelbaren Territorien – eigentlich eine Voraussetzung für Fürstenwürden – besaßen, dafür aber sehr pro-habsburgisch eingestellt waren. Alles gute Gründe für die 'alten' Fürstenhäuser, sich um eine Kur zu bemühen. 

Und bemüht hatten sich zwei der neuen Kurfürsten – Württemberg und Hessen-Kassel – seit beinahe hundert Jahren. [8] Die Hoffnungen dieser beider Häuser ruhten auf ihrer Position als größte und mächtigste der 'normalen' Fürstenhäuser, was territoriale Ausdehnung, Einwohnerzahl und ans Reich geleistete Steuern betraf. Hessen-Kassel – als kleineres der beiden 'Daueranwärter' – konnte sich durch seine singuläre militärische Stärke hervortun. So besaß der Landgraf bis zu 17.000 Mann unter Waffen, [9] die der Landgraf großzügig vermietete. So kamen bereits im Jahre 1775 ganze 44% der Einnahmen Hessen-Kassels aus Subsidien. [10] Die Gewinne aus dem langfristigen Subsidienvertrag mit Großbritannien 1776 [11] wurden zur Finanzierung eines umfangreichen Kredithandels eingesetzt, der Wilhelm IX. – der letzte Landgraf und spätere Kurfürst Wilhelm I. – zum reichsten Fürsten Deutschland machte.

Den europäischen Großmächten der Pentarchie, [12] bei denen beide Länder seit dem frühen achtzehnten Jahrhundert immer wieder wegen der Unterstützung ihrer Kurwünsche vorsprachen, war deren starke Rolle durchaus bewusst. [13]Dabei hatten Österreich, Großbritannien und Preußen prinzipiell kein Interesse an einer Erweiterung des Kurkollegs, vor allem Preußen aber nutzte Hilfsversprechen geschickt aus, um Hessen-Kassel auf die eigene Seite zu ziehen. Im Gegensatz dazu sprachen sich Frankreich und Russland generell für neue Kurfürsten aus, um ihren Einfluss im Reich weiter zu verstärken. So schlug Katharina II. 1785 für beide Fürstentümer eine Kurwürde vor. Später positionierte sich Russland aber nur noch auf der Seite Württembergs, Hessen-Kassel schien dort nicht mehr so interessant. Frankreich hingegen versprach Hessen-Kassel bereits seit 1742 Unterstützung. Und schließlich war es der französisch-russische Entschädigungsplan, der die Grundlage des RDH bildete, und damit dem fürstlichen Bemühen erfolgreich zum Abschluss brachte.

Probleme mit der neuen Kur 

Tatsächlich führte die neuen Würden aber auch zu neuen Problemen, welche die neuen Kurfürsten und die einschlägige zeitgenössische Literatur beschäftigen. So war die Rangfolge der Kurfürsten untereinander nicht eindeutig geklärt. Nach dem RDH sollten die 'Neulinge' „in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren" [14] doch besaß Salzburg keinen Sitz im Fürstenrat, der Artikel im RDH war also nicht eindeutig und bot Möglichkeiten zu Rangstreitigkeiten. Auch hatte er es versäumt, den neuen Kurfürsten ein Erzamt zuzuweisen, auf das sie aber nach der 'Goldenen Bulle' ein Anrecht besaßen. Dies führte zu einiger Diskussion in der zeitgenössischen Literatur, die Autoren überboten sich mit dem Erfinden von – teilweise recht skurrilen – Vorschlägen für neue Erzämter, wie zum Beispiel einem „Erzfeyerkleidermeister“. [15] Welche Bedeutung diese rein zeremoniellen Ämter für ihre Träger hatten, zeigt auch ein früherer Streit um ein Erzamt. Bei seiner Kurerhebung hatte Braunschweig-Lüneburg den Anspruch auf das neu geschaffene 'Reichserzbanneramt' erhalten. Dies führte aber zu Verstimmungen mit Württemberg, das den Titel 'Reichsbannerherrnamt' (aber nicht als Erzamt) führte. Zwar konnte man sich hier 1710 einigen, als Hannover das freigewordene pfälzische 'Erzschatzmeisteramt' übernahm, aber auch Sachsen hatte Probleme mit dem württembergischen Amt, da man eine Einschränkung des eigenen Erzmarschallamtes fürchtete. [16]

Nach dem Ende (des Reiches) 

Doch wie sah die Situation der neuen Kurfürsten nach dem Ende des Reiches aus? War ihnen nur ein kurzes Glück in der 'ersten Liga' des Reiches bestimmt oder nutzten sie ihre Position als Sprungbrett für die Zeit nach dem Reich?

Nach den Gebietsgewinnen, die mit der badischen Kurwürde einher gingen – mit Teilen der Pfalz, und der Bistümer Konstanz, Basel, Straßburg und Speyer immerhin das Siebenfache der linksrheinisch verlorenen Gebiete – konnte sich Baden 1805 im 'Frieden von Preßburg', der den 3. Koalitionskrieg beendete, noch den Breisgau, die Ortenau und die Stadt Konstanz sichern. Karl Friedrich nahm den Titel eines Großherzogs an und schloss sich mit Bayern und Württemberg im Rheinbund gegen das Reich zusammen. 

Der habsburgische Erzherzog, der Salzburg als Entschädigung für die Toskana erhalten hatte, blieb dort nur für zwei Jahre. Im 'Frieden von Preßburg' verlor Österreich zahlreiche Gebiete an Bayern (unter anderem Tirol) und wurde dafür mit Berchtesgarden, Reichenhall und Salzburg entschädigt. Die gerade erst geschaffene Kurwürde wurde nach Würzburg verlegt. Damit war der Ländertausch aber noch nicht beendet, denn 1810 fiel Salzburg an Bayern, das es aber 1816 wieder an Österreich zurückgeben musste. Und auch Würzburg ging dem Erzherzog bald wieder verloren, als es 1814 Bayern angeschlossen wurde. 

Kurfürst Friedrich von Württemberg nutzte den Erwerb der Kurwürde und neuer Gebiete zu weitreichenden inneren Reformen, mit direkt ihm unterstellten Ministerien und weitreichender Ausschaltung der Stände. Als einer der drei Rheinbundfürsten löste er sich 1806 vom Reich und wurde darauf von Napoleon – wie Bayern – mit der Königskrone bedacht. Nach dem Sturz Napoleons nutzte Friedrich seine Position, um auf dem Wiener Kongress eine mögliche Wiedereinsetzung des österreichischen auch als deutschen Kaiser zu verhindern. Nur das ihm zustehende Erzamt hatte Württemberg auf Grund sächsischer Proteste nie verliehen bekommen. Ein vergleichsweise kleiner Wermutstropfen. 

Wilhelm IX. von Hessen-Kassel, der sich jetzt Wilhelm I. von Kurhessen nannte, hatte mit der Kurwürde ein langfristiges Ziel seiner Außenpolitik und der seiner Vorgänger erreicht, konnte sich daran aber weit weniger erfreuen als die anderen Neuen. Territorial war Hessen-Kassel nur mit einzelnen Mainzer Gebieten entschädigt worden, die die eigene Machtbasis nicht verbesserten. 

So konnte man in Kassel den französischen Truppen im 3. Koalitionskrieg nicht mehr viel entgegen setzen. Kurhessen wurde besetzt und ging vollständig in dem neuen Königreich Westfalen auf, Wilhelm musste nach Prag ins Exil flüchten. Zwar konnte er 1813, nach dem Napoleon endgültig besiegt war, nach Kassel zurückkehren, er spielte aber in Deutschland kaum noch eine Rolle. So blieb er als tragische Gestalt zurück, die noch bis zur Gründung des Deutschen Reichs den Titel Kurfürst trug, ohne dass dieser noch eine Bedeutung gehabt hätte. 

Letzte Gedanken 

Die Rangerhöhung zu Kurfürsten war also nur von kurzer Dauer, aber keineswegs ohne Bedeutung. Wer seine Karten richtig spielte, konnte die neue Würde als Sprungbrett zum Königstitel nutzen, wer dies nicht tat, scheinbar am Ziel aller Wünsche in Bedeutungslosigkeit versinken. 

Zur Frage nach der Erkennbarkeit des Reichsendes – die hier nur implizit behandelt wurde – legt die Diskussion um neue Erzämter und die Rangfolge im Kurkolleg – in der Publizistik in aller Ausführlichkeit geführt –, den Schluss nahe, dass zumindest für die Bevölkerung des Reichs, und wahrscheinlich auch für die kleineren Fürsten und Kurfürsten, das nahende Ende nicht in letzter Konsequenz vorauszusehen war.

Hier gar nicht verfolgt wurde die Frage nach Alternativen zur Auflösung des Reiches. Dazu sei zum Schluss nur noch auf zwei Werke verwiesen, welche die Möglichkeit eines protestantischen Kaisers, [17] oder gar eines Deutschen Kaisers Napoleon, [18] behandeln.

Anmerkungen

  • [1]

     Erklärung Franz II. zur Niederlegung der Krone des Heiligen Römischen Reiches. 6. August 1806. Online unter: http://de.wikisource.org/wiki/Erkl%C3%A4rung_Franz_II._zur_Niederlegung_der_Krone_des_Heiligen_R%C3%B6mischen_Reiches

  • [2]

     Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803. Abgedruckt in: Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht, Bd. 2). Tübingen 21913. S. 509-528. Online unter: http://www.archive.org/details/quellensammlungz01zeumuoft

  • [3]

     Dabei seien als kleines Beispiel nur die mittelalterlichen Handschriften aus Klosterbesitz genannt, welche nach ihrer Übertragung an weltliche Staaten die Grundlage manch moderner Staats- oder Universitätsbibliothek bildeten.

  • [4]

     Wolfgang Fritz: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356. (= Monumenta Germaniae Historica , Fontes iuris, Bd. 11). Weimar 1972. S. 43-79. Online unter: http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00000666/images/index.html?seite=43. Benannt ist die Goldene Bulle nach den goldenen Siegelkapseln, mit denen kaiserliche Urkunden versehen wurden.

  • [5]

     RDH, § 31. In: Zeumer: Quellensammlung. S. 519.

  • [6]

     RDH, § 31. In: ebd. S. 520f.

  • [7]

     Der RDH entsprach weitgehend einem französisch-russischen Vorschlag. Frankreich hatte natürlich als Sieger großen Einfluss auf die Ausarbeitung, die Rolle Russlands ergab sich aus seinem Status als 'Garantiemacht' des Reiches.

  • [8]

     Ein allen Einzelheiten lassen sich diese Bemühungen nachlesen bei Ludolf Pelizaeus: Der Aufstieg Württembergs und Hessens zur Kurwürde 1692 – 1803 (= Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, Bd. 2). Frankfurt/Main u. a. 2000.

  • [9]

     Im Gegensatz zu etwa 3.800 in Württemberg.

  • [10]

     Einnahmen aus der Vermietung von Söldnern.

  • [11]

     Popkulturelle Referenz: Wer den Film 'Sleepy Hollow' kennt, weiß vielleicht, dass Großbritannien hessische Söldner auch im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg einsetzte.

  • [12]

     Mächte der Pentarchie (Fünferherrschaft): Österreich-Böhmen, Brandenburg-Preußen, England-Hannover, Russland, Frankreich.

  • [13]

     Zum europäischen Aspekt der Kurbemühungen siehe Ludolf Pelizaeus: Die Frage neuer Kurwürden am Ende des Alten Reiches 1778-1803. In: Historisches Jahrbuch 121 (2001). S.155-196.

  • [14]

     RDH, § 31. In: Zeumer: Quellensammlung. S. 520f.

  • [15]

     Johann Ludwig Klüber: Über Einführung, Rang, Erzämter, Titel Wappenzeichen und Wartschilde der neuen Kurfürsten. Kommentar und Supplement zu dem 31. § des Reichsdeputationshauptschluss vom 25.Februar 1803. Erlangen 1803.

  • [16]

     Ausschließlich mit der Frage des Reichsbannerstreits beschäftigt sich Wolfgang Burr: Die Reichssturmfahne und der Streit um die hannoversche Kurwürde. In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 27 (1968). S. 245-316.

     

  • [17]

     Heinz Duchhardt: Protestantisches Kaisertum und Altes Reich. Die Diskussion über die Konfession des Kaisers in Politik, Publizistik und Staatsrecht (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Bd. 87: Abt. Universalgeschichte) (= Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Nr. 1). Wiesbaden 1977.

  • [18]

     Helmuth Rössler: Napoleons Griff nach der Karlskrone. Das Ende des Alten Reiches 1806 (= Janus-Bücher. Berichte zu Weltgeschichte, Bd. 3). München 1957.

Empfohlene Zitierweise

Fischer, Mark-Oliver: Die Kurfürsten der dreieinhalb Jahre. Die Einführung neuer Kurfürstentuemer im Reichsdeputationshauptschluß. aventinus nova Nr. 6 (Winter 2006), in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7786/

Bitte setzen Sie beim Zitieren dieses Beitrags hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse.



Erstellt: 27.05.2010

Zuletzt geändert: 29.05.2010

ISSN 2194-1963