Neueste Geschichte

  / aventinus / Bavarica / Neueste Geschichte

aventinus bavarica Nr. 7 (Winter 2006) 

 

Andreas C. Hofmann 

„Schwere Gewitterwolken am politischen Horizont“. 

Eine Einordnung der Karlsbader Beschlüsse in die bayerische Außenpolitik von 1815 bis 1820 [1]

Einleitung 

Bereits nach Abschluß der ersten bayerischen Ständeversammlung im Frühjahr 1819 erblickte der damalige bayerische Finanzminister Maximilian v. Lerchenfeld in den Vorbereitungen zu den Karlsbader Ministerialkonferenzen „schwere Gewitterwolken am politischen Horizont, die die verfassungsmäßige Entwicklung des Landes mit der ernstesten Gefahr bedrohten.“ [2] Wie aber – um bei dieser Metapher zu bleiben – entstanden diese Gewitterwolken? Was waren ihre Auswirkungen?

Hierbei ist zu beachten, die bayerische Außenpolitik dieser Zeit im Zusammenhang mit der Verfassungsentwicklung des Deutschen Bundes zu sehen. [3] Nach einer dem Kriterium des Souveränitätserhalts folgenden Skizze der bayerischen Außenpolitik von 1815 bis 1820 werden Vorgeschichte, Verhandlungen und Nachwirkungen der Karlsbader Beschlüsse beleuchtet. Dabei stehen Dimension der Karlsbader Beschlüsse für die bayerische Außenpolitik und ihre Rückwirkungen auf die Innenpolitik des Königreichs im Vordergrund.

Es wird zu ergründen sein, wie die außenpolitischen Erfahrungen der vorhergehenden Jahre die bayerische Politik in Karlsbad bestimmten, und wie Bayerns Rolle bei den Karlsbader Beschlüssen wiederum die Außenpolitik der Folgezeit beeinflußte. Ein Ausblick auf die Wiener Ministerialkonferenzen 1819/20 leitet zu dem abschließenden Versuch über, die Karlsbader Beschlüsse in die bayerische Außenpolitik der Jahre 1815 bis 1820 einzuordnen. Dieser Beitrag beleuchtet exemplarisch die Versuche der Mittelstaaten, ihren Platz zwischen den „drei staatlichen Spannungspolen“ der „Doppelhegemonie Österreichs und Preußens sowie de[s] sogenannten ‚Dritten Deutschland[s]’ zu finden“. [4]

Obwohl nur die ältere Forschung eigene Beiträge zu Bayern und den Karlsbader Beschlüssen enthält [5] – neuere Titel behandeln das Thema meist in anderen oder umfassenderen Zusammenhängen – ist die vorhandene Literatur trotzdem ertragreich. Eberhard Büssem nimmt in seiner noch immer einschlägigen Dissertation zu den Karlsbader Beschlüssen auch die bayerische Perspektive in den Blick. Karl-Otmar v. Aretin behandelt die Karlsbader Beschlüsse ausführlich als einen Teil der deutschen Politik Bayerns der Jahre 1814 bis 1820. Wilhelm Mößle untersucht die Debatten auf den Karlsbader und Wiener Konferenzen über die ‚landständischen Verfassungen’. [6] Im weiteren gehen biographische Werke zu führenden Politikern dieser Zeit (v.a. zu Aloys v. Rechberg, Georg Friedrich v. Zentner und Karl Philipp v. Wrede) auf deren Rolle bei den Karlsbader Beschlüssen ein. [7] Weitere Abhandlungen untersuchen die bayerische Außenpolitik in den Jahren nach dem Wiener Kongreß in einem größeren Zusammenhang wie einer Geschichte der bayerischen Souveränitätspolitik. [8]

Eine unerläßliche Quellengrundlage für die bayerische Außenpolitik im Vormärz bilden die von Anton Chroust herausgegebenen Gesandtschaftsberichte sowie Ernst Rudolf Hubers Dokumente zur Verfassungsgeschichte. Detaillierte – wenn auch nicht unzensierte – Einblicke in die Karlsbader Verhandlungen bieten die bei Johann Ludwig Klüber und Karl Theodor Welcker edierten Protokolle. [9] Persönliche Ansichten geben die nachgelassenen Papiere des österreichischen Staatskanzlers Metternich, die eingangs zitierten Papiere des bayerischen Finanzministers Maximilian v. Lerchenfeld sowie die Briefwechsel und Tagebücher Friedrich v. Gentz wieder. [10]

1. Methoden bayerischer Souveränitätssicherung von 1815 bis 1820 [11]

Nachdem Bayern seine zu Beginn des 19. Jahrhunderts gewonnene Souveränität auf dem Wiener Kongreß verteidigt hatte, [12] prägte die außenpolitische Maxime des Souveränitätserhalts die folgenden Jahre. Hierzu versuchte das Königreich bis 1817, eine gleichberechtigte Großmachtstellung mit Österreich und Preußen zu erreichen, wodurch es Eingriffe in seine Souveränität, wie eine Behandlung der Rechte der Mediatisierten verhinderte. [13] Diese Politik wurde maßgeblich von dem durch Georg Friedrich v. Zentner beratenen Außenminister Maximilian v. Monteglas getragen. [14] Nachdem der im Münchener Vertrag vom 14. April 1816 geregelte Gebietsausgleich mit Österreich allerdings die engen Grenzen bayerischer Außenpolitik aufgezeigt hatte, verfocht der bayerische Gesandte beim Bund Aloys v. Rechberg eine gegen die bayerische Großmachtpolitik gerichtete Position, wonach Bayern seine Souveränität nicht ohne einen starken Bund erhalten könne. [15] Seit der Eröffnung des Bundestages Ende 1816 vertrat sein Nachfolger als Gesandter am Bundestag v. Gruben eine derartige Fundamentalopposition, daß einige Bundesstaaten Bayern sogar den Austritt aus dem Bund nahelegten. Nach seiner Wiedereinsetzung als Bundestagsgesandter Anfang 1817 trug Rechberg durch seine Reputation als angesehener Diplomat zu einer Entspannung der Situation bei. [16]

Nachdem Rechberg nach Montgelas Sturz 1817 das Außenministerium übernommen hatte, orientierte sich seine Politik daran, eine Zusammenarbeit der Klein- und Mittelstaaten – des Dritten Deutschlands – unter Bayerns Führung zu etablieren, was allerdings an der Rivalität der Staaten untereinander sowie der Angst vor einer bayerischen Suprematie scheiterte. [17] Um Souveränitätseinbußen durch eine verbindliche Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte hinsichtlich landständischer Verfassungen zuvorzukommen und die neubayerischen Gebiete rechtlich in den Staat zu integrieren, erließ Bayern am 26. Mai 1818 eine Verfassung. [18]

2. Bayern und die Karlsbader Beschlüsse 

2.1 Vorgeschichte 

Der Erlaß der Verfassung führte zu einem Tiefpunkt der bayerisch-österreichischen Beziehungen. Diente sie zum einem der Absicherung der Souveränität des neuen Staatsgebildes, stellte sich Bayern zum anderen an die Spitze der gegen Österreich gerichteten konstitutionellen Bewegung. [19] Die turbulenten Debatten der bayerischen Kammer der Abgeordneten im Frühjahr 1819 brachten das Königreich allerdings in außenpolitische Bedrängnis. Denn Gentz skizzierte diese Debatten in seiner Denkschrift über die bayerische Ständeversammlung sogar als revolutionäre Bedrohung, obwohl „mehr Übereifer als Oppositionsgeist“, [20] weniger „revolutionäre Gesinnung, sondern [...] gedankenlose Unerfahrenheit“ ihre Natur bestimmten. [21]

Der Mord an dem russischen Staatsrat August v. Kotzebue durch den ehemaligen Erlanger Studenten und bayerischen Staatsbürger Karl Ludwig Sand am 23. März 1819 gab Metternich das „argumentum ad hominem“, [22] den ‚willkommenen Anlaß’, um unter dem Vorwand der „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands“ [23] von Bundes wegen gegen die Opposition des ‚Dritten Deutschlands’ und die konstitutionelle Bewegung vorzugehen. [24] Denn diese Tat und die turbulenten Kammerdebatten riefen die französische Revolution wieder in Erinnerung. Zumal außenpolitisch unter Druck geraten, zweifelte nun auch Bayern an dem eingeschlagenen Weg. [25] Es sei nur auf die in der Forschung unterschiedlich bewerteten Pläne von Teilen der bayerischen Führungsschicht verwiesen, die kürzlich erlassene Verfassung in einem Staatsstreich wieder aufzuheben. [26] In der Entschlossenheit, aus dem Mord politischen Profit zu ziehen, begannen die Vorbereitungen zur Karlsbader Konferenz. [27] Um sich selbst nicht zu kompromittieren, wartete Metternich auf Initiativen anderer Staaten; Rechberg regte bereits am 29. März 1819 gemeinsame Maßnahmen gegen die Universitäten und die Presse an, die er als den größten Gefahrenherd erachtete. [28]

Metternich entschied sich, die mächtigsten und vertrauenswürdigsten Staaten nach Karlsbad zu rufen. Zusätzlich zu den im Vorfeld beteiligten Mächten (Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Baden, Württemberg) lud er die mecklenburgischen Staaten, Hessen-Nassau und im Verlauf der Verhandlungen Hessen-Kassel ein, um sich der Mehrheit im Engeren Rat der Bundesversammlung sicher zu sein. Der Bundestag sollte durch einen provisorischen Beschluß vor vollendete Tatsachen gestellt werden. [29]

2.2 Verhandlungen

Bayern schickte Außenminister Rechberg selbst nach Karlsbad, da er am geeignetsten schien, Angriffe auf die bayerische Souveränität abzuwehren. [30] Die vom 6. bis 31. August 1819  stattfindende Konferenz beschloß Maßnahmen gegen die Presse und die Universitäten, eine Zentraluntersuchungskommission gegen an ‚revolutionären Umtrieben’ beteiligte Personen sowie eine provisorische Exekutionsordnung. Außerdem thematisierte man die Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte, die Rechtsstellung der Mediatisierten sowie die Handels- und Zollfreiheit, zumal eine Regelung dieser in der Bundesakte offengelassenen Fragen noch ausstand. [31] Die gegen die Presse und die Universitäten geplanten Schläge akzeptierte Bayern vorbehaltlos, da Rechberg sie zuvor angeregt hatte. [32] Schwieriger gestalteten sich die Verhandlungspunkte, welche Bayern in der Vergangenheit bereits zu verhindern wußte.

Obwohl die Debatten über die Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte nicht in Bundesbeschlüsse mündeten, kann man sie zurecht als den Knackpunkt, „‚de[n] wahre[n] politische[n] Kern der Konferenzen’“ bezeichnen. [33] In einer Denkschrift über den Unterschied zwischen altständischen Verfassungen und Repräsentativverfassungen argumentierte Gentz, die Väter der Bundesakte hätten bei der Abfassung des Artikels 13 an keine ständische Verfassung im Sinne einer Volksvertretung gedacht. [34] Obwohl Rechberg ermächtigt gewesen wäre, einer Interpretation im Sinne einer Provinzial- bzw. altständischen Verfassung zuzustimmen, erkannte er hierin eine Gefahr für die Integrität des Königreichs, zumal eine Abänderung der bayerischen Verfassung nicht ohne Ansehensverlust des Königs möglich gewesen wäre. Da ein formeller Bundesbeschlusses erst für die Wiener Ministerialkonferenzen vorgesehen war, wurde nur eine Präsidialproposition verabschiedet, welche die in Artikel 13 der Bundesakte bezeichneten landständischen Verfassungen mit rein demokratischen Grundsätzen und Formen für unvereinbar und die Aufrechterhaltung des monarchischen Prinzips zur Maxime für zukünftige Interpretationen erklärte. [35]

Die wegen der ‚in Ansehung der Umtriebe der Parteien’ zu ergreifenden Untersuchungsmaßnahmen nahmen einen breiteren Raum bei den Verhandlungen ein. Bereits zu Beginn der Konferenz verständigte man sich auf eine beim Bund einzurichtende Untersuchungsbehörde, war sich aber über deren judikative Befugnisse oder die Errichtung eines hierfür zuständigen außerordentlichen Bundesgerichtes nicht einig. Vor allem Rechberg lehnte dies ab, da nach der bayerischen Verfassung kein Untertan seinem rechtmäßigen Richter entzogen werden durfte. [36] Nach längeren Verhandlungen einigte die Konferenz sich schließlich darauf, eine aus Vertretern der größten Einzelstaaten bestehende Zentraluntersuchungskommission einzusetzen, wobei die Bundesversammlung zu einem späteren Zeitpunkt über die Errichtung eines Bundesgerichts beschließen sollte. [37]

Um die vereinbarten Maßnahmen gegenüber den Einzelstaaten durchsetzen zu können, beriet man auch über eine provisorische Exekutionsordnung. Der erste Entwurf sah, um Bundesbeschlüsse zu erzwingen, Eingriffe in die Landesgesetzgebung vor und wäre auf alle Bundesbeschlüsse anwendbar gewesen. [38] Weder bereit noch ermächtigt, solchen Souveränitätseinbußen zuzustimmen, versuchte Rechberg Einschränkungen bei den Eingriffen in die Landesgesetzgebung und eine Beschränkung auf die in Karlsbad beratenen Ausnahmegesetze zu erwirken. Obwohl er eine Abschwächung der Auswirkungen auf die Landesgesetzgebung erreichte, mußte er der Geltung der Exekutionsordnung für faktisch alle Bundesbeschlüsse zustimmen. [39]

2.3 Die Durchführung der Karlsbader Beschlüsse in Bayern 

Mit seiner Zustimmung zu den Karlsbader Beschlüssen hatte sich Bayern zwar aus außenpolitischer Bedrängnis befreit, eine innenpolitische Krise war wegen der Parteiungen in der Regierung allerdings vorgezeichnet. Eine geheime Ministerkonferenz, an welcher nur Rechberg, Zentner, Feldmarschall Philipp v. Wrede und Innenminister Friedrich v. Thürheim teilnahmen, genehmigte am 4. September 1819 die in Karlsbad gefaßten Beschlüsse einstimmig. [40] Da die deutsche Bundesversammlung an der Karlsbader Konferenz nicht beteiligt war, mußte die Bundesversammlung diese noch ratifizieren. Obwohl die Mehrheit im Engeren Rat durch die Teilnehmer der Karlsbader Konferenzen gesichert war, mußte Metternich Einstimmigkeit erreichen, um die Beschlüsse rechtlich abzusichern. „In einem mehr als fragwürdigen Eilverfahren“ legte der Präsidialgesandte Graf Buol am 16. September 1819 die Entwürfe vor und setzte eine viertägige Frist zur Zustimmung, die am 20. September erfolgte. [41] Da die eingewandten Vorbehalte die Beschlüsse hätten nichtig machen können, wurde eine doppelte Protokollführung angewandt. [42] Nun mußten die Einzelstaaten die Beschlüsse zu ihrer landesrechtlichen Wirksamkeit noch publizieren. [43]

Gegen die bisher selbst in Regierungskreisen geheim gehaltenen Karlsbader Beschlüsse formierte sich nun eine Opposition um den Kronprinzen Ludwig und Finanzminister Maximilian v. Lerchenfeld. Beide sahen in den Karlsbader Beschlüssen zu weit gehende Eingriffe in die Souveränität des Königreichs und hielten sie mit der Verfassung für unvereinbar. [44] Für Ludwig bedeuteten sie darüber hinaus „eine Provokation [...] aufgrund seines [konstitutionellen] Rechtsverständnisses.“ [45]

Wenn ich einst Bayerns Krone tragen sollte, (daß dies nicht eher als nach vielen und vielen Jahren geschehe, müssen wir alle wünschen) könnte ich unmöglich die[se ...] Beschränkungen der Bayerns Herrscher zustehenden Rechte annehmen. [46]

So Ludwig gegenüber Rechberg, welchem er in Unwissenheit der genauen Umstände vorwarf, mit der Zustimmung in Karlsbad seine Befugnisse überschritten zu haben. Ludwig und Lerchenfeld konnten allerdings nicht ahnen, daß Rechberg in Karlsbad die Verfassung verteidigt, ja sogar gerettet hatte. [47]

Nach heftigen Auseinandersetzungen – die nach außen sogar den Eindruck erweckten, es sei „eine Art Anarchie“ unter den Ministern entstanden [48] – beschloß eine allgemeine Ministerkonferenz am 15. Oktober 1819 auf Betreiben Lerchenfelds, die Beschlüsse mit dem Vorbehalt zu veröffentlichen, sofern sie nicht gegen die Souveränität, die Verfassung oder die Gesetze des Königreichs verstoßen sowie die Exekutionsordnung nicht zu publizieren. Außerdem bestritt Bayern durch die Formulierung, es handle sich um „gemeinsame Verfügungen aller Bundesglieder“, den Charakter eines formellen Bundesbeschlusses. [49]

Nachdem in der 35. Sitzung der deutschen Bundesversammlung [...] gemeinsame Verfügungen aller Bundesglieder beschlossen worden sind, so machen Wir dieselben hiemit bekannt und verordnen, daß unsere sämtlichen Behörden und Untertanen mit Rücksicht auf die Uns nach den bestehenden Staatsverträgen und der Bundesakte zustehende Souveränität, nach der Uns unserem treuen Volke erteilten Verfassung und nach den Gesetzen unseren Königreichs sich hiernach geeignet zu achten (haben). [50]

Trotz dieser außenpolitisch riskanten Handlungsweise – der österreichische Gesandte überreichte dem König ein Schreiben des Kaisers, welches „in höflichster Form einige Drohungen enthielt“, [51] der preußische Staatsminister v. Bernstorff war „durch den unerwarteten Vorbehalt schmerzlich befremdet worden“ [52] – führte Bayern im Folgenden die Karlsbader Beschlüsse aus. [53] Die spätere Äußerung, der Verfassungsvorbehalt hätte nur die Untertanen zufriedenstellen sollen, führte die gerade erreichte Position zusätzlich ad absurdum. [54] Der Vollzug der Karlsbader Beschlüsse unter Max. I. Joseph läßt sich am besten mit den Worten des preußischen Gesandten v. Zastrow charakterisieren, wonach

aller der bisher obwaltenden Widersprüche ungeachtet, [...] im wesentlichen doch von hier aus alles geschehen [ist], was die Karlsbader Beschlüsse vorgezeichnet haben. [55]

Denn wie ein Vergleich mit anderen Bundesstaaten zeigt, setzte Bayern das Universitätsgesetz vorbehaltlos um: Es erteilte seinen Regierungsbevollmächtigten – diese firmierten als Ministerialkommissäre – relativ schnell umfangreiche und über das notwendige Maß hinausgehende Instruktionen. Die Ministerialkommissäre überwachten die Lehrveranstaltungen der Dozenten, ihr Verhältnis zur Universitätsleitung konnte sich – wie in Landshut – sogar zu einem „Kleinkrieg“ (R. Schmidt) entwickeln und die Studierenden bekamen das Universitätsgesetz nachhaltiger als in anderen Bundesstaaten zu spüren. [56]

Auch in der Pressepolitik paßte sich Bayern den Karlsbader Beschlüssen an. Da eine Verfassungsänderung politisch nicht opportun erschien, stellte das Königreich auf dem Weg von Verordnungen und Verfassungsinterpretationen eine „weitgehende[] Konformität zwischen Bundespolitik und Landespolitik“ (M. Treml) her. Bereits Ende 1820 waren die oppositionellen Zeitungen diszipliniert, deren Abonnentenzahlen zudem zurückgingen. Das Beispiel der Augsburger Allgemeinen Zeitung zeigt sogar auf, daß Österreich direkten Einfluß auf die bayerische Zensurpraxis nehmen konnte. [57]

An der Zentraluntersuchungskommission hatten sich bereits bei den Verhandlungen in Karlsbad die größten Widerstände entzündet. Nun weigerte sich Justizminister Reigersberg nach der Publikation der Beschlüsse, einen Beamten seines Ministeriums nach Mainz zu schicken, da „er nichts damit zu thun haben wolle.“ [58] Den hierauf aus dem Außenministerium abgeordneten bayerischen Vertreter verpflichtete man – mit dem Wortlaut des Untersuchungsgesetzes als Instruktion ausgestattet –, die Untersuchungsbehörde vorbehaltlos zu unterstützen. Konflikte wegen des in der Verfassung garantierten Rechts auf ein ordentliches Gerichtsverfahren blieben allerdings aus, da – soweit bekannt – kein bayerischer Staatsbürger nach Mainz verbracht wurde. [59]

Am inkonsequentesten verhielt sich die bayerische Regierung bezüglich der Exekutionsordnung. Die unterlassene Publikation hatte keine Auswirkungen, da diese bei Bundesbeschlüssen, welche die auswärtigen Beziehungen der Bundesstaaten untereinander regelten, nicht notwendig war. Darüber hinaus stimmte Bayern auf den Wiener Ministerialkonferenzen 1819/20 der dort beschlossenen endgültigen Fassung der Exekutionsordnung zu. [60]

3. Ausblick: Die Wiener Ministerialkonferenzen 1819/20 [61]

Auch wenn die Karlsbader Debatten über eine Interpretation des Artikels 13 nicht in Bundesbeschlüsse umgesetzt wurden, verfehlten sie ihre Wirkung nicht. Sie trugen dazu bei, daß „die Erhaltung der Verfassung und nicht mehr die Stelle, die Bayern innerhalb des Deutschen Bundes spielen sollte [...] das Hauptziel der bayerischen Politik“ wurde. [62]

Da die Karlsbader Konferenz nur die dringendsten Maßnahmen gegen ‚revolutionäre Umtriebe’ beschloß, entschied Metternich, noch offenstehende Verfassungsfragen Ende 1819 in Wien zu klären. Um auch die nicht an den Karlsbader Konferenzen beteiligten Regierungen mit einzubeziehen, lud er die 17 stimmführenden Staaten des Engeren Rates der Bundesversammlung nach Wien ein. [63]

Laut Aretin bestanden vor Beginn der Wiener Konferenzen drei Wege einer bayerischen Außenpolitik: 1. Verknüpfung des bayerischen Unabhängigkeitsstrebens mit einer aktiven Bundespolitik; 2.  völlige Trennung vom Deutschen Bund; 3. eine endgültige Anlehnung an Österreich. [64] Eine aktive bayerische Bundespolitik war bereits während der letzten Jahre gescheitert. Daher hing es nun vom Verlauf der Verhandlungen ab, welche der beiden übrigen Richtungen die bayerische Außenpolitik in Wien nehmen sollte.

Bayern entsandte anstelle des nach den Karlsbader Beschlüssen innenpolitisch angeschlagenen Rechberg mit Zentner den Vater der bayerischen Verfassung nach Wien. Durch seine Rechtskenntnis schien er am fähigsten, Souveränitätsverluste abzuwehren, die vor allem durch die abschließende Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte drohten. Die ihm übertragene Aufgabe bestand darin, allen Zielen Österreichs und Preußens auf eine Ausweitung des Bundes zu begegnen. [65]

So erwirkte Bayern, anstelle eines permanenten Bundesschiedsgerichts, die ‚wandelbare Austrägalgerichtsbarkeit’ beizubehalten (Artikel 21-23), [66] verhinderte eine einfache Beschlußmehrheit im Bundestag bei grundgesetzlichen Änderungen (Artikel 11-15) und konnte die Einführung von Kuriatsstimmen für die Mediatisierten abwehren (Artikel 63). Seinen in Karlsbad verfochtenen Widerstand gegen die provisorische Exekutionsordnung gab das Königreich allerdings durch seine Zustimmung zu der endgültigen, in Wien verabschiedeten Fassung auf. Zentner konnte aber durchsetzen, daß der Bund nur bei Hilfegesuch eines Staates oder dessen Verhinderung, um Hilfe zu ersuchen, einschreiten durfte. [67]

An der Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte drohten sich die größten Gegensätze zu entzünden. Es war zu erwarten, daß Österreich eine Interpretation im Sinne von altständischen Verfassungen durchsetzen wollte. Metternich erkannte allerdings, daß bereits erlassene Verfassungen nicht mehr geändert werden konnten – zudem: sein „konservative[s] Ordnungssystem schloß den restaurativen Staatsstreich aus“. [68] So verzichtete er auf eine Definition des Terminus ‚landständische Verfassungen’, und es wurde nur festgelegt, daß der Monarch Träger aller Staatsgewalt sein müsse, wobei er in der Ausübung an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne (Artikel 57). Ferner wurde anerkannt, daß die Verfassungen der Einzelstaaten nur durch die landesrechtlich vorgesehenen Wege abgeändert werden durften (Artikel 56) – Eingriffen von Bundes Wegen somit von Bundes Wegen vorgebeugt. [69]

Obwohl die Erfolge auf den Wiener Ministerialkonferenzen nicht ohne die Zugeständnisse des österreichischen Staatskanzlers hätten erreicht werden können, wurde Zentner für seine Verhandlungskünste in München hoch gelobt. [70] Auf Drängen Zentners und Metternichs erhob die Bundesversammlung die in der Wiener Schlußakte am 16. Mai 1820 unterzeichneten Beschlüsse am 8. Juli 1820 zu einer Supplementärakte zur Bundesakte – die Verfassungsentwicklung des Bundes wurde somit abgeschlossen. [71] Ferner fand mit Bayerns Zustimmung zur Wiener Schlußakte auch die Suche nach einer Grundlinie der bayerischen Außenpolitik ein Ende. Bayerns sich in Karlsbad abzeichnende Annäherung an Österreich hatte in Form der Einordnung in den Deutschen Bund einen Abschluß gefunden.

Schlußbetrachtung 

Schwere Gewitterwolken am politischen Horizont, welche die verfassungsmäßige Entwicklung des Landes mit der ernstesten Gefahr bedrohten? Wahrlich ja!  

Hatte Bayern in den beiden Jahren nach dem Wiener Kongreß erfolglos versucht, eine gleichberechtigte Stellung mit den beiden deutschen Großmächten Preußen und Österreich zu erreichen, wich diese Außenpolitik nach Montgelas Sturz dem Bestreben, ein Drittes Deutschlands der Klein- und Mittelstaaten unter Bayerns Führung zu bilden. Durch den Erlaß der Verfassung von 1818 stellte das Königreich sich zum einen an die Spitze der konstitutionellen Bewegung und versuchte zum anderen, diese mit der Politik des Dritten Deutschlands zu verbinden. Dies mußte den entschiedenen Widerstand Österreichs hervorrufen. 

An dieser Stelle kamen die turbulenten Debatten der bayerischen Kammer der Abgeordneten und die Ermordung Kotzbues durch einen bayerischen Staatsbürger der österreichischen Politik unter Metternich wie gerufen. Gaben diese Ereignisse doch den ‚willkommenen Anlaß’, Bayern außenpolitisch unter Druck zu setzen und die Revolutionsfurcht des bayerischen Königs gegen die konstitutionelle Bewegung zu instrumentalisieren. 

So kam es, daß Bayern bei den Vorbereitungen zu den Karlsbader Konferenzen eine tragende, ja teils initiierende Rolle spielte. Man wollte den restaurativen Elementen des Deutschen Bundes mit Wohlwollen begegnen, um sich aus einer außenpolitischen Sackgasse zu befreien. Statt dessen manövrierte Bayern sich in ein innen- und verfassungspolitisches Dilemma. Durch die bisher geheim gehaltenen Ergebnisse der Karlsbader Konferenzen aufgeschreckt, begannen der Kronprinz und der liberale Finanzminister Lerchenfeld eine Opposition zu formieren. Ludwig brachte seinen Unmut unmißverständlich zum Ausdruck, der Finanzminister legte die Unvereinbarkeit der Karlsbader Beschlüsse mit der bayerischen Verfassung dar, der Justizminister wollte mit der ganzen Sache gleich gar nichts zu tun haben. – War der liberalen Opposition doch nicht bekannt, daß in Karlsbad die Verfassung verteidigt, ja sogar schlimmeres verhütet worden war. Die Durchsetzung des von Lerchenfeld geforderten Verfassungsvorbehaltes bewirkte allerdings einen außenpolitischen Eklat. Bayern, das den Beschlüssen in Karlsbad und Frankfurt zugestimmt hatte, setzte sich nun über seine erteilte Zustimmung hinweg.

Doch sollte diese außenpolitische Krise nur von kurzer Dauer und ohne direkte Folgen sein. Viel nennenswerter erscheinen die langfristigen Auswirkungen. Bayern hatte sich durch den Verfassungsvorbehalt – sollte er auch nur die Untertanen zufriedenstellen – weiter in außenpolitische Bedrängnis gebracht. Wie bei den Vorbereitungen zu den Karlsbader Konferenzen mußte nun ein weiteres Mal außenpolitische Zuverlässigkeit bewiesen werden. Unter diesen Vorzeichen ist auch die Durchführung der Karlsbader Beschlüsse in Bayern zu sehen. Denn der Verfassungsvorbehalt wirkte sich entweder rechtlich nicht aus – wie im Falle der Exekutionsordnung – oder wurde durch die restriktive Durchführung der Karlsbader Beschlüsse praktisch hinfällig. 

So erscheint auch die bayerische, sich eng an Österreich anlehnende Politik auf den Wiener Konferenzen nicht verwunderlich. War sie doch das letzte Mittel zur Verteidigung der eigenen Souveränität. Hatte der bayerische Verhandlungsführer Zentner auch einige Erfolge zu verzeichnen, so ist hervorzuheben, daß hierfür weder dessen Verhandlungsgeschick, noch wohlwollende Zugeständnisse Metternichs ausschlaggebend waren. Der österreichische Staatskanzler hatte vielmehr erkannt, an mittlerweile gefestigten Tatsachen nichts ändern zu können, ohne einen außenpolitischen Schaden für Österreich zu riskieren. Einen symbolischen Höhepunkt fand die österreichisch-bayerische Annäherung in Wien mit dem Vorschlag Zentners und Metternichs, die Verhandlungsergebnisse zu verfassungsmäßigem Bundesrecht zu erheben. Bayern akzeptierte mit seiner endgültigen Anlehnung an Österreich auch seine Einordnung in den Deutschen Bund. Es verwundert wenig – wenn man die anfängliche Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse betrachtet –, daß Bayern im Jahre 1824 der Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse zustimmte. 

Anmerkungen

  • [1]

     Außenpolitik bezeichnet im Folgenden v.a. die Beziehungen der deutschen Staaten untereinander sowie die sich hieraus ergebende gemeinsame Bundespolitik.

  • [2]

     Max v. Lerchenfeld (Hrsg.): Aus den Papieren des k. b. Staatsministers Maximilian Freiherrn von Lerchenfeld. Nördlingen 1887, S. 135 [Darstellungsteil].

  • [3]

     Zur Verfassungsentwicklung des Deutschen Bundes vgl. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 1: Reform und Restauration 1798-1830. 2., verbess. Aufl. Stuttgart 1960, ND Stuttgart u.a. 1975 [mittlerweile ND 1991], insbes. Abschn. C.

  • [4]

     Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806-1871 (=Neue Deutsche Geschichte Bd. 7). München 1995, S. 322.

  • [5]

     Beispielsweise Max v. Lerchenfeld: Die Bairische Verfassung und die Karlsbader Beschlüsse. Nördlingen 1883; als Reaktion hierauf Heinrich v. Treitschke: Baiern und die Karlsbader Beschlüsse, in: Preußische Jahrbücher 52 (1883), S. 373-382.

  • [6]

     Eberhard Büssem: Die Karlsbader Beschlüsse. Die endgültige Stabilisierung der restaurativen Politik im Deutschen Bund nach dem Wiener Kongreß von 1814/15. Hildesheim 1974; Karl-Otmar v. Aretin: Die deutsche Politik Bayerns in der Zeit der staatlichen Entwicklung des Deutschen Bundes 1814-1820. Phil. Diss. [masch.] München [1954]; Wilhelm Mößle: Restauration und Repräsentativverfassung. Die Verteidigung der Repräsentativverfassung auf den Ministerkonferenzen von Karlsbad und Wien, in: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 56 (1993), S. 63-109.

  • [7]

     Lieselotte Klemmer: Aloys von Rechberg als Bayerischer Politiker (1766-1849) (=Miscellanea Bavarica Monacensia Bd. 60). München 1975; Alexander Winter: Karl Philipp Fürst von Wrede als Berater des Königs Max Joseph und des Kronprinzen Ludwig von Bayern (1813-1825) (=Miscellanea Bavarica Monacensia Bd. 7). München 1968; ferner am Rande bei Franz Dobmann: Georg Friedrich von Zentner als bayerischer Staatsmann in den Jahren 1799-1821 (=Münchener Historische Studien: Abt. Bayerische Geschichte Bd. 6). Kallmünz in der Oberpfalz 1962; Adalbert v. Bayern: Max I. Joseph v. Bayern. Pfalzgraf, Kurfürst und König. München 1957; Heinz Gollwitzer: Ludwig I. von Bayern. Königtum im Vormärz. München 21987, ND 1997.

  • [8]

     Wolfgang Quint: Souveränitätsbegriff und Souveränitätspolitik in Bayern. Von der Mitte des 17. bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (=Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 15). Berlin 1971; vgl. ferner Michael Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bayerns, Bd. 2: Vom Westfälischen Frieden bis zum Tode Maximilians I. 3., erw. Aufl. München 1928; Heinrich v. Treitschke: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert, Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig 1927.

  • [9]

     Anton Chroust: Gesandtschaftsberichte aus München 1814-1848 (=Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bde. 18-19, 21-24, 33, 36-38, 39-43). 3 Abt.en (Abt. I: Französische Gesandtschaftsberichte; Abt. II: Österreichische Gesandtschaftsberichte; Abt. III: Preußische Gesandtschaftsberichte) in insges. 15 Bden. München 1935-51; Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850. 3., neubearb. u. verm. Aufl. Stuttgart u.a. 1978, insbes. Nr. 30-34, 37f.; Johann Ludwig Klüber / Karl Theodor Welcker (Bearb.): Wichtige Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation. 2., unveränd. Aufl. Mannheim 1845 [11844].

  • [10]

     Richard v. Metternich-Winneburg (Hrsg.): Aus Metternichs nachgelassenen Papieren. 8 Bde. Wien 1880-1884. Für eine Kritik zur Auswahl der edierten Schriftstücke vgl. Büssem: Beschlüsse, S. 2. Friedrich Carl Wittichen / Ernst Salzer (Hrsg.): Briefe von und an Friedrich von Gentz, Bd. 3: Schriftwechsel mit Metternich. Erster Teil: 1803-1819. München u.a. 1913, ND Hildesheim u.a. 2002 u.d.T.: Friedrich v. Gentz: Gesammelte Schriften Bd. XI.3; Friedrich v. Gentz: Tagebücher Bd. 2. Leipzig 1873, ND Hildesheim u.a. 2004 u.d.T.: Friedrich v. Gentz: Gesammelte Schriften Bd. XII.2.

  • [11]

     Die folgende Einteilung nach Eberhard Weis: Die Begründung des modernen bayerischen Staates unter König Max I. (1799-1825), in: Max Spindler (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das Neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart. Teilbd. 1: Staat und Politik. 2., völl. neu bearb. Aufl., neu hrsg. v. Alois Schmid. München 2003, S. 4-126, hier S. 103f.

  • [12]

     Walter Keil: Die Beeinflussung des Wiener Kongresses durch Bayern unter dem Ministerium Montgelas. Phil. Diss. [masch.] Erlangen 1950; Aretin: Politik, Kap. I; Quint: Souveränitätspolitik, Kap. II.1; Winter: Wrede, Kap. IV; Klemmer: Rechberg, Kap. IV; zum Wiener Kongreß vgl. Michael Hundt: Die mindermächtigen deutschen Staaten auf dem Wiener Kongreß (=Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz Bd. 164). Mainz 1996; Karl Griewank: Der Wiener Kongreß und die europäische Restauration 1814/15. 2., völl. neubearb. Aufl. Heidelberg 1954; Peter Burg: Der Wiener Kongreß. Der Deutsche Bund im europäischen Staatensystem. München 31993, S. 9-29, 51-56; die Protokolle bei Johann Ludwig Klüber (Hrsg.): Acten des Wiener Kongresses in den Jahren 1814 und 1815. 9 Bde. Erlangen 1815-1835, ND Osnabrück 1966; vgl. ferner Klaus Müller (Hrsg.): Quellen zur Geschichte des Wiener Kongresses (=Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit Bd. 23). Darmstadt 1986.

  • [13]

     Für diese Politik ist folgende Bemerkung Zentners vom August 1815 während der Verhandlungen zur Eröffnung des Bundestages bezeichnend: Der Regent von Bayern sei „‚nach Preußen der erste deutsche Souverain.’“ Quint: Souveränitätsbegriff, S. 401 [Hervorhebung im Original]. – Zum Mediatisiertenproblem vgl. ebd., S. 436-438;  Artikel 6 der Bundesakte ließ offen, den im Jahre 1803 mediatisierten Reichsständen Kuriatsstimmen im Plenum der Bundesversammlung zuzugestehen. Huber: Dokumente Bd. 1, S. 87. Dies hätte für Bayern allerdings eine Gefahr für die Integrität des neuen Staatsgebildes bedeutet. Allgem. Heinz Gollwitzer: Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte. 2., durchges. u. erg. Aufl. Göttingen 1964.

  • [14]

     Dobmann: Zentner, Kap. VIII.2. – Zu Montgelas ausführl. Eberhard Weis: Montgelas, Bd. 2: Der Architekt des modernen bayerischen Staates 1799-1838. München 2005.

  • [15]

     Quint: Souveränitätspolitik, S. 407-416; mit Nachdruck widersprechend Klemmer: Rechberg, Kap. VI.2. – Zum Gebietsausgleich mit Österreich vgl. Alfred Stefan Weiß: Salzburg als Objekt der Außenpolitik in Wien und München 1789-1816, in: Fritz Koller / Herrmann Rummschöttel (Hrsg.): Vom Salzachkreis zur EuRegio – Bayern und Salzburg im 19. und 20. Jahrhundert (=Sonderveröffentlichungen der staatlichen Archive Bayerns Bd. 4 / Schriftenreihe des Salzburger Landesarchivs Bd. 14). München 2006, S. 13-34; Adam Sahrmann: Pfalz oder Salzburg. Geschichte des territorialen Ausgleichs zwischen Bayern und Österreich von 1813 bis 1819 (=Historische Bibliothek Bd. 47). München u.a. 1921.

  • [16]

     Klemmer: Rechberg, Kap. VI.3; Quint: Souveränitätsbegriff, S. 429-452; Aretin: Politik, S. 74-87.

  • [17]

     Aretin: Politik, Kap. III.1f.; Klemmer: Rechberg, Kap. VI.1; Quint: Souveränitätsbegriff, S. 456-463; Dobmann: Zentner, S. 167f. – Zur Triasidee ausführl. Peter Burg: Die deutsche Trias in Idee und Wirklichkeit. Vom Alten Reich zum Deutschen Zollverein. Stuttgart 1989; gerafft Ders.: Die Triaspolitik im Deutschen Bund. Das Problem einer partnerschaftlichen Mitwirkung und eigenständigen Entwicklung des Dritten Deutschlands, in: Helmut Rumpler (Hrsg.): Deutscher Bund und Deutsche Frage 1815-1866. Europäische Ordnung, deutsche Politik und gesellschaftlicher Wandel im Zeitalter der bürgerlich nationalen Emanzipation (=Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit Bd. 16/17). Wien u.a. 1990, S. 136-161.

  • [18]

     Art. 13 der Bundesakte vom 8.6.1815: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.“ Huber: Dokumente Bd. 1, Nr. 30, hier S. 88. Über die Interpretation des Begriffs ‚landständische Verfassung’ herrschten allerdings unterschiedliche Ansichten. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, 640-656. – Zur Entstehungsgeschichte vgl. Wolfgang Mager: Das Problem der landständischen Verfassungen auf dem Wiener Kongreß 1814/15, in: Historische Zeitschrift 217 (1974), S. 296-346, sowie Bernd Wunder: Zur Entstehung und Verwirklichung des Art. 13 DBA, in: Zeitschrift für Historische Forschung 5 (1978), S. 139-185. – Eine geraffte Skizze der bayerischen Verfassung bei Hans-Michael Körner: Geschichte des Königreichs Bayern. München 2006, Kap. II.4.

  • [19]

     Quint: Souveränitätsbegriff, Kap. II.3; Aretin: Politik, S. 150.

  • [20]

     Bayern: Max I. Joseph, S. 780.

  • [21]

     Treitschke: Geschichte Bd. 2, S. 495. – Zu den turbulenten Debatten und der Gentzschen Denkschrift vgl. Büssem: Beschlüsse, S. 159-173; Aretin: Politik, S. 150-157; Klemmer: Rechberg, Kap. VII.3; Winter: Wrede, Kap. VI.5; Lerchenfeld: Verfassung, S. 26-41; Alfred Stern: Eine Denkschrift von Friedrich von Gentz über die erste Baierische Ständeversammlung, in: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 10 (1893), S. 331-339. – Zur Ständeversammlung allgem. Dirk Götschmann: Bayerischer Parlamentarismus im Vormärz. Die Ständeversammlung des Königreichs Bayern 1819-1848. Düsseldorf 2002.

  • [22]

     Metternich an Gentz, 9.4.1819, in: Metternich-Winneburg: Papiere Bd. 2.1, Nr. 338, hier S. 227.

  • [23]

     Art. 2 der Bundesakte, 8.6.1815, in: Huber: Dokumente Bd. 1, S. 85.

  • [24]

     Vgl. nur den Titel von Dirk Götschmann: Ein Attentat mit großen Folgen. Vor 175 Jahren: Ein bayerischer Student ermordet Kotzebue, in: Unser Bayern 43 (1994) 3, S. 19-21. – Zum Mord an Kotzebue neuerdings Frank Mehring: August von Kotzebue – Mannheim 23. März 1819, in: Michael Sommer (Hrsg.): Politische Morde. Darmstadt 2005, S. 157-164; die ältere Forschung verzeichnet bei Herrmann Sand: Bibliographie über Carl Ludwig Sand, in: Einst und Jetzt. Jahrbuch des Vereins für corpsstudentische Geschichtsforschung 16 (1971), S. 225-234.

  • [25]

     Büssem: Beschlüsse, S. 183; Winter: Wrede, S. 304, 308; Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 562f.

  • [26]

     Treitschke: Geschichte Bd. 2, S. 496f.; abwägend Lerchenfeld: Verfassung, S. 33f.; widersprechend Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 563-565, um an dieser Stelle nur die ältere Forschungsdiskussion anzuschneiden.

  • [27]

     „Zeit ist ebenfalls keine zu verlieren, denn heute fürchten sich die Regierungen genug, um handeln zu wollen; bald wird ihre Furcht [...] zur Lähmung gesteigert sein“. Metternich an Gentz, 7.5.1819, in: Metternich-Winneburg: Papiere Bd. 2.1, Nr. 344, hier S. 243.

  • [28]

     Büssem: Beschlüsse, S. 249, 256; Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 563; Winter: Wrede, S. 304; Rechbergs Vorschläge allerdings nicht bei Klemmer: Rechberg.

  • [29]

     Büssem: Beschlüsse, S. 257-262; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 734; Klemmer: Rechberg, S. 157. – Im Mai 1817 kam man überein, daß der Engere Rat provisorische (befristete) Bundesbeschlüsse mit einfacher Mehrheit beschließen könne, wobei dies nicht in der Bundesakte verankert wurde und bei Änderungen der Grundgesetze des Bundes weiterhin Einstimmigkeit erforderlich war. Büssem: Beschlüsse, S. 416.

  • [30]

     Klemmer: Rechberg, S. 155f.

  • [31]

     Büssem: Beschlüsse, S. 295. – Im Folgenden werden allerdings nur die in Bundesbeschlüsse umgesetzten Verhandlungspunkte sowie die Interpretation des Artikels 13 behandelt.

  • [32]

     Klemmer: Rechberg, S. 159, 167; Aretin: Politik, S. 175. – Zu den Maßnahmen gegen die Presse ausführl. Büssem: Beschlüsse, Kap. 2.3.2; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 742-745; Ders.: Dokumente Bd. 1, Nr. 33. – Zu den Maßnahmen gegen die Universitäten vgl. Büssem: Beschlüsse, Kap. 2.3.7; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 739-742; Ders.: Dokumente Bd. 1, Nr. 32.

  • [33]

     Adolf Friedrich Heinrich Schaumann: Der Congress zu Karlsbad. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Gesamtverfassung, in: Historisches Taschenbuch 2 (1850), S. 193-268, hier S. 230, zit nach Büssem: Beschlüsse, S. 380.

  • [34]

     Für Gentz bestand der Unterschied darin, daß in einer landständischen Verfassung die Abgeordneten Vertreter bestimmter „durch sich selbst bestehender Körperschaften“, wie Adel, Klerus, Städte, Universitäten seien, während bei Repräsentativverfassungen die Abgeordneten nicht „das Interesse einzelner Stände [...] sondern die Gesamtmasse des Volkes vorzustellen berufen“ seien. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 643-645, hier S. 643.

  • [35]

     Büssem: Beschlüsse, Kap. 2.3.8; weiterführend Mößle: Restauration, S. 80-97; den Vortrag des Präsidialgesandten Grafen v. Buol zum Art. 13 in: Metternich-Winneburg: Papiere Bd. 2.1, Nr. 354, hier S. 272-275.

  • [36]

     Titel IV, Artikel 8 der Verfassung des Königreichs Bayern, 26.5.1818, in: Huber: Dokumente Bd. 1, Nr. 53, S. 161.

  • [37]

     Büssem: Beschlüsse, Kap. 2.3.6; Klemmer: Rechberg, S. 159-165; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 746-749; Ders.: Dokumente Bd. 1, Nr. 34.

  • [38]

     Den Entwurf bei Büssem: Beschlüsse, S. 339-341.

  • [39]

     Ebd., Kap. 2.3.3; Klemmer: Rechberg, S. 166f.; ferner Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 749; die provisorische Exekutionsordnung bei Büssem: Beschlüsse, Kap. 2.3.3 passim; nicht bei Huber: Dokumente.

  • [40]

     Büssem: Beschlüsse, S. 437; Klemmer: Rechberg, S. 175; Winter: Wrede, S. 309. – So stimmte auch der scheinbar „völlig überrumpelte“ Vater der Verfassung Zentner den Beschlüssen zu. Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 568f.; allerdings nicht bei Dobmann: Zentner.

  • [41]

     Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1800-1866. Sonderausg. München 1998, S. 283.

  • [42]

     Während ein öffentliches Protokoll Einigkeit darstellte, trug man Einwände in ein erst 1861 publiziertes Protokoll ein. – Zur juristischen Deutung des in der Forschung teils sogar als „Bundesstaatsstreich“ (E. R. Huber) bezeichneten Vorgehens der in Karlsbad vertretenen Mächte gegenüber der Bundesversammlung vgl. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 735-737;  Büssem: Beschlüsse, S. 416-424.

  • [43]

     Allgem. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 600f.

  • [44]

     Klemmer: Rechberg, S. 160, 176f.; Aretin: Politik, S. 169; Büssem: Beschlüsse, S. 437f; zur Opposition Ludwigs und Lerchenfeld vgl. auch ihre Briefwechsel in Lerchenfeld: Verfassung, S. 74-86 bzw. Ders.: Papiere, S. 286-295.

  • [45]

     Wolfram Siemann: Österreich. Clemens Fürst von Metternich und das Königreich Bayern unter Ludwig I., in: Alois Schmid / Katharina Weigand (Hrsg.): Bayern mitten in Europa. Vom Frühmittelalter bis ins 20. Jahrhundert. München 2005, S. 283-302, hier S. 291.

  • [46]

     Kronprinz Ludwig an Rechberg, [undatiert], in: Lerchenfeld: Papiere, Nr. 65, hier S. 289.

  • [47]

     Aretin: Politik, S. 177. – Da Rechberg Ludwig nicht bloßstellen wollte, verheimlichte er sein Verdienst, die durch eine verbindliche Interpretation des Artikels 13 der Bundesakte beabsichtigten Eingriffe in die bayerische Verfassung abgewehrt zu haben. Ludwig erlangte erst 1825 durch Rechbergs Rechenschaftsbericht bei dessen Entlassung als Minister Kenntnis von diesen Vorgängen. Klemmer: Rechberg, S. 177f.; Aretin: Politik, S. 178.

  • [48]

     Zastrow an König Friedrich Wilhelm III., 20.10.1819, in: Chroust: Preußische Gesandtschaftsberichte Bd. 1, Nr. 134, hier S. 231.

  • [49]

     Ausführl. Büssem: Beschlüsse, S. 440-446; vgl. ferner Barbara Széchényi: Rechtliche Grundlagen bayerischer Zensur im 19. Jahrhundert (=Rechtshistorische Reihe Bd. 273). Frankfurt am Main 2003, S. 92f.

  • [50]

     Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 738.

  • [51]

     Lerchenfeld: Verfassung, S. 48 [Darstellungsteil]; vgl. auch den ausführl. Brief Metternichs an Rechberg, 25.10.1819, in: Chroust: Österreichische Gesandtschaftsberichte Bd. 1, Nr. 198.

  • [52]

     Staatsminister Graf Bernstorff an den Gesandten Zastrow, 1.11.1819, in: Chroust: Preußische Gesandtschaftsberichte Bd. 1, Nr. 135, hier S. 234.

  • [53]

     Büssem: Beschlüsse, S. 446; Treitschke: Geschichte Bd. 2, S. 572f.; Laetitia Boehm: Das akademische Bildungswesen in seiner organisatorischen Entwicklung (1800-1920), in: Max Spindler (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern 1800-1970. Teilbd. 2. München 1975, verbess. ND 1979, S. 991-1033, hier S. 1008; anders Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 571.

  • [54]

     Quint: Souveränitätsbegriff, S. 502.

  • [55]

     Zastrow an Friedrich Wilhelm III., 6.11.1819, in: Chroust: Preußische Gesandtschaftsberichte Bd. 1, Nr. 137, hier S. 236.

  • [56]

     Andreas C. Hofmann: Bayerische Universitätspolitik zwischen Eigenweg und Bundestreue. Die außerordentliche Ministerialkommission an der Universität Landshut/München 1819-1848. Magisterarbeit [masch.] München 2006, insbes. S. 117f.; zum bayerischen Universitäts- und Studiensystem im Vormärz vgl. Ders.: Studium, Universität und Staat in Bayern 1825-1848. Eine Skizze der Universitätspolitik Ludwigs I., in: Aventinus. Die Historische Internetzeitschrift von Studenten für Studenten [Ausg. 2] (Sommersemester 2006), http://www.aventinus.geschichte.uni-muenchen.de/index.php?id=37&subid=29 [letzter Aufruf am 18.11.2006].

  • [57]

     Manfred Treml: Bayerns Pressepolitik zwischen Verfassungstreue und Bundespolitik 1815-1837. Ein Beitrag zum bayerischen Souveränitätsverständnis und Konstitutionalismus im Vormärz (=Beiträge zur historischen Strukturanalyse Bayerns im Industriezeitalter Bd. 16). Berlin 1977, hier S. 110f.; Michaela Breil: Die »Augsburger Allgemeine Zeitung« und die Pressepolitik Bayerns. Ein Verlagsunternehmen zwischen 1815 und 1848 (=Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur Bd. 54). Tübingen 1996, S. 166.

  • [58]

     Zastrow an Friedrich Wilhelm III, 9.10.1819, in: Chroust: Preußische Gesandtschaftsberichte Bd. 1, Nr. 133, hier S. 230.

  • [59]

     Büssem: Beschlüsse, S. 448f. – Zur Zentraluntersuchungskommission vgl. Wolfram Siemann: »Deutschlands Ruhe, Sicherheit und Ordnung«. Die Anfänge der politischen Polizei 1806-1866 (=Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur Bd. 14). Tübingen 1985, insbes. S. 76-86; Eberhard Weber: Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission (=Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts Reihe A: Bd. 8). Karlsruhe 1970; A[lbert] Petzold: Die Zentral-Untersuchungs-Kommission in Mainz, in: Herrmann Haupt (Hrsg.): Quellen und Darstellungen zur Geschichte der Burschenschaft und der deutschen Einheitsbewegung Bd. 5. Karlsruhe 21971 [11920], S. 171-258.

  • [60]

     Büssem: Beschlüsse, S. 440. Allgemeine Darstellungen über das Instrument der Bundesexekution im Vormärz liegen noch nicht vor. Jürgen Müller: Der Deutsche Bund 1815-1866 (=Enzyklopädie Deutscher Geschichte Bd. 78). München 2006, S. 65f.

  • [61]

     Die angegebenen Rechtstexte im Folgenden nach: Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen, 15.5.1820, in: Huber: Dokumente Bd. 1, Nr. 31.

  • [62]

     Aretin: Politik, S. 189.

  • [63]

     Klemmer: Rechberg, S. 182; Aretin: Politik, S. 190; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 753.

  • [64]

     Aretin: Politik, S. 202.

  • [65]

     Dobmann: Zentner, S. 171f.; Klemmer: Rechberg, S. 183f.; Quint: Souveränitätsbegriff, S. 502; Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 571; Bayern: Max I. Joseph, S. 792.

  • [66]

     Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten sollten von dem obersten Gericht eines nach einem komplizierten Verfahren auszuwählenden anderen Einzelstaates entschieden werden. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 625-628.

  • [67]

     Klemmer: Rechberg, S. 186; Dobmann: Zentner, S. 185f.; Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 572. – Zur Exekutionsordnung ausführl. Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 634-639; Ders.: Dokumente Bd. 1, Nr. 38.

  • [68]

     Ders.: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 646.

  • [69]

     Dobmann: Zentner, S. 175-177; Klemmer: Rechberg, S. 185f.; Quint: Souveränitätsbegriff, S. 503f.; Doeberl: Entwicklungsgeschichte Bd. 2, S. 527; Mößle: Restauration, S. 97-102; Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 646-656.

  • [70]

     Dobmann: Zentner, S. 189; Klemmer: Rechberg, S. 188; Winter: Wrede, S. 315.

  • [71]

     Huber: Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 753f.; Klemmer: Rechberg, S. 188; Quint: Souveränitätsbegriff, S. 502; Winter: Wrede, S. 316.

Empfohlene Zitierweise

Hofmann, Andreas C.: „Schwere Gewitterwolken am politischen Horizont“. Eine Einordnung der Karlsbader Beschlüsse in die bayerische Außenpolitik von 1815 bis 1820. aventinus bavarica Nr. 7 (Winter 2006), in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7750/

Bitte setzen Sie beim Zitieren dieses Beitrags hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse.



Erstellt: 24.05.2010

Zuletzt geändert: 28.05.2010

ISSN 2194-198X