Das Karolingerreich und das Ostfrankenreich  (751-911/19)

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aventinus mediaevalia Nr. 20 [31.08.2012] / Skriptum Ausg. 1/2011 (Unveränd. Nachdr.) 

Ulrich Hausmann 

Italien unter den Karolingern: Reichsteil oder Teilreich? 

 

Einleitung 

Der Aufstieg der Karolinger im 7. und 8. Jahrhundert wurde mit der Kaisererhebung Karls des Großen im Jahre 800 gekrönt. Als wichtigster Vertreter dieses Herrschergeschlechtes war er auch derjenige, der den fränkischen Einflussbereich auf die Gebiete südlich der Alpen ausdehnte. Die Anfänge der Herrschaft über Italien und dessen zunehmende Frankisierung sind in zahlreichen Veröffentlichungen thematisiert worden [1]. Inwieweit das regnum Italiae ein Reichsteil oder ein Teilreich war, fand hingegen weniger Beachtung und soll daher Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sein. Diese Frage wird besonders in der divisio regnorum akut. Hier gilt es den Begriff regnum genau zu definieren. Wollte Karl der Große tatsächlich sein über Jahre hinweg unter vielen Mühen erworbenes fränkisches Gesamtreich in mehrere Königreiche (regna) zerstückeln und diese unter seine Söhne aufteilen? Oder wurden in der divisio lediglich die Königsherrschaften (regna) in den entsprechenden Teilen des Gesamtreiches verteilt? Mit welchen Befugnissen waren diese Königsherrschaften ausgestattet und in welchen Fragen behielt der Kaiser die entscheidende Stimme? Die Untersuchung der italischen Könige könnte auf diese Weise einen wichtigen Beitrag leisten, die Frage nach dem Verhältnis zwischen Italien und dem Frankenreich zu erhellen.

Bei der Verwendung der überlieferten zeitgenössischen Berichte bedarf es einer sorgfältigen Quellenkritik, da die verschiedenen Annalen und Biographien häufig die Ereignisse gefärbt wiedergeben. Daher wurde versucht, die wesentlichen Aussagen auf die erhaltenen Urkunden, Kapitularien und Regesten zu stützen und die „strittigen“ Dokumente nur zur Veranschaulichung heranzuziehen. An Forschungsliteratur ist über das karolingische Italien recht viel veröffentlicht worden [2]. Dabei erzielte die Kapitularienforschung wichtige Ergebnisse [3]. Einige Monographien widmen sich sogar der Stellung der italischen Könige bzw. dem Institut des Unterkönigtums [4]. In vielen Publikationen wird das Ende der karolingischen Herrschaft in Italien als negativ bewertet. Die vorliegende Arbeit versucht, eine andere Perspektive auf die Thematik zu erlangen.

Italien unter den Karolingern und das Verhältnis zum Gesamtfrankenreich 

Die Anfänge der fränkischen Einflussnahme in Italien (754‑774) 

 

Et Zacharias papa mandavit Pippino, ut melius esset illum regem vocari, qui potestatem haberet, quam illum, qui sine regali potestate manebat; ut non conturbaretur ordo, per auctoritatem apostolicam iussit Pippinum regem fieri. [5]

Gemäß dem Herrschaftsprinzip, derjenige solle König sein, der die Macht habe, legitimierte Papst Zacharias die Übertragung des fränkischen Königtums von den Merowingern auf den Hausmeier Pippin den Jüngeren, der im November 751 in Soissons durch akklamatorische Huldigung der Großen und förmliche Inthronisation die Königswürde erhielt. Bereits 753 erging ein Hilferuf des vom Expansionsstreben der Langobarden bedrohten Papstes Stephan II., der sogar persönlich über die Alpen kam, um sich am 6.1.754 in Soissons Pippin zu Füßen zu werfen und um Hilfe gegen die immer größer werdende Gefahr zu bitten. Die päpstliche Unterstützung bei der Thronfolge stiftete ein Bündnis zwischen römischer Kurie und karolingischem Königsgeschlecht, das für die nächsten Jahrzehnte die Politik Europas maßgeblich bestimmen sollte. Nach langen Verhandlungen sicherten Pippin und seine Söhne ihre Unterstützung zu und garantierten Rom, das Exarchat Ravenna, die Pentapolis, Tuszien, Venetien, Istrien und die Herzogtümer Spoleto und Benevent als Eigentum der Kirche. Dieses als „Pippinische Schenkung“ bezeichnete Abkommen etablierte nicht nur den „Kirchenstaat“, sondern betraute die Franken auch mit der ehrenvollen Aufgabe, die Kirche gegen Angriffe zu schützen [6]. Als neuer Schutzherr der Kirche wurde Pippin am 28.7.754 in Saint-Denis vom Papst zum König gesalbt und mit dem Ehrentitel des Patricius Romanorum [7] versehen, bevor sie zusammen über die Alpen gegen den Langobardenkönig Aistulf zogen. Nach kurzem Krieg erkannte Aistulf die fränkische Oberhoheit an und versprach die Herausgabe der eroberten päpstlichen Gebiete. Da er jedoch bald wieder gegen das Patrimonium Petri vorging, besiegte ihn Pippin 756 abermals und erzwang in einem verschärften Friedensvertrag ein Drittel des reichen Königsschatzes und jährlichen Tribut sowie die Rückgabe des Exarchats Ravenna an den Papst. Weil sich Pippin in den nächsten Jahren nicht um die Angelegenheiten in Italien kümmerte und sich auf die Integrierung Septimaniens und Aquitaniens konzentrierte [8], konnte der 757 zum König der Langobarden gewählte Desiderius sein Reich erneut festigen und sogar die süditalienischen Dukate Spoleto und Benevent erobern.

Auch Pippins Nachfolger, Karl der Große, musste sich bald nach Herrschaftsantritt am 9.10.768 Aquitanien zuwenden, bis sein Blick doch wieder jenseits der Alpen gelenkt wurde. Denn im Jahr 770 verhandelte Karls Mutter Bertrada nacheinander sowohl mit seinem Bruder Karlmann und seinem Vetter Herzog Tassilo III. von Bayern, als auch mit Desiderius und Papst Stephan III. Trotz dessen beschwörenden Warnungen willigte Karl in die von Bertrada arrangierte Ehe mit einer Tochter des Desiderius und damit in einen Pakt mit den Langobarden ein, womöglich um „Karlmann, dessen südliches Teilreich allein an die Alpen grenzte, den Weg zu einer erfolgreichen Fortsetzung der hegemonialen Italienpolitik Pippins zu verbauen“ [9]. Doch bereits im Frühjahr 771 wurde bei einem von den Langobarden verursachten Umsturz in Rom die dortige frankenfreundliche Partei ausgeschaltet und Stephan III. zur Unterwerfung genötigt. Vermutlich als direkte Reaktion verstieß Karl seine langobardische Frau und brach das Bündnis mit Desiderius. Als am 4.12.771 Karlmann nach kurzer Krankheit starb, agierte der Langobarde gegen Karl, indem er den 772 erhobenen Papst Hadrian I. bedrängte, die Söhne Karlmanns zu fränkischen Königen zu salben. Aus dem lediglich dreijährigen Doppelkönigtum Karls und Karlmanns erwuchs auf diese Weise ein neuer Konflikt mit den Langobarden, dessen sich Karl nicht sofort annehmen konnte, da er im Sommer 772 zuerst gegen die Sachsen ziehen musste.

Italien unter fränkischer Herrschaft (774-781): Kontinuitäten und Brüche 

Von Papst Hadrian im März 773 zu Hilfe gerufen, überquerte Karl mit seinem Onkel Bernhard im Spätsommer die Alpen und eroberte Verona, wodurch ihm auch Karlmanns Söhne in die Hände fielen [10]. Von der Belagerung Pavias zog er als erster Frankenherrscher nach Rom, wo er an Ostern (3.4.744) von Hadrian den Titel des Patricius Romanorum empfing und die Pippinische Schenkung bestätigte. Kurz nach seiner Rückkehr nach Oberitalien nahm er Pavia ein, „verwies Desiderius in ein fränkisches Kloster, bemächtigte sich des Königsschatzes und übernahm selbst ohne förmlichen Wahlakt die langobardische Herrscherwürde“ [11]. Gemäß seinem am 5.6.774 erstmals urkundlich belegten Titel Rex Francorum et Langobardorum [12] waren die 200 Jahre lang von den Langobarden beherrschten Gebiete Ober- und Mittelitaliens nun in Personalunion mit dem Frankenreich verbunden.

Nach der Eroberung des Langobardenreiches nahm Karl zunächst jedoch keine Neuordnung der Verwaltung und der inneren Organisation vor [13]. Stattdessen übernahm er neben dem Herrschertitel rex Langobardorum auch die langobardischen duces Hrodgaud in Friaul, Stabilinus in Treviso, Gaidus in Vicenza, Gudibrand in Florenz, Reginbald in Chiusi und Hildebrand in Spoleto, denen er lediglich den Treueeid abnahm, und ließ nur eine kleine Besatzung in Pavia zurück.

„Das Langobardische Königtum, in welchem sich allein die Einheit des langobardischen Staates ausdrückte, wurde vom Frankenkönig nicht vernichtet, sondern in Besitz genommen; der Besitzwechsel vollzog sich nicht anders, als etwa bei einem Grundstücke, das den Herrn wechselt; wie ja auch die Macht, welche dem König zukam, großenteils auf seinem Grundbesitze beruhte.“ [14]

Auch für die breite Bevölkerung wollte er den status quo ante wiederherstellen. So erklärte er in der notitia italica [15] vom 20.2.774 Schenkungen oder Verkäufe, die lediglich aus Hunger oder aus sonstigem Zwang heraus getätigt worden waren, bis zu ihrer Schätzung durch eine Synode mit den Bischöfen und Grafen für ungültig (c. 3 u. 4) [16], und gewährte bei Verkäufen unter Wert eine Schätzung des vorherigen Wertes, „als die Güter selbst in gutem Zustand waren, bevor wir hier mit unserem Heer eingedrungen waren“ [17] (c. 2). Schließlich befreite er geradezu fürsorglich alle Menschen aus der Schuldknechtschaft (c. 1) [18], bevor er wieder mit gewohnter Härte gegen die Sachsen zog.

Erst als sich der Herzog von Friaul in Karls Abwesenheit erhob, um das Langobardenreich unter dem nach Byzanz geflohenen Desideriussohn Adelchis wiederherzustellen, eilte Karl um den Jahreswechsel 775/776 erneut über die Alpen und griff in die Verhältnisse im nordöstlichen Teil Italiens ein. Nach der Unterwerfung Trevisos, Cividales und anderer Städte tauschte er deren Führungsschicht durch Franken aus [19] und legte stärkere fränkische Besatzungen in die Städte des östlichen Oberitaliens. Vor seiner erneuten Rückkehr nach Sachsen im Herbst 776 setzte Karl an die Stelle einiger unzuverlässiger langobardischer duces noch fränkische Grafen, vermutlich Marcarius von Friaul, Gebehard von Treviso und Cundhart von Vicenza [20].

Tiefgreifendere, das ganze regnum Langobardiae betreffende Eingriffe in die Verwaltung erfolgten erst bei Karls weiteren Italienaufenthalten 780/781, 786 und 800/801. Vermutlich geleitet von der Erfahrung, die Unruheherde Sachsen, Italien, Aquitanien und Franken nicht gleichzeitig kontrollieren zu können, setzte Karl der Große im Jahr 781 seine Söhne Karlmann und Ludwig als Unterkönige in Italien und Aquitanien ein.

Die Ära der italischen Unterkönige (781-818) – Monarchen als Stellvertreter 

„Versöhnungskönig“ Pippin (781‑810): ein gekrönter Statthalter Karls des Großen 

Nachdem er die Sabina erobert und dem Kirchenstaat eingegliedert hatte, ließ er Karlmann am Karsamstag (14.4.781) durch Papst Hadrian I. auf den Namen Pippin taufen und einen Tag später mit seinem jüngeren Bruder Ludwig zu Königen salben und krönen [21]. Aufgrund der Minderjährigkeit des 777 geborenen Pippin wurden ihm als Erzieher und Berater Rotechild und womöglich auch Adalhard von Corbie und Angilbert von Saint-Riquier beigegeben [22]. Vermutlich wegen wiederholter langobardischer Aufstände sollte die Einrichtung des italienischen Unterkönigs im Rahmen der Familienherrschaft „für eine größere räumliche Verteilung der königlichen Präsenz im Reich sorgen“ [23], auf diese Weise die Langobarden kontrollieren und sie ferner „durch ein solches Zugeständnis mit der fränkischen Herrschaft auszusöhnen“ [24] helfen. Wenngleich der junge Pippin, der den Titel rex (gentis) Langobardorum führte, sicherlich weniger als fränkischer „Fremdherrscher“ wahrgenommen wurde als sein Vater, wurden unter ihm die langobardischen Dukate nach fränkischer Art in Comitate umgewandelt. Dabei blieben die italischen Großen, die sich gegenüber der fränkischen Oberhoheit loyal verhielten, zwar in ihrem Amt, wurden aber nunmehr als comites angesehen und erhielten nur noch nordalpine Nachfolger [25]. Dieser allmählichen Ablösung der langobardischen Führungsschicht sollte jedoch auch die Verschmelzung von einheimischer Bevölkerung und nordalpinen Zuwanderern folgen. Während bereits im 7. Jh. einzelne nordalpine Mönche nach Italien pilgerten und dort auch einige Klöster gründeten [26], wanderten nach 774 viele Siedler und kleine Grundherren (vassi) im königlichen Dienst in das regnum Langobardiae ein. Diese in den Urkunden genannten habitatores in vico et fundo Carpiano/Landriano oder cives de civitate Veronensi waren großteils ex genere francorum oder alemannorum und bildeten vermutlich die custodia Francorum [27].

Auf einer allgemeinen Versammlung der Bischöfe, Äbte, Grafen und übrigen getreuen Franken und Langobarden, die sich am Hofe oder sonstwo in Italien aufhielten, erließ Pippin Anfang 782 sein erstes Kapitulare [28]. Darin verordnete er unter anderem die durch Kontrolle der Grafen garantierte Einhaltung der kanonischen Ordnung seitens Geistlicher (c. 2), die Instandhaltung von Kirchen, Brücken und Straßen (c. 4), den Rechtsschutz für Witwen und Waisen durch den tutor (c. 5), die Bestellung eines eidesfähigen Bischofs in der Grafschaft, in der ein Bischof (pontifex Francus aut Langobardus) begütert ist (c. 6), die schnelle und unparteiische Rechtspflege durch die Grafen (comis Franciscus aut Langubardiscus), Gastalden, Schultheißen und Vorsteher (loco positi), die bei deren Nichtgewährung mit Verlust ihres Amtes bzw. Lehens bestraft werden (c. 7). Schließlich soll allen Franken und Langobarden gemäß ihrem Volksrecht (sicut lex ipsorum est) Gerechtigkeit widerfahren.

Bei dieser wie auch den meisten Verordnungen Pippins ging die Autorität nicht alleine von ihm selbst aus, vielmehr bezieht er sich auf die Weisung seines Vaters (per praeceptionem domini et genitoris mei Karoli regis gentis Francorum et Langobardorum ac patricii Romanorum, simul et per nostram praeceptionem [29]). Andere Kapitulare entstanden ausdrücklich secundum iussionem domini nostri Karoli regis und sicut domnus rex Karolus demandavit [30]. Zudem hatten die allgemeinen Reichsgesetze, die im fränkischen Reiche erlassenen Kapitularien, auch im Teilreich Italien Gültigkeit und darüber hinaus erließ Karl der Große selbst eine Reihe wichtiger Verordnungen, die ausschließlich für Pippins Unterkönigreich bestimmt waren [31]. Beispielsweise gingen sämtliche Privilegien, Schenkungen, Verleihungen und Bestätigungen in Bezug auf Grundbesitz alleine von Karl dem Großen aus, während Pippin von den oberitalienischen Bischöfen um Fürsprache beim Vater ersucht wurde [32]. Ferner wurden die in den südalpinen Münzstätten Lucca, Mailand, Pavia und Treviso geprägten Denare auf Karls Namen geprägt [33], und die italischen Großen mussten den Treueeid sowohl auf Pippin als auch auf Karl leisten. Schließlich kommt die allgemeine Oberhoheit Karls auch dadurch zum Ausdruck, dass er weiterhin den Titel rex Langobardorum führte und die italischen Privaturkunden zuerst nach seinen Regierungsjahren, danach erst nach denen Pippins datierten [34]. Als Herrschaftsinstrumente fungierten nordalpine Königsboten (missi dominici), die Karl in universum regnum suum [35] entsandte. Von 774 bis 830 sind etwa 40 missi namentlich bezeugt [36], die in seinem Auftrag die geistlichen und weltlichen Großen überwachten, die Umsetzung deVereinheitlichungr königlichen Anordnungen kontrollierten und Mängel und Verstöße meldeten. Dagegen kümmerten sich Pippins eigene missi vornehmlich um die Verwaltung innerhalb seines regnum [37].

Das Prinzip der Reichseinheit unter fränkischer Oberhoheit kommt auch in kirchlichen und außenpolitischen Fragen zur Geltung. Karl der Große beanspruchte die volle Kirchenhoheit in Italien, weshalb alleine ihm die Besetzung der Bistümer und Abteien sowie die Besitzvergabe an Klöster zustand [38]. Um die Verbindung der Reichsteile zu verbessern, übertrug er einige hohe oberitalische Kirchenämter an fränkische Geistliche, teilweise sogar in Personalunion. So übernahmen der Abt Siguald von Echternach das Bistum Spoleto und der Reichenauer Abt Waldo das Bistum Pavia. Auch auf die Bischofsstühle von Verona, Vicenza, Vercelli und Mailand setzte er getreue Bischöfe von jenseits der Alpen, weshalb Papst Hadrian sogar „fürchtete, von einem Franken verdrängt oder abgelöst zu werden“ [39].

Die Bereiche, die fast vollkommen in der Gewalt Karls des Großen blieben, waren Außenpolitik und Kriegführung. Das italische Heer stand als Teil des Reichsheeres Karl dem Großen unmittelbar zur Verfügung, der es unter Pippin 787 gegen Tassilo von Bayern und 791 bzw. 796 gegen die Awaren ziehen ließ [40]. Der Unterkönig selbst durfte lediglich im Falle der Landesverteidigung (defensio) eigenmächtig handeln. So entsandte er 806 zum Schutze Korsikas eine Flotte gegen die Mauren und kämpfte jahrelang in Venetien mit Byzanz [41]. Die Gebiete in Mittel- und Süditalien, der Kirchenstaat, Tuszien und Spoleto, standen hingegen nur unter Karls Oberhoheit. Im Herzogtum Benevent regierte Arichis II., der sich princeps gentis Langobardorum nannte und damit die fränkischen Könige der Langobarden nicht anerkannte. Daher zog Karl 786 nicht nur orationis causa, sondern auch causas Italicas disponendi [42] wegen abermals nach Italien und unterwarf Benevent. Das Herzogtum wurde jedoch – vermutlich wegen der Bedrohung durch Byzanz – nicht in das Reich eingegliedert, sondern „Benevent blieb ein Pufferstaat zwischen den Großmächten in nur lockerer Bindung an die Franken“ [43], die 788 Arichis’ Sohn Grimoald als Herrscher einsetzten [44].

In den Jahren 800 und 801 musste Karl erneut persönlich nach Italien ziehen, propter utilitatem sanctae Dei ecclesiae ac provinciarum disponendarum [45]. Denn am 25.4.799 ereignete sich ein Attentatsversuch auf Papst Leo III., der daraufhin von fränkischen Königsboten nach Spoleto – nicht etwa nach Pavia – in Sicherheit gebracht und später auf Karls Einladung hin in Paderborn feierlich empfangen wurde. Durch hochrangige Franken wurden die Attentäter Ende 799 gefasst und ins Frankenreich verbracht. Zur Aburteilung der städtischen Opponenten Leos zog Karl ein knappes Jahr später nach Rom, wo er am 23.11.800 nach kaiserlicher Art empfangen wurde [46]. Nach der Rehabilitierung Leos auf einer Synode empfing Karl am 25.12.800 durch den Papst die Kaiserwürde, die ihn nun vollends zum obersten Schutzherrn der Kirche (defensor ecclesiae) und christlichsten Kaiser (imperator Christianissimus) bestimmte. Durch die später sogenannte translatio imperii „krönte“ und sicherte er den historischen Aufstieg der Karolinger und vollendete die bereits von Pippin dem Jüngeren eingeleitete Politik „zur Umwendung des Papsttums vom byzantinischen Osten zum germanischen Westen“ [47].

Wie bereits 773/774, 781 und 786 nutzte Karl der Große auch seinen vierten Italienzug, um sämtliche privatrechtliche, kirchliche und öffentlichrechtliche Angelegenheiten des Landes persönlich zu ordnen [48]. Erneut trat die Abhängigkeit des italischen Unterkönigs von dem Beherrscher des fränkischen Gesamtreiches deutlich zutage.

In der am 6.2.806 erlassenen divisio regnorum [49] bestimmte Karl der Große – als Nachfolgeordnung für den Fall seines Todes – die Aufteilung der Königreiche, des totum regni corpus, unter seine drei Söhne. Ihr zufolge sollte Pippin neben Italien (quae et Langobardia dicitur) auch Bayern und das südliche Alemannien, Ludwig neben Aquitanien auch Septimanien, die Provence und Teile Burgunds und Karl der Jüngere den gesamten fränkischen Kernraum zwischen Loire und Rhein samt dem Neuland bis zu Elbe und Donau erhalten (c. 1‑3). Hiermit bestimmte Karl eine an der germanisch-fränkischen Rechtstradition orientierte Realteilung für die Erben seines Reiches (imperii vel regni nostri heredes). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Idee der Reichseinheit im Besitz des karolingischen Herrscherhauses nicht aufgegeben wurde. Die Sicherung der äußeren Grenzen des Frankenreiches (c. 6) und der Schutz der Kirche (c. 15) sollten weiterhin von allen Söhnen wahrgenommen werden. Zudem konnten Pippin und seine Brüder nicht eigenständig über ihre Nachfolge verfügen. Bei Tod eines der Brüder sollte sein Reich unter den anderen beiden aufgeteilt werden (c. 4) oder aber an seinen Sohn fallen, sofern dieser von seinem Volk gewählt würde und seine Oheime der Wahl zustimmten (c. 5). In beiden Fällen erhielten sie das jeweilige Reich jedoch nicht als Besitz, denn sie verwalteten es lediglich als Stellvertreter des kaiserlichen Vaters bzw. des karolingischen Geschlechtes (stirps regia). Sie verfügten somit nur über die königliche Würde zur Regierung eines Unterkönigtums (regnum) und besaßen nicht das Territorium selbst, da es weiterhin Teil des Gesamtreiches (imperium) blieb [50]. Die einzelnen Herrschaftsgebiete waren folglich noch keine untrennbaren Reiche [51]. So sollte bei Pippins Tode „der Teil des Gesamtreiches, den Pippin in Besitz hatte, zwischen Karl und Ludwig aufgeteilt werden“ [52], entlang einer Grenze von Aosta über Ivrea, Pavia, den Po bis Reggio nell’Emilia und Modena bis hin zum Kirchenstaat. Die westliche Hälfte sollte Ludwig, die östliche Karl erhalten, einschließlich des Dukats von Spoleto. Wichtiger als die politische Einheit des regnum Italiae war somit die Verpflichtung aller Brüder, Italien samt Kirchenstaat zu überwachen und ggf. zu beschützen. In dieser Hinsicht ist auch der Passus zu verstehen, „dass Karl und Ludwig eine Verbindung mit Italien haben, um notfalls ihrem Bruder Hilfe bringen zu können“ [53], Karl durch Aosta und Ludwig durch das Tal von Susa (c. 2). Die Frage der Nachfolge im übergeordneten Kaisertum wurde in der divisio nicht geklärt, jedoch behielt sich Karl der Große Abänderungen oder weitere Bestimmungen vor (c. 19).

Königssohn Bernhard (813‑818): „italische Dynastie“ vs. Reichseinheitsidee 

Allerdings sollte die Nachfolgeordnung von 806 nie umgesetzt werden, da Pippin und Karl der Jüngere bereits vor ihrem Vater starben. Zur vorläufigen Verwaltung Italiens wurden bald nach Pippins Tod (8.7.810) Königsboten entsandt, unter denen Karls Vetter, Adalhard von Corbie, eine wichtige Stellung einnahm [54]. Die Teilung Italiens gemäß der divisio regnorum wurde jedoch durch den Tod Karls des Jüngeren am 4.12.811 vereitelt. Vermutlich entschloss sich Karl der Große bereits im Herbst 812 auf der allgemeinen Reichsversammlung in Aachen, das langobardische Reich als Unterkönigtum fortbestehen zu lassen und es Bernhard, dem damals 20jährigen einzigen männlichen Nachkommen Pippins [55], zu übertragen. Jedenfalls sandte der Kaiser „seinen Enkel Bern[h]ard, den Sohn Pippins, nach Italien und ordnete wegen der Gerüchte um eine Flotte, die von Africa und Spanien zur Verwüstung Italiens auslaufen sollte, Wala, den Sohn seines Oheims Bernhard, dahin ab“ [56]. Den Annales Xantenses zufolge übertrug er seinem Enkel sogar bereits 812 das regnum Langobardorum [57]. Die italischen Privaturkunden bezeichnen Bernhard ab April 813 als König und datieren nach seinen Regierungsjahren [58]. Die offizielle Erhebung Bernhards fand jedoch erst Anfang September 813 auf der Reichsversammlung in Aachen statt, auf der Karl der Große ihn Italiae praefecit et regem appellari iussit [59] und Ludwig zum Mitkaiser erhob. Dabei ist auffällig und für die Stellung Bernhards bezeichnend, dass er offensichtlich nicht – wie sein Vater Pippin –zum König gesalbt und gekrönt wurde. Anstelle des offiziellen Titels rex [gentis] Langobardorum wird er in den Quellen schlicht als rex [Italiae] bezeichnet [60]. Der missus Adalhard von Corbie, der während Bernhards Minderjährigkeit als baiulus die Regierung des regnum Langobardorum übernehmen musste [61], behielt auch in den Jahren 813 und 814 die Leitung der inneren Verwaltung und der äußeren Politik. Insbesondere durch seine Vermittlung wurde ein Friede abgeschlossen, der Benevent von neuem der fränkischen Oberherrschaft unterwarf und es zu einer Tributzahlung von 25000 Goldsolidi verpflichtete [62].

Erst als nach dem Tode Karls des Großen am 28.1.814 Adalhard wieder nach Corbie zurückkehrte, übernahm König Bernhard selbst die Regierung des Langobardenreiches. Da er zunächst nicht dem neuen Kaiser Ludwig dem Frommen huldigte und die italischen Privaturkunden ab dem 3.3.814 lediglich nach Bernhards Herrschaft datierten [63], erhoffte sich der König Italiens vermutlich eine „Lösung des fränkischen Lehnsverhältnisses“ [64]. Doch Bernhard kam schließlich der Aufforderung des Kaisers nach und wurde nach Ablegung des Treueeides auf dem Reichstag in Aachen vom 1.8.814 wieder nach Italien entsandt [65]. Seiner neuen Stellung als Unterkönig und Vasall des Kaisers entsprachen auch die italischen Privaturkunden, die nun Ludwigs Namen an erster Stelle in der Datumszeile aufwiesen und der Nennung Bernhards teilweise sogar postquam in Italia reversus est [66] hinzufügten. Von nun an übernahm Ludwig sämtliche außenpolitische Beziehungen zu Byzanz und zur Kurie, die alleine ihn als Schutzherrn der Kirche anerkannte. Auch in der inneren Verwaltung scheint Bernhard nur geringe Befugnisse besessen zu haben, da von ihm keine Urkunde oder Verordnung überliefert ist und alle Privilegien und Schenkungen alleine von Ludwig ausgingen. Zudem musste Bernhard alljährlich auf den großen fränkischen Reichsversammlungen erscheinen und wurde 815 sogar auf Befehl Ludwigs, gewissermaßen als Königsbote, nach Rom geschickt, um dort für den Kaiser eine Untersuchung gegen den Papst wegen Hinrichtung einiger vornehmer Römer vorzunehmen [67]. Wie bei dieser Mission war Bernhard während seiner gesamten „Herrschaft“ in Italien vom Kaiser abhängig und „im Grunde nur ein mit dem Königstitel ausgezeichneter Statthalter Ludwigs in diesen vom Mittelpunkt des Frankenreichs entlegeneren Gebieten“ [68].

Der Kaiser bestimmte im Juli 817 in der ordinatio imperii seine Söhne Lothar, Pippin und Ludwig zu seinen Nachfolgern, letztere als Unterkönige in Aquitanien und Bayern (c. 1 u. 2). Italien hingegen sollte nach Ludwigs Tod dem zukünftigen Kaiser Lothar ebenso „ganz und gar unterworfen“ sein, wie es Karl dem Großen unterworfen war und Ludwig gegenwärtig noch unterworfen ist (c. 17).

Cap. 17. Regnum vero Italiae eo modo praedicto filio nostro [=Hluthario], si Deus voluerit ut successor noster exsistat, per omnia subiectum sit, sicut et patri nostro fuit et nobis Deo volente praesenti tempore subiectum manet. [69]

Mit diesem nachgetragenen [70] Kapitel der ordinatio war jede Hoffnung Bernhards auf eine unabhängigere Herrschaft Italiens nach dem Tode Ludwigs und auf das Erbrecht seiner Nachkommen bei seinem eigenen Ableben beseitigt. Obwohl Karl der Große das italische Unterkönigtum nach Pippins Tod an dessen Sohn weitervergab und Ludwig diesen am 1.8.814 sogar in seiner Herrschaft bestätigte, sollte Bernhards Sohn hingegen nicht das gleiche Schicksal widerfahren. Im Sinne der Reichseinheit handelte Ludwig durchaus weise und konsequent, da Bernhard – anders als Pippin – kein Kaisersohn war, und die Nachfolge seiner Söhne die Anerkennung einer italischen Nebenlinie der Karolinger und damit die zunehmende Absonderung Italiens aus dem fränkischen Gesamtreich bedeutet hätte. Bernhard fühlte sich jedoch um sein Recht betrogen und erhob sich zusammen mit einigen italischen Großen, die vermutlich insbesondere aus subjektiven Gründen eine stärkere Kontrolle Italiens durch den Kaiser befürchteten, um Ludwig zu entthronen [71]. Sein eigener Pfalzgraf, Graf Suppo von Brescia, und Bischof Ratold von Verona, ein treuer Anhänger Ludwigs, meldeten die Pläne dem Kaiser [72], der daraufhin sogleich die Alpenpässe besetzen ließ und ein großes Heer zusammenzog. Verzweifelt ergab sich Bernhard mit seinen Mitstreitern, gestand seine Schuld und wurde im März 818 durch den Reichstag in Aachen zur Todesstrafe verurteilt, die Ludwig jedoch zu Blendung abmilderte. Da er sich offenbar der Blendung widersetzte, erlag Bernhard zwei Tage später (17.4.818) ihren Folgen [73]. Die sicher unbeabsichtigte Todesfolge bedeutete für Ludwigs Herrschaft eine fühlbare moralische Belastung [74].

Wer nach dem Tod Bernhards die Leitung des regnum Italiae übernahm und ob Ludwig jemanden damit beauftragte, lässt sich aus dem Quellenbestand nicht sicher herauslesen. Eine Regentschaft durch Bernhards Frau Kunigunde oder seines 815 geborenen Sohnes war ausgeschlossen. Italien sollte Ludwig bis zu seinem Tode „völlig unterworfen bleiben“. Dieser verzichtete jedoch weiterhin – wie bereits seit 814 – darauf, „besondere nur für Italien berechnete gesetzliche Verordnungen zu erlassen“ [75], obwohl er doch als vormaliger Unterkönig von Aquitanien (781-814) um die Notwendigkeit einer speziellen Gesetzgebung wissen musste. Da die ordinatio imperii auch keine Einsetzung eines Unterkönigs vorsah, konnten die Kontrolle der italischen Bischöfe und Grafen sowie die Wahrung der Rechtssicherheit nur durch das bewährte Instrument der Königsboten erfolgen. Allerdings wurden die bereits ab Juni 818 nachweisbaren missi ausschließlich nach Spoleto und zur Bestätigung von geistlichem Besitz entsandt [76]. Insofern scheinen die eigentlichen Aufgaben der Königsboten durch andere Große ausgeführt worden zu sein, womöglich durch Graf Suppo von Brescia, der hohes Ansehen genoss und 824 verstarb, bzw. durch Ludwigs treuen Anhänger Bischof Ratold von Verona, der noch 834 für ihn agierte und dafür durch Lothar von seinem Bischofsstuhl und aus Italien verbannt wurde [77].

Regentschaft auf Bewährung (822-829): Lothar I. als „Kaiser auf Probe“ 

Die Ernennung Lothars zum Kaiser und Mitregenten im Jahre 817 blieb zunächst ohne praktische Folgen, bis er im Herbst 822 von der Reichsversammlung zu Attigny mit seiner jungen Gemahlin Irmengard sowie Wala und Obertürwart Gerard als Berater nach Italien gesandt wurde [78]. Sein Hauptauftrag war die Wiederherstellung von Recht und Ordnung, statt derer infolge der fehlenden Zentralgewalt in diesen Jahren Rechtsverweigerung und Bestechlichkeit vorherrschten. Hierbei handelte es sich jedoch nicht nur um vorübergehende Missionen oder gar um die bloße Ausführung väterlicher Aufträge [79]. Denn Lothar war befugt, „Privilegien im weitesten Umfange zu erteilen und über alle Staatsrechte zu verfügen“ [80]. Zur Besserung der kirchlichen und weltlichen Verhältnisse entsandte er eigene missi [81] und erließ zwischen Ende 822 und Juli 825 eine ganze Reihe von wichtigen Kapitularen [82], die großteils aus seiner eigenen Kanzlei hervorgingen und zum Teil auf besonderen italischen Reichsversammlungen entstanden [83]. Die Oberaufsicht des Vaters blieb zwar bestehen und kam auch im urkundlichen Titel Hlotharius augustus invictissimi domni imperatoris Hludowici filius [84] zur Geltung. Da Ludwig jedoch kaum in die Angelegenheiten Italiens eingriff, fungierte Lothar als der eigentliche Regent des Landes. Die italischen Kapitulare datieren häufig nach beiden Kaisern und teilweise sogar nur nach Lothar:

[...] Datum Holonna, anno imperii domno Ludowici et Lottario imperatoribus XII. et VI., mense Madio, indictione III. (825 Mai, Capit. Olonnese ecclesiasticum alterum)

In nomine Domini. Incipit capitula quod domnus Lotharius imperator sexto anno imperii sui, indictione tertia, instituit in curte Maringo [...]. (825 Feb., Capit. de expeditione corsicana) [85]

Beide Datierungen nennen 825 als sechstes Jahr von Lothars imperium. Auch wenn der Begriff imperium hier sicherlich „Herrschaft“ und nicht „Kaisertum“ bedeutet, lässt sich das Jahr 820 weder mit der Erhebung Lothars zum Mitkaiser (817), noch mit seinem Herrschaftsantritt in Italien (822/823) in Einklang bringen. Interessant, wenngleich mangels Quellen nicht zu belegen, ist die Vermutung Jarnuts [86], dass Lothar auf der Aachener Reichsversammlung im Januar 820 den Oberbefehl über die italienischen Truppen gegen Herzog Liudewit von Niederpannonien und zugleich auch die Herrschaft über das regnum Italiae erhalten habe.

Ein wichtiger Unterschied gegenüber seinen Vorgängern Pippin und Bernhard besteht darin, dass Lothar nicht zum König Italiens bzw. der Langobarden gekrönt wurde [87]. Auch erfolgte keine Bestätigung oder Ernennung durch die italischen Großen. Die einzige Legitimation zur Herrschaftsausübung war der von Ludwig verliehene Kaisertitel, bis er auf ausdrückliche Einladung des Papstes nach Rom zog und dort an Ostern (5.4.823) von Paschalis I. zum Kaiser gekrönt wurde [88]. Damit wurde Lothar als kaiserlicher Nachfolger vom Papst bestätigt und zum Schutzherrn der Kirche und des Kirchenstaates erhoben, was seinen Einfluss in Italien und im Reich erheblich vergrößerte. Wie sein Großvater „Karl der Große, saß nun auch Lothar als Kaiser in Rom zu Gericht“ [89] und zwang u.a. den Papst zur Rückgabe widerrechtlich von ihm in Besitz genommener Grundstücke an das Kloster Farfa. Im Mai 823 ging Lothar zu seinem Vater zurück und kam erst wieder im August 824 nach Italien. Zur Fortführung seiner Reformpolitik wurden im Juni 823 die Königsboten Pfalzgraf Adalhard und Graf Mauring von Brescia nach Italien gesandt [90]. Nach Ermordung einiger Anhänger der kaiserlichen Partei in Rom zog Lothar auf Geheiß Ludwigs nach Rom und erließ im November 824 die constitutio Romana, in der er das kaiserliche Bestätigungsrecht der Papstwahl und den Treueeid der Römer beiden Kaisern gegenüber (imperatoribus Hludowico et Hlothario) für die Zukunft festsetzte [91]. Kurz vor seiner Rückkehr nach Franken erließ Lothar im Mai 825 einige Bestimmungen für die italischen Bischöfe wie zum Beispiel die Bestätigung der bestehenden Immunitäten (c. 2), die Hilfe der Grafen zur Durchsetzung von Kirchenstrafen (c. 1), das Recht auf zwei Vögte (c. 4) und die Einrichtung von Schulorten in einigen Bischofsstädten zur Hebung der geistlichen Bildung (c. 6). Dabei erscheint neben dem bekannten irischen Mönch Dungal besonders Bischof Josef von Ivrea hervorgehoben [92], der noch bis 855 seiner Diözese vorstand. Er und Angilbert II., von 824 bis 859 Bischof von Mailand, spielten aufgrund ihrer langen Episkopate eine wichtige Rolle im regnum Italiae. Inwieweit Lothar versuchte, Bischöfe zur kontinuierlichen Herrschaftssicherung zu nutzen, kann hier nicht untersucht werden. Jedenfalls saßen im Januar 829 Bischof Josef und Graf Leo als missi in Rom zu Gericht [93], und Angilbert und Josef treten nach dem Tod Ludwigs in den 840er und 850er Jahren als Erzbischof und Erzkaplan noch vielfach in Erscheinung [94].

Nach Franken zurückgekehrt wurde Lothar im August 825 auf dem Aachener Reichstag zum Mitregenten im Gesamtreich erhoben. Vermutlich seit dieser Zeit ließ er eigene Denare prägen und fortan wurden alle kaiserlichen Erlasse nach beiden Kaisern datiert und auch von Lothar unterschrieben [95]. Die italischen Privaturkunden datierten hingegen bereits seit der Krönung durch den Papst 823 nach Ludwig und Lothar [96]. Die Verhältnisse südlich der Alpen wurden während Lothars Aufenthalt im Reich vom Juli 825 bis September 829 – den spärlichen Quellen zufolge – alleine durch einzelne Sendboten überwacht. Die beiden Kaiser stellten keine eigens für Italien bestimmten Kapitulare aus und die südalpinen Angelegenheiten wurden auf den fränkischen Reichsversammlungen behandelt [97]. Dennoch behielt das regnum zumindest teilweise seine 822 wieder erlangte „abgesonderte Administration“ [98] und wurde nicht wie Franken in Missatsprengel eingeteilt [99].

Im Verlauf der folgenden Jahre sollte sich Italien indes noch weiter vom Reich entfernen. 

Die Ablösung des regnum Italiae (829‑850): Vom Reichsteil zum Teilreich 

Im August 829 beschloss Kaiser Ludwig die Errichtung eines Dukates, bestehend aus Alemannien, Elsaß, Rätien und Teilen Burgunds, für seinen aus der Ehe mit seiner zweiten Frau Judith geborenen, sechsjährigen Sohn Karl. „Da keine Erhebung zum König erfolgte, war die ordinatio imperii formal nicht außer Kraft gesetzt“ [100], jedoch schmälerte sich dadurch Lothars Aussicht auf eine künftige Gesamtherrschaft deutlich. Kritik kam daher nicht nur von ihm, sondern auch von seinen Brüdern Pippin und Ludwig, von einigen Großen und von der kirchlichen Reformpartei. Ludwig brach vermutlich bald nach der letzten gemeinsamen Urkunde am 11.9.829 mit Lothar, entzog ihm die Rechte als Mitregent und ordnete ihn nach Italien ab. Aufgestachelt von vielen fränkischen Adeligen zog Lothar mit einem Heer nach Franken, setzte seinen Vater ab und ließ im Mai 830 auf der Versammlung in Compiègne den status quo ante wiederherstellen, wobei nun er der alleinige Regent war. Aufgrund der Zerstrittenheit des fränkischen Adels und großer Zugeständnisse an Pippin und Ludwig gelangte der alte Kaiser im Februar 831 wieder an die Macht und Lothar verlor erneut die Teilhabe an der Gesamtherrschaft und behielt nur Italien, „wie es einst des Kaisers Bruder Pippin besessen hatte“ [101]. Zudem musste Lothar versprechen, sich künftig ohne Zustimmung des Vaters nicht mehr in die Angelegenheiten des Frankenreiches einmischen zu wollen [102].

„Erst diese Verfügung, die Lothar an Italien fesselte, kam einer Überweisung des Landes im Sinne eines Unterkönigreichs gleich, von der bislang nicht eigentlich die Rede sein konnte.“ [103]

Dementsprechend erließ Lothar im Februar 832 sein capitulare papiense als domnus Hlotharius rex una cum consensu fidelium suorum und befahl cuncto populo in regno Italiae consistenti [104] die Einhaltung der Bestimmungen. Vermutlich versuchte Lothar mit der Verwendung der Titulatur rex an die Tradition seines Großvaters anzuknüpfen und die Eigenständigkeit des regnum Langobardorum von neuem zu betonen [105]. Seit 830 griff Kaiser Ludwig jedenfalls nicht mehr in die Belange Italiens ein, nicht einmal mittels Königsboten, deren sich Lothar nun in verstärktem Maße zur Herrschaftsverdichtung bediente. So entsandte er seine missi, nunmehr ausschließlich in Italien tätige Grafen und Bischöfe [106], gemäß dem capitulare missorum vom Februar 832 zur Visitation der Klöster (c. 1), Kontrolle des Münzwesens (c. 2), Vereinheitlichung der Maße (c. 3), Vorgehen gegen den Wucher (c. 4), Abnahme des Treueeides in allen Grafschaften (c. 6), Einschreiten gegen Verbrechen, Meineid und conspirationes (c. 12) und Instandhaltung der Wege und Brücken (c. 13) [107].

Spätestens seit der zunächst erfolgreich verlaufenden, erneuten Erhebung der drei Söhne, die Ende Juni 833 auf dem Rotfeld bei Colmar zur Gefangennahme Ludwigs durch Lothar führte, war seine Herrschaft in jeder Hinsicht selbständig und unabhängig: „Der Zusammenhang des italischen Reiches mit dem fränkischen war damals tatsächlich aufgehoben [...] Aus dem Unterkönigtum hatte sich ein der Sache nach selbständiger Staat entwickelt.“ [108] Wenngleich Ludwig durch Zugeständnisse an Pippin und Ludwig den Deutschen am 1.3.834 wieder zum Kaiser erhoben wurde und Lothar im September 834 sich geschlagen nach Italien zurückziehen musste, konnten an der Unabhängigkeit Italiens und an der Nachfolge Lothars im Kaisertum kaum noch Zweifel bestehen. Infolgedessen scharten sich sämtliche Gegner des mehrmals gedemütigten jungen Kaisers, „darunter die hervorragendsten Männer des Reichs“ [109], um Lothar, der sie reichlich mit Kirchengütern ausstattete. Dagegen wurden alle Bischöfe und Grafen, die 833 Ludwigs Partei ergriffen hatten, des Landes verwiesen [110]. Schließlich beschloss Ludwig, nach einer äußerlichen Versöhnung der beiden Kaiser, im Mai 839 die Aufteilung des Frankenreiches außer Bayern unter Lothar und Karl, den er bereits im September 838 zum Unterkönig von Neustrien erhoben hatte. Hierbei berief sich Ludwig auf den Eid, den Lothar vermutlich bald nach Karls Geburt (13.6.823) geleistet hatte. Darin verpflichtete er sich gegenüber Ludwig, Judith und Karl, der Überlassung eines von dem Vater zu bestimmenden Reichsteils an Karl einzuwilligen und Karl zu beschützen. Der damals noch kinderlose Mitkaiser dachte dabei womöglich an eine zukünftige Überantwortung Italiens unter seiner Oberhoheit als kaiserlicher Gesamtherrscher, wie es Pippin durch Karl dem Großen und ihm selbst durch Ludwig dem Frommen zugewiesen wurde. Die Herauslösung eines neuen Unterkönigtums aus dem Gesamtreich (829) oder gar eine Aufteilung des gesamten Frankenreiches (839) hatte Lothar sicherlich nicht darunter verstanden. Zudem sah er seit der Geburt seines Sohnes Ludwig II. im Jahre 825 vermutlich diesen als Nachfolger im italischen Unterkönigtum vor. Indes ist das zeitliche Zusammenfallen von Judiths zu erwartender Niederkunft und Lothars Kaiserkrönung durch den Papst im Juni 823 wohl kaum als Zufall abzutun, da den Zeitgenossen klar gewesen sein musste, dass die ordinatio imperii durch weitere Söhne Ludwigs gefährdet werde. Falls also Papst Paschalis I. entgegen der gängigen Meinung [111] ohne Kenntnis Ludwigs die Thronfolge Lothars gegen etwaige Konkurrenten sichern wollte, ließe sich der Lothar abverlangte Eid wie auch die nominelle Erhebung Lothars zum Mitregent 825 als Reaktionen Ludwigs darauf verstehen, um Karl entgegen der ordinatio eine Teilhabe an der Herrschaft zu garantieren.

Der 839 verabredeten Teilung des Frankenreiches zwischen Lothar und Karl standen Ludwig der Deutsche und Pippin II. im Wege, die sich nicht auf ihre Unterkönigreiche Bayern und Aquitanien beschränken lassen wollten. Außerdem bestand Lothar gleich nach dem Tod Kaiser Ludwigs am 20.6.840 – gemäß der ordinatio – auf seine vollen Kaiserrechte und trat die Herrschaft über das gesamte Imperium an. Daraufhin verbanden sich Karl und Ludwig gegen Lothar und erzwangen, verschworen durch die Straßburger Eide vom 14.2.842, nach zähen Kämpfen und Verhandlungen schließlich den Teilungsvertrag von Verdun im August 843. Demnach erhielt Karl das westliche Reich, abgegrenzt durch die Flüsse Schelde, Maas, Saône und Rhône, Ludwig der Deutsche das Reich östlich von Rhein und Aare ordinatio sowie die linksrheinischen Gebiete um Mainz, Worms und Speyer und Kaiser Lothar das neu geschaffene Mittelreich, das mit den Schwerpunkten Aachen und Rom von Friesland über die Provence bis nach Italien reichte [112].

Bei Lothars Aufbruch nach Franken im Sommer 840 verblieb sein ältester Sohn Ludwig II., der vermutlich um 825 geboren wurde, in Italien. Erst 847 kehrte der neue Kaiser wieder nach Italien zurück und in dieser Zeit erließ er auch keine besonderen Bestimmungen für das Teilreich. Die vorläufige Regierung Italiens überließ er seinem Sohn, der in einer Gerichtsurkunde aus Cremona vom 22.3.842 als rex erscheint [113] und laut einer anderen Urkunde vom 31.8.843 bereits im vierten Jahr König in Italien war [114]. Ludwig II. war wohl die Herrschaft über das regnum Italiae sogar bereits von seinem kaiserlichen Großvater, vermutlich auf dem Wormser Reichstag im Juni 839, zugewiesen worden [115]. Seine Regentschaft war jedoch lediglich nomineller Art, denn alle Privilegien für italische Empfänger [116] gingen weiterhin von Lothar aus und auch missi agierten zunächst nur in seinem Namen [117]. Dies sollte sich erst anläßlich eines Konfliktes zwischen Lothar und der römischen Kurie ändern.

Als 844 nach dem Tod Gregors IV. der Archipresbyter Sergius ohne kaiserliche Bestätigung zum Papst gewählt und geweiht wurde, sandte Lothar seinen Onkel Drogo, Erzbischof von Metz, samt seinem Sohn nach Rom, um dort die kaiserlichen Rechte gemäß der constitutio Romana einzufordern. Nach Ableistung des Treueeides auf Kaiser Lothar durch die Römer wurde Ludwig II., auf Anordnung seines Vaters am 15.6.844, von Papst Sergius II. zum rex Langobardorum [118] gesalbt und gekrönt. Mit diesem Akt begann die eigentliche Herrschaftszeit Ludwigs, der nun eigene Kapitularien [119] erließ, Königsboten [120] entsandte und allmählich einen Verwaltungsapparat mit Hofämtern errichtete. Dem bereits mehrmals genannten Bischof Joseph von Ivrea kam hierbei als Erzkapellan eine wichtige Rolle zu [121]. Der veränderten Stellung Ludwigs trugen auch die italischen Privaturkunden Rechnung, indem sie seit 844 überwiegend auch nach ihm datierten [122]. Wenngleich „die Regierung Italiens seit der Königskrönung im Wesentlichen in Ludwigs Hand“ [123] lag, behielt Kaiser Lothar dennoch weiterhin die (lehns)rechtliche Oberhoheit, die alleinige Entscheidungsgewalt in außenpolitischen Fragen und bei der Ausstellung von Urkunden sowie die Schutzherrschaft über den Kirchenstaat. Dessen Zentrum Rom wurde durch einfallende Sarazenen zunehmend bedrängt [124], weshalb Lothar 847 einen Feldzug gegen sie beschloss, den Ludwig II. 848 im Auftrag des Vaters [125] mit dem gesamten italischen Heerbann und Hilfstruppen aus dem Reich siegreich leitete [126]. Die Verhandlungen zwischen den zerstrittenen beneventanischen Fürsten, die nur Lothar als Oberherrn anerkannten, wurden von missi des Kaisers und nicht etwa von Ludwig selbst geführt. „Nach wie vor blieb das Langobardenreich ein Teil, eine Provinz [127] des Frankenreichs, speziell jetzt des von Lothar beherrschten Mittelreichs“ [128].

Eigenständigkeit Italiens (850-875): Ludwig II. als erster „italischer Karolinger“ 

Zur Bewahrung der Kaisertradition, zur Sicherung des Mittelreiches und zum Schutz Italiens gegen die anhaltenden Sarazeneneinfälle ließ Lothar I. Anfang April 850 seinen Sohn Ludwig II. von Papst Leo IV. zum Kaiser krönen [129]. Der neuen Stellung verlieh Ludwig dadurch Ausdruck, dass er an der anschließenden Synode zusammen mit seinen missi, dem Erzkapellan Josef, Bischof von Ivrea, Erzbischof Angilbert II. von Mailand und Bischof Noting von Brescia, teilnahm [130]. Mit der Kaiserkrönung erhielt der rex Langobardorum die Oberhoheit über die römische Kurie, das Vergaberecht über die Bistümer und Abteien Italiens und die Autorisierung, im eigenen Namen zu urkunden [131]. Von diesem Recht machte Ludwig nun ausgiebig Gebrauch, während von Lothar seit 850 nur noch eine Urkunde für italische Empfänger [132] überliefert ist. Überhaupt sind außer der Entsendung von missi keine Eingriffe Lothars in Italien – abgesehen von Rom – belegt, und es ist bezeichnend, dass Ludwig II. Ende 850 zur Ehrerbietung auch den väterlichen Königsboten gegenüber auffordert [133]. Umgekehrt agierte der neue Kaiser nicht im übrigen Mittelreich Lothars, sondern konzentrierte sich auf Italien, was auch seine Heirat 852/853 mit Angilberga, der Tochter des Grafen Adelgis von Parma aus dem um Brescia und Spoleto herrschenden Geschlecht der Supponiden, dokumentiert [134]. Damit war Ludwig der erste karolingische Herrscher, der sowohl in Italien geboren und aufgewachsen als auch mit einer oberitalischen Adeligen verheiratet war. Vermutlich auch aus diesem Grund bemühte er sich stärker als seine Vorgänger um die Konsolidierung des regnum Italiae. Im Vordergrund seiner Politik standen einerseits die Ordnung der süditalischen Verhältnisse und der Kampf gegen die Sarazenen, den er seit 850 selbständig führte, und anderseits der Aufbau einer effizienten Verwaltung. Zu diesem Zweck brach Ludwig bald mit der fränkischen Tradition der Hofämter und übte „seine Herrschaft als persönliches Regiment mit wenigen Helfern“ [135] aus. Seit 853 wurde kein neuer Erzkapellan bestellt und nach 866 findet sich kein Erzkanzler mehr. Wichtige Verwaltungsaufgaben übertrug er nicht mehr ausschließlich den Trägern hoher Ämter wie Grafen, Markgrafen oder Herzögen, sondern auch auf einfache vassi, die in den Quellen „Berater“ (consiliarii) genannt werden [136]. Diese waren Ludwig persönlich verbunden und mangels eigener Machtmittel auch von ihm abhängig [137].

Lothars I. ohnehin fast nur noch nominelle Oberhoheit [138] über Ludwig II. endete mit seiner krankheitsbedingten Thronentsagung im September 855 [139]. In der zeitgleich erlassenen Teilung von Prüm wies der Kaiser seinen Söhnen Lothar II. Friesland, die Niederlande und das Rheinland (nach ihm „Lotharingien“ genannt), Karl die Rhonelande mit Schwerpunkt Provence und Ludwig II. Italien zu, bevor er am 29.9.855 verstarb. Dem kaiserlichen Sohne sollten außer der Oberhoheit über den Kirchenstaat offensichtlich keine weiteren Befugnisse eingeräumt werden. Seine Ansprüche auf Gebiete nördlich der Alpen wurden indes durch ein Bündnis zwischen Lothar II. und Ludwig dem Deutschen zurückgewiesen [140]. Wie wenig sich Ludwig II. auf seine Primogenitur oder auf seinen Kaisertitel berufen konnte, um Rechte im „Mittelreich“ Lothars I. oder gar im zumindest theoretisch forthin bestehenden Gesamtfrankenreich zu beanspruchen, zeigte sich nach dem Tod Lothars II. (8.8.869), als dessen Gebiete nicht an seinen älteren Bruder „zurückfielen“, sondern zwischen seinen Onkeln Ludwig dem Deutschen und Karl II. dem Kahlen aufgeteilt wurden [141]. Dabei wäre Ludwig II. erster Anwärter gewesen, wie auch Papst Hadrian II. betonte. Da er jedoch vor Bari in langwierige Kämpfe mit den Sarazenen verstrickt war, machte er „keine Anstalten, des toten Bruders wegen über die Alpen zu kommen“ [142]. Zudem hatte der „Kaiser Italiens“, wie ihn Hinkmar nicht ohne Spott nannte [143], seit der Teilung von Prüm die Hoffnung und vermutlich auch jegliches Interesse an einer Herrschaft über das Frankenreich aufgegeben. Der Kaisertitel sollte ihm bald sogar zum Nachteil gereichen. So führte die Nichtanerkennung Ludwigs II. als Imperator Augustus durch Basileios I. zum Bruch mit Byzanz, nachdem Bari als Zentrum der Sarazenen, die beiden christlichen Herrschern gleichermaßen verhasst waren, noch im Februar 871 durch byzantinische Flottenhilfe erobert werden konnte. Diese kaiserliche Rangstreitigkeit machte auch die geplante Ehe von Ludwigs Tochter Gisla mit Basileios I. zunichte und der „Schutzherr der Christenheit“ wurde – auf dem Höhepunkt seiner Macht – politisch auf das regnum Italiae beschränkt. Auch seine neu erlangte Herrschaft über Süditalien war nicht von langer Dauer, bereits am 13.8.871 wurde Ludwig II. samt Familie und Gefolge durch Herzog Adelchis von Benevent gefangen gesetzt. Erst fünf Wochen später (17.9.871) wurde Ludwig nach Ablegen des Schwurs, sich nicht zu rächen und niemals wieder Benevent zu betreten, freigelassen. Im folgenden Jahr entband ihn zwar Papst Hadrian II. dieses Eides und krönte ihn erneut zum Kaiser, woraufhin Ludwig II. wieder nach Süditalien zog, um es endgültig seiner Herrschaft zu unterstellen; durch einen Sieg über ein sarazenisches Heer konnte er immerhin Capua und Salerno befreien. Doch als er Ende 873 – unverrichteter Dinge – Süditalien für immer verließ, war außer den wieder vereinsamten Klöstern „jede Spur der kaiserlichen Macht südlich von Rom verwischt“ [144]. Die veränderte außen- und innenpolitische Stellung Kaiser Ludwigs II. hatte auch Auswirkungen auf die gesamte Herrschaft der Karolinger. Ebenso wie die kaiserlichen Rechte zunehmend auf das regnum Italiae – ab 873 endgültig ohne Süditalien! – beschränkt waren und Ludwig II. keinerlei Mitsprache oder gar Erbansprüche auf das Mittelreich oder West- und Ostfranken besaß, wurde im Gegenzug der einst von Pippin und Karl dem Großen übernommene Schutz der römischen Kirche vor Feinden wie den Sarazenen, nicht mehr von dem gesamten Karolingergeschlecht wahrgenommen. „So sah der über das italische Teilreich gebietende Ludwig II. in der 2. Hälfte des 9. Jh. die defensio ecclesiae Romanae schon als exklusive Kaiseraufgabe an“ [145], über deren Erfüllung er völlig die Regelung seiner Nachfolge vergaß. Selbst südlich der Alpen geboren, hätte er mit Angilberga eine italische Nebenlinie der Karolinger begründen können, männliche Nachkommen blieben ihm jedoch verwehrt. Daher kamen als Nachfolger nur seine Onkel Karl der Kahle und Ludwig der Deutsche, oder vielmehr dessen Söhne Karlmann, Ludwig III. der Jüngere und Karl III. der Dicke, in Betracht. Diesbezüglich hatte Kaiserin Angilberga nach einem Versuch der oberitalischen Fürsten, sie vom Hof zu vertreiben, bereits 872 Verhandlungen mit Ludwig dem Deutschen aufgenommen. Vermutlich um die Nachfolge Karlmanns definitiv zu beschließen, kamen zu Ostern 874 Papst Johannes VIII., Ludwig II. und Ludwig der Deutsche in Verona zusammen [146]. Doch als der imperator Italiae schließlich am 12.8.875 bei Brescia starb, entschied sich der Adel – wohl besonders aus Hass auf Angilberga – gegen Karlmann und für Karl den Kahlen, der am 25.12.875 zum Kaiser gekrönt und Mitte Februar 876 von den italischen Großen zum „protector, dominus und defensor“ gewählt wurde [147]. Zum Statthalter und eigentlichen Regenten wurde sein Schwager Boso von Vienne bestimmt und zum „(Unter)Herzog“ ernannt. Den Schutz der römischen Kirche, den Ludwig II. als alleinige Aufgabe des Kaisers angesehen hatte, übertrug Karl der Kahle noch Ende 875 den Brüdern Wido II. von Camerino und Herzog Lambert von Spoleto [148]. Wie seine Nachfolger Karlmann (877‑879) und Karl III. der Dicke (879‑887) hielt sich Karl der Kahle kaum noch südlich der Alpen auf. Seit dem Tode Ludwigs II. hat kein Karolinger „mehr eine dauernde wirkliche Herrschaft über Italien ausgeübt“ [149].

Zusammenfassung 

Während der direkten karolingischen Herrschaft von 774 bis 875 blieb das regnum Italiae – im Vergleich etwa zu Aquitanien, Baiern oder Neustrien – hinsichtlich der Grenzen nahezu unverändert und als politische Einheit stets bestehen. Das Verhältnis des italischen Königs zum fränkischen Kaiser variierte hingegen je nach Zeitumständen und Personen. So trifft Eitens Fazit, „daß den Unterkönigen nur für die innere Landesverwaltung eine selbständige Entscheidung zustand – natürlich stets unbeschadet der Oberhoheit des Vaters –, während in den auswärtigen Angelegenheiten ihre Kompetenz zum mindesten beschränkt erscheint“ [150], zwar für Pippin (781‑810), Bernhard (813‑818) und teilweise auch Lothar I. (829-833) zu. Bei Pippin und Bernhard dürften ihr geringes Alter, waren sie doch bei Herrschaftsantritt erst drei [151] bzw. 15 Jahre alt, und die starke Stellung Karls des Großen den Ausschlag gegeben haben. Dagegen ist für Lothar I. (823‑829 u. 833‑840) und Ludwig II. (844‑855) die Bezeichnung „Unterkönig“ nicht völlig zutreffend – Lothar trug nicht einmal den Titel rex Italiae bzw. Langobardorum –, da die bereits zu Lebzeiten des kaiserlichen Vaters zu Mitregenten und Mitkaisern bestimmten Herrscher weitreichendere Kompetenzen besaßen. Nach ihren Regierungsjahren datierten die italischen Privaturkunden, sie erließen besondere Kapitularien, bestellten selbst Hofämter und entsandten eigene missi. Überhaupt spiegeln die Königsboten in etwa die Stellung der reges Italiae wider: die missi, von 774 bis 829 noch zur Kontrolle der Lokalgewalten nach Italien geschickte getreue Nordalpine, lebten zwischen 829 und 850 bereits überwiegend in Italien, bis schließlich von 850 bis 875 nahezu alle südalpiner Herkunft und häufig von den italischen Großen abhängig bzw. bestochen waren. Auf diese Weise entwickelte sich das Institut der Königsboten von einer fränkischen Kontrollinstanz der lokalen Gewalten zu einem Mittel ihrer Machtsteigerung [152]. Vergleichbar ist auch die Entwicklung von den Erziehern der Unterkönige (baiuli) zu den königlichen Beratern (consiliarii) [153]. Entscheidend für die Veränderungen waren die Bestrebungen Lothars I. und Ludwigs II., die Zustände in Italien zu verbessern und ihre dortige Herrschaft zu festigen. In den Wirren der Bruderkämpfe und den Teilungen des fränkischen Reiches stellte ihr regnum einen durch die Alpen geschützten Retentionsraum dar, den sie zu einer Art „zweiter Hausmacht“ ausbauten, an dessen Besitz schließlich auch die Erlangung des Kaisertums gebunden war [154]. Dabei waren sicherlich die Wirtschaftskraft der oberitalischen Städte und der Poebene sowie die Kontrolle des Kirchenstaates und der päpstlichen Autorität – insbesondere hinsichtlich der Kaiserwürde – von entscheidender Bedeutung. Diese Konsolidierungspolitik führte zu einer sukzessiven Ablösung Italiens vom ohnehin nur noch ideell bestehenden fränkischen Gesamtreich, bis sich Ludwig II. schließlich – noluit voluit – völlig auf Italien beschränkte. Der „Kaiser Italiens“ versäumte es jedoch, eine neue Königstradition, eine Dynastie der „italischen Karolinger“ zu begründen. Außer den dazu nötigen männlichen Nachkommen mangelte es noch an anderen Faktoren: Die beibehaltenen unterschiedlichen Volksrechte und der weiterhin strittig bleibende Grenzverlauf im Süden und Norden erschwerten die Ausbildung eines „italischen Nationalbewusstseins“. Ludwig II. bediente sich als rex Langobardorum auch keiner speziellen Herrschaftsarchitektur in Form einer neuen Pfalz oder einer dynastischen Grablege; eher zufällig wurde er in der wichtigen Bischofskirche S. Ambrogio in Mailand bestattet.

Vermutlich glimmte in ihm doch noch ein Funke der karolingischen Reichseinheitsidee, der für ihn die Nachfolge durch einen südalpinen Nichtkarolinger ausschloss. Eine Rolle spielte sicherlich auch, dass seine Frau Angilberga bei den italischen Großen verhasst war und daher – nach Ludwigs Tod auch zum Selbstschutz – den nordalpinen Karolinger Ludwig den Deutschen zum Nachfolger auserkor. Entscheidender dürfte jedoch das Machtstreben der italischen Großen gewesen sein, die lieber „unter“ einem schwachen Monarchen die eigenen Interessen verfolgten, als dass sie einen aus ihrer Mitte heraus auf den Thron hoben. Dementsprechend war Karl der Kahle bereits bei seiner electio auf ihre Gunst angewiesen und blieb während seiner gesamten „Herrschaft“ von ihnen abhängig. Gemäß dem Prinzip, „derjenige solle König sein, der die Macht habe“ besaß er keine Herrschaftslegitimation mehr. Die Macht über Italien hatten die Karolinger definitiv verloren.

Quellen- und Literaturverzeichnis 

Quellen 

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Hartmann, Ludo Moritz: Geschichte Italiens im Mittelalter. Bd. 3/1. Italien und die fränkische Herrschaft. Gotha 1908 [ND Hildesheim 1969 (= Geschichte der europäischen Staaten, Bd. 32)]. 

Hartmann, Ludo Moritz: Geschichte Italiens im Mittelalter, Bd. 3/2. Die Anarchie, Gotha 1911 [ND Hildesheim 1969]. 

Hlawitschka, Eduard: Franken, Alemannen, Bayern und Burgunder in Oberitalien (774-962). Zum Verständnis der fränkischen Königsherrschaft in Italien. Freiburg i. B. 1960 (= Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte, Bd. 8). 

Hlawitschka, Eduard: Vom Frankenreich zur Formierung der europäischen Staaten- und Völkergemeinschaft 840-1026. Ein Studienbuch zur Zeit der späten Karolinger, der Ottonen und der frühen Salier in der Geschichte Mitteleuropas. Darmstadt 1986. 

Jarnut, Jörg: Ludwig der Fromme, Lothar I. und das Regnum Italiae. In: Godman, Peter / Collins, Roger (Hrsg.): Charlemagne’s Heir. New Perspectives on the Reign of Louis the Pious. Oxford 1990, S. 349–362.

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Keller, Hagen: Zur Struktur der Königsherrschaft im karolingischen und nachkarolingischen Italien. Der „consiliarius regis“ in den italienischen Königsdiplomen des 9. und 10. Jahrhunderts. In: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 47 (1967), S. 123-223. 

Krause, Victor: Geschichte des Institutes der missi dominici. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 11 (1890), S. 193-300. 

La Rocca, Cristina (Hrsg.): Italy in the Early Middle Ages. Oxford 2002. 

Manacorda, Francesco: Ricerche sugli inizii della dominazione dei Carolingi in Italia. Roma 1968 (= Studi storici, Bde. 71-72). 

McKitterick, Rosamond: Charlemagne. The formation of a European identity. Cambridge 2008.

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Schieffer, Rudolf: Die Karolinger. Stuttgart, 4. überarb. u. erw. Aufl. 2006. 

Schmid, Karl: Zur Ablösung der Langobardenherrschaft durch die Franken. In: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 52 (1976), S. 1-36. 

Simson, Bernhard von: Jahrbücher des Fränkischen Reichs unter Ludwig dem Frommen. 2 Bde. Bd. 1 (814–830), Bd. 2 (831–840). Leipzig 1874–76 [ND Berlin 1969]. 

Soetbeer, Adolf: Geld- und Münzwesen im fränkischen Reiche unter den Karolingern (Erste Hälfte). In: Forschungen zur deutschen Geschichte 4 (1864), S. 241-354. 

Soetbeer, Adolf: Geld- und Münzwesen im fränkischen Reiche unter den Karolingern (Zweite Hälfte). In: Forschungen zur deutschen Geschichte 6 (1866), S. 3-112. 

Wagner, Gotthold: Die Verwaltungsgliederung im Karolingischen Reich. Göttingen 1963. 

Zielinski, Herbert: Ein unbeachteter Italienzug Kaiser Lothars I. im Jahre 847. In: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 70 (1990), S. 1-22. 

Zotz, Thomas L. (Hrsg.): Die deutschen Königspfalzen. Repertorium der Pfalzen, Königshöfe und übrigen Aufenthaltsorte der Könige im deutschen Reich des Mittelalters, Bd. 1, Lfg. 5: Fritzlar-Gelnhausen. Göttingen 2001. 

 

Ulrich Hausmann ist Student der Geschichte und der Lateinischen Philologie im Studiengang Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Student der Mittleren und Neueren Geschichte, der Alten Geschichte und der Judaistik im Studiengang Magister Artium an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 

Lizenz für den Text und die Anmerkungen: creative commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland (CC BY-ND 3.0)

Unveränd. Zweitpubl. v. Ulrich Hausmann: Italien unter den Karolingern: Reichsteil oder Teilreich?, in: Skriptum. studentische onlinezeitschrift für geschichte und geschichtsdidaktik Ausg. 1/2011, URN: urn:nbn:de:0289-2011051820.

 

Anmerkungen

  • [1]

    Besonders hervorgehoben seien Manacorda, Francesco: Ricerche sugli inizii della dominazione dei Carolingi in Italia. Roma 1968 (= Studi storici, Bde. 71‑72); Schmid, Karl: Zur Ablösung der Langobardenherrschaft durch die Franken. In: QFIAB 52 (1976), S. 1‑36 u. Hlawitschka, Eduard: Franken, Alemannen, Bayern und Burgunder in Oberitalien (774‑962). Zum Verständnis der fränkischen Königsherrschaft in Italien. Freiburg i. B. 1960. 

  • [2]

    Einführend sind Hartmann, Ludo Moritz: Geschichte Italiens im Mittelalter. Bd. 3/1. Italien und die fränkische Herrschaft. Gotha 1908 [ND Hildesheim 1969 (= Geschichte der europäischen Staaten, Bd. 32)] u. Albertoni, Giuseppe Albertoni: L’Italia Carolingia. Roma 1997 zu empfehlen.

  • [3]

    Moro, Pierandrea / Azzara, Claudio (Hrsg.): I capitolari italici. Storia e diritto della dominazione carolingia in Italia. Roma 1998; Mordek, Hubert (Hrsg.): Studien zur fränkischen Herrschergesetzgebung. Aufsätze über Kapitularien und Kapitulariensammlungen. Frankfurt a. M. 2000 u. Geiselhart, Mathias: Die Kapitulariengesetzgebung Lothars I. in Italien. Frankfurt a. M. 2002 (= Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte, Bd. 15).

  • [4]

    Kasten, Brigitte: Königssöhne und Königsherrschaft. Untersuchungen zur Teilhabe am Reich in der Merowinger- und Karolingerzeit. Hannover 1997 (= MGH Schriften, Bd. 44) u. Eiten, Gustav: Das Unterkönigtum im Reiche der Merowinger und Karolinger. Heidelberg 1907 (= Heidelberger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte, Bd. 18). 

  • [5]

    Dies antwortete Papst Zacharias laut den Ann. regni Franc. ad 749 (MGH SS rer. Germ. 6, S. 8) Pippins Gesandten, Bischof Burchard von Würzburg und dem Kaplan Fulrad von Saint-Denis. 

  • [6]

    Diese Aufgabe wurde zuvor von Byzanz wahrgenommen, deren Hilfe jedoch nicht mehr verlässlich war. 

  • [7]

    Hierzu vgl. Deér, Josef: Zum Patricius-Romanorum-Titel Karls des Großen. In: Wolf, Gunther (Hrsg.): Zum Kaisertum Karls des Großen. Beiträge und Aufsätze. Darmstadt 1972 (= Wege der Forschung, Bd. 38), S. 240‑308. 

  • [8]

    Vgl. Schieffer, Rudolf: Die Karolinger. Stuttgart, 4. überarb. u. erw. Aufl. 2006, S. 64 u. 66. 

  • [9]

    Schieffer, Karolinger, S. 72. 

  • [10]

    Obwohl seit einigen Jahren fränkische Mönche in Italien lebten (siehe Anm. 22), spielten sie vermutlich entgegen früheren Behauptungen keine Rolle bei der Vorbereitung von Karls Feldzug. Vgl. Hlawitschka, Franken, S. 22: „Durch die vor 774 in I lebenden Franken, vornehmlich Mönche und polit. Gegner des fränk. Königs, war also Karls des Großen Eroberung des Langobardenreiches (773/774) in keiner Weise besonders günstig vorbereitet. Die Italienpolitik Karls mußte allein vom Frankenreich her geplant und betrieben werden“.

  • [11]

    Schieffer, Karolinger, S. 76. 

  • [12]

    Regesta Imperii I,1 nr. 165. Die Urkunde vom 16.7.774 (nr. 167) führt zusätzlich ac Patricius Romanorum.

  • [13]

    Die Regelung der italischen Verhältnisse pro tempore (Ann. regni franc. u. Ann. q. d. Einhardi ad 774 (S. 38ff.) lag womöglich an der damals dringenderen Sachsenfrage bzw. ist als Entgegenkommen gegenüber den langobardischen Großen zu bewerten.

  • [14]

    Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 1. 

  • [15]

    Diese Bekanntmachung an die Italiker wird allgemein auf den 20.2.776 datiert (s. Azzara, capitolari, S. 50ff.). Dagegen verlegt sie McKitterick, Rosamond: Charlemagne. The formation of a European identity. Cambridge 2008, S. 111ff. aufgrund des Inhalts und der Urkunde vom 19.2.774 aus Pavia überzeugend auf das Jahr 774. 

  • [16]

    usque dum compensaverimus in sinodo cum episcopis et comitibus.

  • [17]

    sicut tunc valebant, quando res ipsae bene restauratae fuerunt, antequam nos hic cum exercitu introissemus.

  • [18]

    Karl hob alle Schuldverschreibungen (cartulas obligationis) auf, die einzelne Menschen in die Schuldknechtschaft geführt hatten (in servitio tradiderunt), damit sie wieder freie Menschen seien (sint liberi sicut primitus fuerunt).

  • [19]

    Ann. regni Franc. ad 776, S. 44: disposuit omnes per Francos.

  • [20]

    Ann. q. d. Einhardi ad 776, S. 45: in eis [civitatibus] Francorum comitibus constitutis eadem, qua venerat, velocitate reversus est.

  • [21]

    Vgl. Regesta Imperii I 1 n. 508e/f, Schieffer, Karolinger, S. 81 und Eiten, Unterkönigtum, S. 18.

  • [22]

    Vgl. Schieffer, Karolinger, S. 82 u. 108 und die Gegenposition von Eiten, Unterkönigtum, S. 20. 

  • [23]

    Schieffer, Karolinger, S. 82. 

  • [24]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 22. Vermutlich aus dem gleichen Grund blieben auch die verschiedenen Volksrechte in Kraft. Hierzu vgl. MGH Capit. I, nr. 91 c. 7 (S. 192): Et de Langubardiscos comites qui ex ipsis neglectum posuerit iustitias faciendum, sicut ipsorum lex est ita componat u. Manacorda, dominazione, S. 55.

  • [25]

    Vgl. Hlawitschka, Franken, S. 25: „In Spoleto folgte 788/89 Vereinheitlichungauf Hildebrand der Franke Winegis, in Florenz zwischen 790 und 800 auf Gudibrand der im Bodenseegebiet beheimatete Graf Scrot, in Lucca desgleichen vor 800 auf den dux Allo, der langobardischer Herkunft gewesen sein dürfte, obgleich er erst nach 774 in Lucca auftrat, der Franke Wicheram [...] nach 800 findVereinheitlichunget man [...] in Genua den Grafen Hadumar, der fränkischer Herkunft war, in Bergamo den Grafen Auteranus, für den die nordalpine Herkunft nachweisbar ist, in Brescia die Franken Suppo I. und Mauring, in Padua vielleicht den im alemannisch-oberrheinischen Raum bezeugten Grafen Richwin und in Verona den wiederum aus Alemannien kommenden Grafen Vulfuinus [...] Auch die Nachfolger des Marcarius in Friaul – Erich, Cadolah und Balderich – kamen aus den GebiVereinheitlichungeten nördlich der Alpen“. 

  • [26]

    Zum Beispiel hatte der gallische Mönch Thomas de Maurienne um 681 das Kloster Farfa und gemeinsam mit Mönchen aus Benevent 703 das Kloster San Vincenzo gegründet und 747 Karlmann, der Bruder Pippins des Jüngeren, ein Kloster auf dem nördlich von Rom gelegenen Monte Soratte gestiftet. Vgl. Schieffer, Karolinger, S. 57 und Hlawitschka, Franken, S. 19. 

  • [27]

    Eine Auflistung der nordalpinen Zuwanderer gibt Hlawitschka, Franken, S. 310‑321. Hierzu s. auch die Karte bei Hlawitschka, Franken, S. 40. 

  • [28]

    MGH Capit. I, nr. 91 (S. 191ff.), abgedruckt in Azzara, capitolari, S. 58: In nomine domini nostri Iesu Christi, qualiter complacuit nobis Pippino excellentissimo regi gentis Langobardorum, cum adessent nobis cum singulis episcopis, abbatibus et comitibus seu et reliqui fideles nostros Francos et Langobardos qui nobiscum sunt vel in Italia commorantur. Der lateinische Text und die italienische Übersetzung bei Azzara enthalten einige sinnentstellende Fehler.

  • [29]

    MGH Capit. I, nr. 91 (S. 193). 

  • [30]

    MGH Capit. I, nr. 94 (S. 198), c. 1f. 

  • [31]

    Es sind diese: MGH Capit. 1, ed. Alfred Boretius, Hannover 1883, Nr. 88‑90, 92, 93, 97‑99 und 103. 

  • [32]

    Vgl. Eiten, Unterkönigtum, S. 24f. 

  • [33]

    Vgl. Soetbeer, Adolf: Geld- und Münzwesen im fränkischen Reiche unter den Karolingern (1. Hälfte). In: Forschungen zur deutschen Geschichte 4 (1864), S. 241‑354, S. 339‑343. 

  • [34]

    Cod. dipl. Langob., nr. 59‑61, 63, 64, 66‑69, 75‑79; Memorie di Lucca V, 2, nr. 182‑370 (S. 106ff.) und Regesto di Farfa II, nr. 151‑213 (S. 116ff.).

  • [35]

    Entnommen aus dem Capitulare missorum generale von 802 (MGH Capit. I, nr. 33, c. 1 (S. 92)). Vgl. auch c. 5: Similiter direximus missos in Aequitania et Langobardia [...].

  • [36]

    Noch laut dem 802 erlassenen Capitulare missorum generale entsendet Karl der Große seine missi in universum regnum suum. Hlawitschka, Franken, S. 27, Anm. 20 listet mehrere Sendboten auf, darunter 781 Bischof Possessor, 787 Angilbert und Risinus, 788 Winegis, 796 Abt Angilbert, 798 Haroinus, Hisembard und Abt Mancio, 799 die Erzbischöfe Hildebald von Köln und Arn von Salzburg u. a., 801/2 Widbodus, 804 die Grafen Cadolah und Aio und 808 die Grafen Hunfried von Chur und Helmgaud.

  • [37]

    Pippin fordert im Capitulare Papiense von 787 (MGH Capit.I, nr. 94, c. 10f. (S. 198)): Placuit nobis [...] ut missi nostri per regnum nostrum hoc debeant inquirere und stetit nobis, ut missos nostros direxerimus infra regnum nostrum previdendum et inquirendum.

  • [38]

    Sogleich nach der langobardischen Herrschaft hatte er u.a. den Klöstern St. Martin in Tours die Insel Sirmione im Gardasee mit Besitz in Pavia und St. Denis das Tal Veltlin übertragen. Vgl. Hlawitschka, Franken, S. 30f. 

  • [39]

    Hlawitschka, Franken, S. 32. Vgl. dazu MGH Epist. III, nr. 92 (S. 629). 

  • [40]

    Vgl. Ann. regni. Franc. ad 787 (S. 78) und Epistolae Carolinae, nr. 6, Jaffé, Bibl. IV, 349. Dennoch brachte der Sieg über die Awaren 796 Pippin großen Ruhm und viele Reichtümer ein.

  • [41]

    Vgl. Ann. regni. Franc. ad 806 (S. 122) und Schieffer, Karolinger, S. 107.

  • [42]

    Ann. regni Franc. ad 786 (S. 72). 

  • [43]

    Schieffer, Karolinger, S. 85. 

  • [44]

    Bald erhob sich auch Grimoald, wurde jedoch 792 durch die Unterkönige Pippin und Ludwig geschlagen. 

  • [45]

    MGH Capit. I, S. 204, nr. 98. 

  • [46]

    Vgl. Schieffer, Karolinger, S. 102. 

  • [47]

    Schieffer, Karolinger, S. 64. 

  • [48]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 801 (S. 114): Ordinatis deinde Romanae urbis et apostolici totiusque non tantum publicis, sed etiam ecclesiasticis et privatis rebus – nam tota hieme non aliud fecit imperator [...].

  • [49]

    MGH Capit. I, nr. 45 (S. 126ff.). 

  • [50]

    Vgl. Hägermann, Dieter: Reichseinheit und Reichsteilung. Bemerkungen zur Divisio regnorum von 806 und zur Ordinatio Imperii von 817. In: Historisches Jahrbuch 95 (1975), S. 278‑307, S. 279f. 

  • [51]

    Als einzige Ausnahme könnte Aquitanien angeführt werden, das im Kernland über die divisio regnorum und die ordinatio imperii von 817 hinaus als „politische Einheit erhalten“ (Hägermann, Reichseinheit, S. 306) blieb.

  • [52]

    MGH Capit. I, nr. 45, c. 4 (S. 127): Karolus et Hluduwicus dividant inter se regnum quod ille habuit [...].

  • [53]

    MGH Capit. I, nr. 45, c. 3 (S. 127): ut Karolus et Hluduwicus viam habere possint in Italiam ad auxilium ferendum fratri suo [...] Karolus per vallem Augustanam, quae ad regnum eius pertinet, et Hluduwicus per vallem Segusianam, Pippinus vero et exitum et ingressum per Alpes Noricas atque Curiam.

  • [54]

    So enthält eine Gerichtsurkunde Adalhards vom 4.6.813, Tiraboschi, Nonantola II, nr. 20 (S. 36): Cum post obitum piae memoriae domni Pippini regis domnus imperator Carolus missos suos ad procurandam Italiam dirigeret [...] inter cetera, ut Adalhardus abbas, qui unus ex ipsis erat [...]. Vgl. Eiten, Unterkönigtum, S. 49.

  • [55]

    Vgl. Einhardi vita Caroli c. 19 (S. 17): Quorum Pippinus unum filium suum Bernhardum [...]. Zur Erziehung Bernhards im Kloster Fulda durch Rabanus Maurus s. Zotz, Thomas L. (Hrsg.): Die deutschen Königspfalzen. Bd. 1. Lfg. 5: Fritzlar-Gelnhausen. Göttingen 2001, S. 574f.

  • [56]

    Regesta Imperii I 1, nr. 470c (S. 211). Vgl. Ann. regni Franc. ad 812 (S. 136). 

  • [57]

    Vgl. Annales Xantenses ad 812 (S. 224): Dedit Carolus imperator filio filii sui Bernhardo, filio Pippini regis, regnum Langobardorum.

  • [58]

    Die einzelnen Quellenbelege sind bei Eiten, Unterkönigtum, S. 51 zu finden. 

  • [59]

    Ann. regni Franc. ad 813 (S. 138). Vgl. Hägermann, Reichseinheit, S. 296: „Daß die Erhebung Bernhards nicht auf der Divisio basiert, erhellt auch aus dem Umstand, daß Bernhard lediglich das regnum Italiae, d.h. das Unterkönigtum seines verstorbenen Vaters, nicht aber die pars regni erhielt, die Pippin nach dem Tode Karls hätte zufallen sollen, was u.a. auch den Einschluß Bayerns involviert hätte“.

  • [60]

    Vgl. RI I 1, nr. 515e (S. 232), MGH Formulae (S. 293): [...] quem Italiae genitor noster Carolus imperator sive nos regem praeposuimus u. Ann. regni Franc. ad 815 (S. 142f.): Bernardum regem Italiae [...] Romam mittit. [...] Bernardus rex missa manu per Winigisum ducem Spoletinum et seditionem illam sedavit [...]. Der Unterkönig von Bayern, Lothar, wurde dagegen als rex Baioariorum bezeichnet (Eiten, Unterkönigtum, S. 60).

  • [61]

    Vgl. Jaffé, Bibl. I, 7: Sed iam dicto abbati illo in tempore commissa erat cura maxima, videlicet ut regnum Langobardorum gubernare deberet, donec filius Pippini Bernhardus nomine cresceret.

  • [62]

    Vgl. Vita S. Adalhardi, c. 29 (S. 5272ff.) und Ann. regni Franc. ad 812 (S. 137). Pippin hatte bereits 801 das Gebiet von Chieti von den Beneventanern erobert (Ann. regni Franc. ad 801 (S. 116)).

  • [63]

    Vgl. Cod. dipl. Langob., nr. 90 (3.3.814), nr. 172 und Memorie di Lucca IV, 1, nr. 8 (20.4.814).

  • [64]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 53. 

  • [65]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 814 (S. 141): [...] Bernhardum regem Italiae nepotem suum, ad se evocatum muneribus donatum in regnum remisit und Thegani Vita, c. 12 (S. 59318): Suscepit eum libenter domnus Hludowicus, et magnis donis [...] permisit eum iterum ire incolumem in Italiam.

  • [66]

    Memorie di Lucca IV, 2, nr. 12 und Append., nr. 15f., sowie V, 2, nr. 393ff. 

  • [67]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 815 (S. 142): Bernardum regem Italiae [...] ad cognoscendum, quod nuntiebatur, Romam mittit.

  • [68]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 54. 

  • [69]

    MGH Capit. I, nr. 136 (S. 270ff.). 

  • [70]

    Vgl. Hägermann, Reichseinheit, S. 292. 

  • [71]

    Womöglich forderte Bernhard nur den unabhängigen Besitz Italiens und wurde durch den Herzog Eggideo von Camerino, den Kämmerer Reginhard, den früheren Pfalzgraf Reginhar und multi praeclari et nobiles viri zur Erhebung angestachelt (Ann. regni Franc. ad 817 u. 821 (S. 148 u. 156)). Vgl. auch Hlawitschka, Franken, S. 50.

  • [72]

    Vgl. Vita Hludovici, c. 29 (S. 6235).

  • [73]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 818 (S. 148), Thegani Vita, c. 22 und Vita Hludovici, c. 29. Nach Bernhard wurde zuletzt in einer Urkunde aus Lucca vom 12.8.817 datiert, und spätestens seit 8.3.818 nur noch nach Ludwig.

  • [74]

    Womöglich ist die Behauptung über Bernhards Illegitimität (Thegani vita, c. 22 (S. 596)) als Versuch, diese moralische Schuld Ludwigs abzumildern, zu interpretieren. 

  • [75]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 56. Zumindest sind keine solchen Verordnungen erhalten. 

  • [76]

    Laut Hlawitschka, Franken, S. 28f. fertigte der Graf Donatus als missus im Juni 818 eine Grenzbeschreibung für die Bestätigung des Klosterbesitzes von Farfa an, und am 27.4.820 werden bei der Restituierung des Kloster Gravago an das Bistum Piacenza Bischof Adallaho von Straßburg und Graf Hartmann und gleichzeitig in Spoleto Bischof Heito von Basel und Graf Gerald als Königsboten genannt.

  • [77]

    Vgl. Hlawitschka, Franken, S. 54 und 269. 

  • [78]

    Vgl. Thegani Vita c. 29 (S. 5978) und Ann. regni Franc. ad 822 (S. 159): [...] cum quo Walahum monachum propinquum suum [...] et Gerungem ostiariorum magistrum una direxit, quorum consilio et in re familiari et in negotiis ad regni commoda pertinentibus uteretur.

  • [79]

    Dies behaupten Simson, Bernhard von: Jahrbü regnum Italiae cher des Fränkischen Reichs unter Ludwig dem Frommen. Bd. 1 (814–830). Leipzig 1874 [ND Berlin 1969], S. 184 u. 240f. und Hlawitschka, Franken, S. 53.

  • [80]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 75. 

  • [81]

    Regesto di Farfa II, nr. 268f. ad 821 (S. 207f.) u. nr. 273 ad 823 (S. 212) nennen die vassi Leo und Adalard per iussionem domni Hlotharii piissimi imperatoris in Spoleto. Vgl. auch MG DD Lo I (S. 148): [...] misso nostro, Leutherio nomine (die Urkunde stammt vom 15.12.840, Leutherius wurde jedoch 823 entsandt).

  • [82]

    MGH Capit. I, nr. 157‑166, ebenfalls abgedruckt in Azzara, capitolari, S. 113‑137. 

  • [83]

    Regesta Imperii I 1, nr. 1015, 1019f., 1022 u. 1027 gingen aus der Kanzlei hervor und MGH Capit. I, nr. 159 u. 163‑165 wurden auf italischen Reichsversammlungen behandelt. 

  • [84]

    Laut Regesta Imperii I 1, nr. 1014f. führen alle Diplome Lothars von 822 bis 833 diesen Titel. 

  • [85]

    MGH Capit. I, nr. 164 u. 162, ebenfalls abgedruckt in Azzara, capitolari, S. 124‑130. 

  • [86]

    Jarnut, Jörg: Ludwig der Fromme, Lothar I. und das Regnum Italiae. In: Godman, Peter / Collins, Roger (Hrsg.): Charlemagne’s Heir. New Perspectives on the Reign of Louis the Pious. Oxford 1990, S. 349‑362, S. 351. Vgl. auch Geiselhart, Kapitulariengesetzgebung, S. 116f., von Simson, Jahrbücher, Bd. 1, S. 158f. (mit Quellenzitaten) und Regesta Imperii I 1, nr. 721a u. 709a.

  • [87]

    Sogar Ludwig der Fromme führte zumindest in Privilegien für St. Maximin in Trier 814 den Titel Ludovicus gratia Dei rex Francorum et Longobardorum et patricius Romanorum (Hontheim, Hist. Trevir.) und für das Kloster Ebersheim 829 Ludovicus Dei omnipotentis gratia rex Francorum et Longobardorum, Romanorum vero imperator Augustus (Grandidier, Hist. de l’Eglise de Strasbourg, tom. II (S. 156)).

  • [88]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 823 (S. 160): Hlotharius vero cum secundum patris iussionem in Italiae iustitias faceret et iam de ad revertendum de Italia praepararet, rogante Paschale papa Romam venit et honorifice ab illo susceptus in sancto paschali apud sanctum Petrum et regni coronam et imperatoris atque augusti nomen accepit.

  • [89]

    Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 111. 

  • [90]

    Vgl. Ann. regni Franc. ad 823 (S. 161): Qui cum imperatori de iustitiis in Italia a se partim factis partim inchoatis fecisset indicium, missus est in Italiam Adalhardus comes palatii, iussumque est, ut Mauringum Brixiae comitem secum adsumeret et inchoatas iustitias perficere curaret, von Simson, Jahrbücher, Bd. 1, S. 200 u. Regesta Imperii I 1, nr. 778a.

  • [91]

    Vgl. MGH Capit. I, nr. 161 (S. 322), ebenfalls abgedruckt in Azzara, capitolari, S. 120ff. 

  • [92]

    Capitulare olonnense ecclesiasticum primum (MGH Capit. I, nr. 163), abgedruckt in Azzara, capitolari, S. 124ff.: [...] in Eporegia ipse episcopus hoc per se faciat [...]. Vgl. Regesta Imperii I 1, nr. 1024.

  • [93]

    Hlawitschka, Franken, S. 29 und Eiten, Unterkönigtum, S. 83f. nennen als weitere Königsboten Graf Boso vom Niederrhein (826 u. 827) sowie Pfalzgraf Adelgis und Graf Ragimund (März 827 in Ostiglia). 

  • [94]

    Vgl. Regesta Imperii I 1, nr. 1115a, 1179, 1179a u. 1179b und I 3, 1, nr. 20, 65, 68, 73, 160 u. 177. 

  • [95]

    Vgl. Soetbeer, Adolf: Geld- und Münzwesen im fränkischen Reiche unter den Karolingern (2. Hälfte). In: Forschungen zur deutschen Geschichte 6 (1866), S. 3‑112, S. 46f. und Eiten, Unterkönigtum, S. 81. 

  • [96]

    Vgl. Cod. dipl. Langob., nr. 100, 102, 105 sowie Memorie di Lucca V, 2, nr. 453‑456. 

  • [97]

    Vgl. Eiten, Unterkönigtum, S. 83. 

  • [98]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 75.

  • [99]

    Die Instruktion für die Königsboten (MGH Capit. I, nr. 151 (S. 308), Regesta Imperii I 1, nr. 799) aus dem Jahre 825 weist den italischen Gebieten keine Missi zu. Auch nach Wagner, Gotthold: Die Verwaltungsgliederung im Karolingischen Reich. Göttingen 1963, S. 22f. bildete ganz Italien 839 lediglich ein einziges Comitat. 

  • [100]

    Schieffer, Karolinger, S. 128. 

  • [101]

    Ann. Bertin. ad 831 (S. 9): Et Hlothario quidem Italiam, sicut tempore domni Karoli Pippinus, germanus domni imperatoris, habuerat, concessit.

  • [102]

    Nithardi hist. I, c. 3 (S. 4): Lotharium quoque sola Italia contentum ea pactione abire permisit, ut extra patris voluntatem nihil deinceps moliri in regno temptaret. Vgl. Vita Hludowici c. 46, SS. II, 63423.

  • [103]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 85. 

  • [104]

    MGH Capit. II, nr. 201 (S. 59), ebenfalls abgedruckt in: Azzara, capitolari, S. 140‑147. 

  • [105]

    Vgl. Geiselhart, Kapitulariengesetzgebung, S. 187f. 

  • [106]

    Eine Auflistung aller missi in Italien gibt Krause, Victor: Geschichte des Institutes der missi dominici. In: MIÖG 11 (1890), S. 193‑300, S. 276‑280. Vgl. auch Hlawitschka, Franken, S. 54f. u. MGH Capit. II, nr. 203, c. 11 (Azzara, capitolari, S. 154): Missos quoque nostros constitutos habemus Petrum venerabilem episcopum, Anselmum vocatum episcopum et Witonem inlustrem comitem [...].

  • [107]

    Hlotharii capit. missorum (MGH Capit. II, nr. 202. In: Azzara, capitolari, S. 146‑150), c. 3: Ut missi nostri per singulas civitates mensuram antiquam inquirant [...] 6. Ut inquirant diligentissime missi nostri per singulos comitatus, qui adhuc sacramentum fidelitatis nondum nobis promiserunt, et promittere eos compellant.

  • [108]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 95. 

  • [109]

    Eiten, S. 87. Vgl. Vita Hludowici, c. 56, SS. II, 6425ff. u. Hlawitschka, Franken, S. 54f.

  • [110]

    So hatten Bischof Ratold von Verona, Markgraf Bonifaz II. von Tuszien und Pippin, Sohn Bernhards von Italien, Ludwigs Frau Judith aus der Gefangenschaft in Tortona befreit. Vgl. Hlawitschka, Franken, S. 54. 

  • [111]

    Vgl. von Simson, Ludwig, Bd. 1, S. 192; Schieffer, Karolinger, S. 122 u. Eiten, Unterkönigtum, S. 77. 

  • [112]

    Vgl. Schieffer, Karolinger, S. 142. Um Aquitanien entspann sich nun der Streit zwischen Karl und Pippin II. 

  • [113]

    Cod. dipl. Langob., nr. 143 (S. 250): Facta hac notitia inquisitionis anno domni et serenissimi Lutharii augusti XXII., eiusque dilecti filii gloriosi regis Ludoici ita idemque secundo [...].

  • [114]

    Ebd., nr. 152 (S. 262): Imperante domno nostro Luthario magno imperatore anni imperii eius XXIV. et domno Lodovico filio eius regem hic in Italia anno quarto [...].

  • [115]

    Vgl. Andreae Bergomatis historia, c. 6, SS. rer. Lang. et Ital. (S. 22514): Habuit Lotharius filius Hludowicus nomine, cui avius suus Hludowicus Italiam concessit und Ann. Bertin. ad 856 (S. 46): Ludoicus rex Italiae, filius Lotharii [...] Italiam largitate avi Ludoici imperatoris se asserens assecutum.

  • [116]

    Regesta Imperii I 1, nr. 1077, 1084, 1085, 1088, 1100, 1102, 1104, 1106, 1107 u. 1108. 

  • [117]

    Cod. diplo. Langob., nr. 143 u. nr. 154 nennen Graf Adelgis (März 842) und Graf Johannes (April 844). 

  • [118]

    Vita Sergii, c. 13, (S. 894ff.): „[...] regemque Langobardorum perfecit“. Vgl. auch Ann. Bertin. (S. 30).

  • [119]

    MGH Capit. II, nr. 208‑214 sind teilweise sogar auf italischen Reichsversammlungen entstanden. 

  • [120]

    Vgl. Cod. dipl. Lang., nr. 156 (844) und Muratori, Ant. Ital. II, 971 (845: „missum suum Garibaldum“).

  • [121]

    Synodus Papiensis, MGH Capit. II, nr. 228 (S. 117): „Joseph venerabilis episcopus atque archicapellanus totius ecclesiae“. Vgl. auch Ebd., nr. 210, c. 1 (S. 80).

  • [122]

    Cod. dipl. Langob., nr. 157, 158, 160, 162, 165, 167, 168. 

  • [123]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 145. 

  • [124]

    Die Sarazenen hatten bereits Tarent, Bari (beide 840) und Brindisi (841) erobert, Capua zerstört und das fränkische Herzogtum Benevent besetzt. Von dort aus unternahmen sie 843, 846 und 849 Züge gegen Rom. 

  • [125]

    Bis 850 führte er die Oberleitung des Feldzuges, nahm jedoch selbst nicht daran teil. 

  • [126]

    Lothar erließ im Frühling 847 das capitulare de expeditione contra Saracenos facienda (MGH Capit. II, nr. 203 (S. 65ff.)). Zur Datierung vgl. Zielinski, Herbert: Ein unbeachteter Italienzug Kaiser Lothars I. im Jahre 847. In: QFIAB 70 (1990), S. 1‑22 und Azzara, capitolari, S. 162, Anm. 52: „La datazione di questo capitolare, fissata in sede di edizione critica all’autunno dell’846, è stata di recente spostata alla primavera dell’anno successivo”.

  • [127]

    Translatio S. Alexandri, SS. II, 6785: Italiae fines [...], Hludowicum eiusdem provinciae regnatorem [...].

  • [128]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 148. 

  • [129]

    Vgl. Regesta Imperii I 1, nr. 1142a, 1179a u. Ebd. I 3,1 nr. 67.

  • [130]

    Vgl. Regesta Imperii I 3,1 nr. 68 u. 64f. 

  • [131]

    Vgl. Eiten, Unterkönigtum, S. 151. 

  • [132]

    Regesta Imperii I 1, nr. 1148 (vom 8.9.851). 

  • [133]

    MGH Capit. II, nr. 212, c. 9 (S. 85), abgedruckt in: Azzara, capitolari, S. 176: Qualiter autem missi domni ac genitoris nostri ac nostri vel apostolici debito suscipiantur honore, dicendum est.

  • [134]

    Bereits bei der Kaiserkrönung wird Graf Adelchis neben den Bischöfen Joseph von Ivrea, Angilbert II. von Mailand und Noting von Brescia als „kaiserlicher Bevollmächtigter“ genannt (Regesta Imperii I 1, nr. 1179a). 

  • [135]

    Keller, Hagen: Zur Struktur der Königsherrschaft im karolingischen und nachkarolingischen Italien. Der consiliarius regis in den italienischen Königsdiplomen des 9. und 10. Jahrhunderts. In: QFIAB 47 (1967), S. 123‑223, S. 154. Einige einflussreiche Berater nennt Hlawitschka, Franken, S. 56‑60.

  • [136]

    Vgl. Regesta Imperii I 3,1 nr. 82 (Mitte/Ende 851): „Ludwig [...] beauftragt seinen consiliarius Theoderich [Ebd., nr. 84 als Königsbote genannt] mit der Untersuchung der Klage der Einwohner von Cremona gegen ihren Bischof wegen der von diesem erhobenen Hafengebühren und -zölle“, Ebd. 1, nr. 1216k (März 860): „Gericht: [...] der Kaiser bestellt zu vorsitzenden den bischof Wicbod (Parma) und den comes stabuli Adelbert, zu beisitzern den pfalzgrafen Hucpold [...] den consiliarius Babo, den kaplan Reginarius und andre hofchargen“, Ebd. 3,1 nr. 183 („consiliarius Bebo“) u. nr. F306 (3.4.870): „Ludwig schenkt seinem Vasallen und Ratgeber Suppo (Suppo strenuus vassus dilectusque consiliarius noster) [...] die Königshöfe Fellinas und Malliaco“.

  • [137]

    Auch als missi wurden nun Südalpine eingesetzt (Keller, Königsherrschaft, S. 155f.). Dies bot den lokalen Gewalten die Möglichkeit einer stärkeren Einflussnahme mittels Korruption oder persönlicher Abhängigkeit.

  • [138]

    Ludwig II. nannte sich in den Diplomen auch nach 850 invictissimi domni imperatoris Hlotharii filius.

  • [139]

    Vgl. Ann. Bertin. ad 855 (S. 45). Laut Regesta Imperii I 1, nr. 1177a fand die Abdankung einige Tage vor seinem Eintritt in das Kloster Prüm statt, womöglich am 19.9.855.

  • [140]

    Vgl. Schieffer, Karolinger, S. 163. Ludwig II. erhielt erst 859 Transjuranien von Lothar II. und nach dem Tode Karls 863 Teile Burgunds und die Provence (vgl. Regesta Imperii I 1, nr. 1222b). 

  • [141]

    Karl der Kahle ließ sich am 9.9.869 in Metz zum König des regnum Lotharii krönen, der damals durch Krankheit angeschlagene Ludwig der Deutsche wurde jedoch im Vertrag von Meerssen im August 870 beteiligt.

  • [142]

    Schieffer, Karolinger, S. 162. 

  • [143]

    Ann. Bertin. ad 857 (S. 47), ad 860 (S. 54), ad 863 (S. 61), ad 864 (S. 67 u. 74), ad 865 (S. 78), ad 866 (S. 86), ad 873 (S. 123), ad 878 (S. 145): Hludowicus imperator Italiae [nominatus].

  • [144]

    Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 297. 

  • [145]

    Hlawitschka, Frankenreich, S. 35. 

  • [146]

    Vgl. Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 298: „Überhaupt macht es den Eindruck, als hätte Kaiser Ludwig mit seinen Plänen und zugleich mit seinem Leben abgeschlossen.“ 

  • [147]

    Regesta Imperii I 3,1 nr. 496. Siehe den Originaltext seiner electio bei Azzara, capitolari, S. 222‑225.

  • [148]

    Vgl. Regesta Imperii I 3,2 nr. 802 u. 804. Bereits im Dezember 876 agierte Lambert jedoch gegen den Papst.

  • [149]

    Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 301. 

  • [150]

    Eiten, Unterkönigtum, S. 212. 

  • [151]

    Laut Ann. regni Franc. (S. 132) starb er am 8.7.810 mit 33 Jahren (Thegani vita Hludowivi c. 5 (S. 59124).

  • [152]

    Vgl. Hartmann, Geschichte, Bd. 3/1, S. 20f. 

  • [153]

    Vgl. Keller, Königsherrschaft, S. 188f.: „Bezeichnete consiliarius regis zunächst nur einen Ratgeber des Gesamtherrschers, der als dessen Vertreter die Regierung des Teilreiches für eine bestimmte Zeit zusammen mit dem Unterkönig in seiner Hand hatte, kam der Titel dann den persönlichen Vertrauten und Helfern Ludwigs II. und vielleicht schon seines Vaters zu, so wurde nach dem Tode Ludwigs II. und besonders nach Karl III. die Erhebung eines Großen zum consiliarius zum Ausdruck einer Übereinkunft zwischen dem König und den Großen: der Einfluß der Mächtigsten auf die Regierung des Reiches erhielt etwas von institutioneller Verfestigung und Garantie.“ Zu der Thematik siehe auch Albertoni, Giuseppe: L’Italia carolingia. Roma 1997, Kapitel 2.2.3: Da regulus a rex, S. 81ff.

  • [154]

    Vgl. Hlawitschka, Frankenreich, S. 35: „Im ausgehenden Karolingerreich fiel sie [=die Kaiserwürde] stets demjenigen Karolinger zu, der bei der Herrschafts- und Reichsteilung die Macht über Italien erhielt (nach Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen: Lothar I., Ludwig II.), bzw. demjenigen Prätendenten, der die Macht dort im raschen Zugriff vor einem anderen gewann (Karl der Kahle, Karl III., Wido und Lambert, Arnulf von Kärnten, Ludwig der Blinde, Berengar I.)“ u. Hartmann, Geschichte, Bd. 3/2, S. 15: „Die Erwerbung des Kaisertums ohne den tatsächlichen Besitz des italischen Königtums erschien unmöglich“. Daher versuchte jeder Kaiser seinem bevorzugten Sohn das italische Reich zuzuweisen, „wie es ja bisher immer als Ausstattung eines karolingischen Prinzen gedient hatte“ (Eiten, Unterkönigtum, S. 142). 

Empfohlene Zitierweise

Hausmann, Ulrich: Italien unter den Karolingern: Reichsteil oder Teilreich?. aventinus mediaevalia Nr. 20 [31.08.2012] / Skriptum Ausg. 1/2011, in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/9728/

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Erstellt: 29.08.2012

Zuletzt geändert: 31.08.2012

ISSN 2194-1955