Die Staufer und der Weg ins Spätmittelalter (1138-1250)

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aventinus mediaevalia Nr. 17 [29.06.2011] 

Philipp Augat 

Honor imperii 

Die Ehre des Reiches 

 

1. Einleitung 

Huius enim summum desiderium et perseverantis animi propositum semper extitit honorem imperii et rei publicae augmentum privatis suis commodis anteponere et, quicquid ad gloriam nostram conducere visum fuit, ardenter promovere. [1]

Mit diesen Zeilen gedachte Friedrich Barbarossa 1167 seines engsten Beraters, Rainalds von Dassel, der bei der Katastrophe vor Rom [2] ums Leben gekommen war. Er würdigte ihn für seine aufopferungsvolle Arbeit der Wahrung und Mehrung des honor imperii.

Für das mittelalterliche Denken stellten Ansehen, Ehre sowie Königsnähe bewährte Ordnungskategorien dar. [3] Entsprechend den zeitgenössischen kulturellen und medialen Voraussetzungen dienten die Selbstdarstellung und Inszenierung von Macht vor einer Öffentlichkeit als das zentrale Medium der außen- und innenpolitischen Kommunikation. In der Öffentlichkeit galt es, dem Ansehen und der Ehre des Herrschers stets Tribut zu zollen. Andernfalls ging eine solche Ehrverletzung einher mit der Verletzung der Ehre des gesamten Reiches.

Dieser Essay soll im Folgenden aufzeigen, wie sich die Zuordnung und Bewertung des Begriffs honor imperii in der älteren und jüngeren Forschung gestalten, wie der Terminus im Mittelalter und insbesondere im Umfeld Kaiser Friedrichs I. zum Einsatz kam und schließlich, was es für die Zeitgenossen konkret bedeutete, im Sinne des honor imperii zu handeln. Als Grundlage für diese Darstellung dienen insbesondere die zahlreichen Arbeiten des Münchener Mediävisten Knut Görich, dessen Beschäftigung mit den staufischen Königen und Kaisern sowie mit dem Begriff der Ehre maßgebend für die aktuelle Forschungsdiskussion um den honor imperii ist.

2. Begriffsdefinition 

Der Begriff des honor imperii lässt sich kaum mithilfe ‚klassischer‘ Definitionen klären, weil die Auslegungsbandbreite und die divergente Verwendung der Formel weit über die Worte ‚Ehre/Ansehen des Reiches‘ hinausgehen. In der wörtlichen Übersetzung wird der Terminus dem semantischen Umfeld, in welchem er zum Einsatz kommt, nicht gerecht. Bereits die Tatsache, dass honor imperii sowohl konkret das Ansehen des Herrschers [4] als auch abstrakt den inneren Frieden [5] bezeichnen kann, deutet auf die facettenreiche Semantik der Formel hin. So kann wiederum die Verletzung des honor als iniuria bezeichnet werden, was so viel wie ‚Unrecht‘ heißt, aber auch im Sinne von ‚Beleidigung‘ aufgefasst werden kann. [6]

Dass sich honor imperii nicht nur auf den Herrscher selbst, sondern auch auf die Gemeinschaft der das Reich bildenden Fürsten bezieht, impliziert bereits die Rechtsgrundlage der deutschen Königswahl. Die fürstliche Königswahl bringt für den Gewählten eine gewisse Verantwortlichkeit gegenüber seinen fürstlichen Wählern mit sich. Die Erfordernis, ihren Interessen und Ansprüchen gerecht zu werden, bezieht auch sie in die Vorstellung des honor imperii ein. [7]

Vor diesem Hintergrund, lässt sich der Terminus mithilfe eines Drei-Ebenen-Modells veranschaulichen. Die erste Ebene erstreckt sich auf das Ansehen der Fürsten, die zweite Ebene auf die Würde des von ihnen gewählten Königs und die dritte Ebene betrifft das Ansehen des Reiches als Ganzes. Dabei korrelieren die drei Ebenen insofern miteinander, als ein Bruch oder eine Verletzung des honor imperii auf einer der Ebenen einen Schaden für das Ansehen der anderen Ebenen nach sich zieht. Eine dem honor auf einer Ebene zuträgliche Handlung bewirkt dementsprechend auch eine positive Rückkopplung auf die anderen Ebenen.

3. Honor imperii als Forschungsbegriff

Während der Begriff honor imperii als solcher bis zum Ende des 19. Jahrhunderts kaum thematisiert wurde, war es erstmals Peter Rassow, [8] der diesen Terminus in seiner Komplexität zu erfassen versuchte und so in einen Gesamtzusammenhang stellte. Rassow verband ihn allerdings dezidiert mit  einem politischen Rechtsanspruch, den der Kaiser etwa im Rahmen seiner Italienpolitik geltend machte. Diese Auffassung ist insofern ein Kind ihrer Zeit, als bis vor dem Zweiten Weltkrieg die Legende vom Kyffhäuser weite Verbreitung genoss. Im Rahmen dieser Mystifizierung der deutschen Wurzeln war die Geschichtsforschung bestrebt, das Ansehen des Reiches mit einer glorreichen Vergangenheit zu verbinden. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, weshalb Rassow Friedrich Barbarossas Politik und den Begriff honor imperii unter einem imperialistischen und nationalistischen Aspekt betrachtete. [9]

Demgegenüber fasst die aktuelle Geschichtsforschung den Begriff als eine adlige Ordnungs- und Wertvorstellung auf, die dem politischen Handeln der zeitgenössischen Eliten zugrunde lag. Mit diesem Ansatz lassen sich viele markante Ereignisse, wie etwa der Eklat von Besançon im Oktober 1157 und seine Folgen oder der Friede von Venedig 1177 und seine Vorverhandlungen leichter erklären. Ungeachtet vereinzelter Bestrebungen, [10] einen modernen, politisch-globalen Bezug herzustellen, steht weiterhin der Forschungsansatz Görichs im Mittelpunkt der Geschichtsbetrachtung.

4. Verwendung des honor imperii im Mittelalter

Zur Veranschaulichung von Verwendung und Tragweite des Begriffs honor imperii in Bezug auf die Herrschaftspraxis seien hier als Beispiele der Konstanzer Vertrag und der Hoftag von Besançon dargestellt. Beide sind mit der kaiserlichen Ehre verknüpft und tangieren sowohl die fürstliche als auch die Reichsebene.

4.1 Der Konstanzer Vertrag und die Ehre des Reiches 

Der Konstanzer Vertrag zwischen Papst Eugen III. und Friedrich I. wurde um die Jahreswende 1152/1153 ausgehandelt und im März beeidet. Die Vertragspartner gingen darin jeweils drei Verpflichtungen ein: Der Papst sollte Barbarossa zum Kaiser krönen, im Gegenzug sollte ihm der Herrscher die aufständischen Römer unterwerfen und im Übrigen weder mit ihnen noch mit Roger II. von Sizilien ohne Zustimmung des Papstes Frieden schließen. Ferner einigten sich beide Parteien, gegen die byzantinischen Ambitionen diesseits des Adriatischen Meeres einzutreten. Schließlich versprachen sich König und Papst, den jeweiligen Vertragspartner zu unterstützen, indem Friedrich als Schutzvogt der Römischen Kirche fungieren [11] und Eugen seinerseits zur Mehrung des honor imperii beitragen und Friedrichs Widersacher bannen wollte. [12]

Zwar wird der Begriff honor imperii in dem Dokument nicht genauer definiert. Doch schon die Zusicherung der Kaiserkrone geht einher mit einer Aufwertung aller drei Ebenen: des Königs, der Fürsten und des Reiches. Das Reich sollte nunmehr durch einen Kaiser regiert werden, was nicht nur dem Kandidaten selbst und dem Reich als Ganzes Prestige einbrachte, sondern auch die einstige Königswahl der Fürsten auf eine höhere Ebene emporhob. Es ist daher offensichtlich, dass auf königlicher Seite ein ausgereiftes Bewusstsein für den honor imperii bestand, dessen Wahrung auch explizit dem Papst in Auftrag gegeben wurde.

4.2 Der Hoftag von Besançon 

Nachdem das Treffen von Sutri 1155 bereits erste Spannungen zwischen dem kaiserlichen Hof und der Kurie ausgelöst hatte, [13] sollte sich der Konflikt zwischen Friedrich Barbarossa und Hadrian IV. mit dem Eklat von Besançon noch einmal verschärfen.

Den Anlass für diesen Konflikt lieferte eine päpstliche Delegation, die einen Hoftag Friedrich Barbarossas besuchte. Zu den päpstlichen Legaten gehörte auch Rolando Bandinelli – der spätere Papst Alexander III., einer der schärfsten Widersacher Barbarossas. Als Anstoß diente die Begrüßung des Kaisers durch die päpstlichen Kardinallegaten, die ihn bei dieser Gelegenheit als ihren Bruder titulierten. Dies implizierte eine Gleichstellung zwischen Kaiser und Kardinallegaten und somit zugleich eine Unterordnung gegenüber dem Papst. Dem honor des Kaisers konnte dieser Gruß jedenfalls nicht gerecht werden, was de facto auch mit einer Degradierung der Fürsten und ihres honor einherging. Zur Eskalation führte anschließend die öffentliche Verlesung des päpstlichen Briefes. Der damalige Kanzler Rainald von Dassel übersetzte das Wort beneficium nicht als ‚Wohltat‘, sondern als ‚Lehen‘, womit der Kaiser als ein päpstlicher Vasall abgetan wurde. Zu allem Überfluss fragte einer der Legaten, von wem denn der Kaiser sein Kaisertum (imperium) empfangen habe, wenn nicht vom Papst. Damit bestätigte er nicht nur die Degradierung des Kaisers zum Lehensmann des Papstes, sondern entwertete auch die fürstliche Königswahl als Rechtsgrundlage für die Kaiserwürde. [14] Die Fürsten empfanden dies als eine schwere Beleidigung des honor imperii, [15] die nahezu eine Gewalttat gegen den Legaten provoziert hätte. [16] Friedrich konnte den Angriff Ottos von Wittelsbach noch rechtzeitig verhindern, die unehrenhafte Entlassung der päpstlichen Gesandtschaft erfolgte jedoch einvernehmlich ohne jeglichen Protest – weder von Seiten der weltlichen noch der geistlichen Reichsfürsten.

Im Rahmen der Friedensbemühungen Papst Hadrians IV. erging im folgenden Jahr eine zweite Gesandtschaft an den Kaiser und die beteiligten Fürsten. Zunächst erklärten sich die Legaten in Modena vor Rainald von Dassel und Otto von Wittelsbach, um anschließend auch vor den Kaiser und eine Fürstenversammlung in Augsburg zu treten. Wiederum wird deutlich, dass bei einer Verletzung des honor imperii auf einer oder mehreren Ebenen eine Genugtuung die Voraussetzung für weiteren Umgang darstellte. Honor imperii fungiert somit als eine Konstante, an der sich nicht nur der Umgang am Hof, sondern auch das politisch-diplomatische Handeln messen lassen musste.

5. Handeln im Sinne des honor imperii

Die Verwendung des Begriffs honor imperii war im Hochmittelalter offensichtlich Usus, doch ist bisher noch nicht geklärt worden, wie sich das Handeln in seinem Sinne gestalten sollte. Im Folgenden soll ein solches Handeln anhand der Empörung Mailands 1159 und des Friedens von Venedig 1177 veranschaulicht werden.

5.1 Die ‚Schande‘ zu Mailand 1159 

Nachdem sich Barbarossa 1153 auf die Seite der Städte Lodi und Cremona gestellt hatte, standen ihm die Kommune Mailand und deren Bündnispartner feindlich gegenüber. [17] Der erste Italienzug löste zwar vorübergehend die Probleme in Italien, doch die Situation eskalierte bereits nach acht Monaten erneut. Das Movens für die erneuten Feindseligkeiten lieferten die Gesetze, die auf dem Hoftag von Roncaglia 1158 verabschiedet worden waren. [18]

Die Lex omnis iurisdictio setzte fest, dass die Ernennung der Konsuln ad honorem imperii dem Kaiser obliegen sollte. [19] Nachfolgend entsandte Friedrich unter der Leitung Rainalds von Dassel und Ottos von Wittelsbach eine Gesandtschaft nach Mailand, um dort die Konsuln auszuwählen. [20] Die Bewohner der Stadt sahen sich jedoch um das Recht betrogen, ihre Konsuln selbst zu wählen, und bedrohten die kaiserlichen Gesandten, die sich nur noch durch eine unehrenhafte Flucht aus Mailand zu helfen wussten. [21]

Dieser Angriff auf die Ehre der kaiserlichen Legaten zwang Friedrich Barbarossa zum Handeln. Schließlich hatten die Mailänder seine Gesandten direkt bedroht und die Gesetze von Roncaglia ostentativ missachtet. [22] Mit ihrem Vorgehen hatten sie sich einer Verletzung des honor imperii auf allen drei Ebenen schuldig gemacht, woraufhin der Kaiser mit einer öffentlichen Anklage gegen Mailand am 2. Februar 1159 reagierte. [23]

Der Konflikt dauerte infolge der anfänglichen Kompromisslosigkeit beider Parteien und der späteren langwierigen Verhandlungen bis 1162 an. Trotz verschiedener Einigungsversuche, endete dieser Konflikt erst mit der vollständigen Zerstörung Mailands. Erst mit diesem Racheakt an den widerspenstigen Mailändern konnte die Verletzung des honor imperii vergolten werden.

5.2 Der Friede von Venedig 

Handeln im Sinne des honor imperii bedeutete für den Kaiser aber auch, den honor der Fürsten und des Reiches zu wahren, indem er zum Teil schwerwiegende Kompromisse eingehen musste.

Ein solches Handeln lässt sich nach dem Tod Papst Paschalis‘ III. und dem damit verbundenen Ende des Alexandrinischen Schismas im Frieden von Venedig 1177 erkennen. Auf das Drängen der Fürsten hin musste sich Barbarossa nach einem knapp 20-jährigen Konflikt mit dem gegnerischen Papst Alexander III. arrangieren, nachdem er 1165 in Würzburg geschworen hatte, diesen Papst niemals anzuerkennen [24] – andernfalls hätte ihm der Verlust des Rückhalts bei den Fürsten gedroht. [25]

Die beiden Parteien – also Papst und Kaiser – standen vor der schwierigen Aufgabe, diesen Konflikt beizulegen. Der Papst seinerseits musste dem Kaiser so weit entgegenkommen, dass dessen Ehre nicht verletzt würde. In diesem Zusammenhang löste er Friedrich zum einen von dem über ihn verhängten Anathem, zum anderen von den Würzburger Eiden von 1165. Umgekehrt musste Friedrich öffentlich Buße tun und als reumütiger Sohn wieder in den Schoß der katholischen Kirche zurückkehren. 

Nach dem Vorvertrag von Anagni sah sich der Kaiser genötigt, dem Papst die erwartete Ehrerbietung entgegenzubringen und ihn öffentlich um Verzeihung zu bitten. Zu den Ehrerweisungen zählten der Fußkuss, sowie der am folgenden Tag geleistete Dienst, dem Papst einen Weg durch die Menschenmenge in der Markuskirche zu bahnen. Die Besonderheit der beiden Handlungen lag in dem Detail, dass Friedrich vorab seinen kaiserlichen Mantel ablegte. [26] Dadurch trat der Kaiser als quasi ‚Privatperson‘ auf, nicht jedoch in seiner öffentlichen Funktion als Herrscher des Reiches. Auf diese Weise konnte die Demutsbezeugung unter Wahrung des honor imperii erfolgen.

Auch der Papst machte die Rekonziliation des Kaisers öffentlich, indem er Friedrich feierlich an seiner Seite präsentierte, wobei sich die Parteien vereint und ausgesöhnt zeigten: Beide Würdenträger saßen bei einer öffentlichen Zeremonie auf gleicher Höhe nebeneinander. Durch den Frieden von Venedig war Friedrich Barbarossa in Bezug auf den honor imperii rehabilitiert und seiner Verantwortung gerecht geworden. [27]

6. Fazit 

Die Vorstellung von honor imperii beeinflusste in ihrer Komplexität das politische Handeln im Mittelalter maßgeblich. Wie ein „kategorischer Imperativ“ (Immanuel Kant) bestimmte der Begriff das Verhalten von Herrscher und Fürsten zueinander und untereinander – bei Bedarf bis hin zu einer Einschränkung der kaiserlichen Machtstellung zu Gunsten des honor imperii.

Daraus wird ersichtlich, dass der Handlungsspielraum des Herrschers durchaus nicht unbegrenzt war, wenn er mit Blick auf  Reich und Fürsten den  honor imperii schützen musste. Eine Missachtung oder Verletzung des honor auf einer der drei Ebenen stellte eine gefährliche und schwer zu bereinigende Angelegenheit dar. Deshalb wurde dies von den Fürsten nicht toleriert und zuweilen auch mit der Aufstellung eines Gegenkönigs bestraft. [28] Somit waren die deutschen Könige und die Kaiser des Mittelalters stets gehalten, getreu dem honor imperii zu handeln, selbst wenn dies eine persönliche Demütigung nach sich zog.

7. Verzeichnis der Quellen und Literatur 

Die Urkunden Friedrichs I., Bde. 1-2, ed. Heinrich Appelt, Hannover 1975/1979 (= MGH DD reg. imp. Germ. 10.1-2)

Deutinger, Roman: Sutri 1155. Mißverständnisse um ein Mißverständnis, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 60 (2004), S. 97-134

Georgi, Wolfgang: Art. Roncaglia, Reichstag v., in: LexMA 7 (1995), Sp. 1021f.

Görich, Knut: Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert, Darmstadt 2001 (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne)

Ders.: Die Staufer, Herrscher und Reich, München 2006 (= Beck’sche Reihe 2393)

Ders.: Venedig 1177: Kaiser Friedrich Barbarossa und Papst Alexander III. schließen Frieden, in: Wolfgang Krieger (Hrsg.): Und keine Schlacht bei Marathon. Große Ereignisse und Mythen der europäischen Geschichte, Stuttgart 2005, S. 70-91

Ders.: Rez. zu Johannes Laudage: Friedrich Barbarossa, 1152-1190. Eine Biografie, Regensburg 2009, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 65 (2009), S. 752f.

Dietrich, Marion: Die Katastrophe vor Rom 1167, in: aventinus mediaevalia 8 (Winter 2009), URL: www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7620

Heinemeyer, Walter: Beneficium non feudum sed bonum factum, in: Archiv für Diplomatik 15 (1969), S. 155-236

Herde, Peter: Die Katastrophe vor Rom im August 1167. Eine historisch-epidemiologische Studie zum vierten Italienzug Friedrichs I. Barbarossa, Stuttgart 1991 (= Sitzungsberichte der Wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main 27.4)

Jakobs, Hermann: Rudolf von Rheinfelden und die Kirchenreform, in: Josef Fleckenstein (Hrsg.): Investiturstreit und Reichsverfassung, Sigmaringen 1973 (= Vorträge und Forschungen 17), S. 87-116.

Krieg, Heinz: Herrscherdarstellung in der Stauferzeit. Friedrich Barbarossa im Spiegel seiner Urkunden und der staufischen Geschichtsschreibung, Stuttgart 2003 (= Vorträge und Forschungen, Sonderband 50)

Laudage, Johannes: Alexander III. und Friedrich Barbarossa, Köln/Weimar/Wien 1997 (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 16)

Ders.: Friedrich Barbarossa, 1152-1190, Eine Biografie, Regensburg 2009

Opll, Ferdinand: Friedrich Barbarossa, Darmstadt 2009

Rassow, Peter: Honor imperii, die neue Politik Friedrich Barbarossas 1152-1159; durch den Text des Konstanzer Vertrages ergänzte Neuausgabe, München 1961.

Uebach, Christian: Die Ratgeber Friedrich Barbarossas, 1152-1167, Marburg 2008

Wolf, Gunther G.: Der „Honor Imperii“ als Spannungsfeld von lex und sacramentum im Hochmittelalter, in: Ders. (Hrsg.): Friedrich Barbarossa, Darmstadt 1975 (= Wege der Forschung 390), S. 297-322

Anmerkungen

  • [1]

    MGH DF. I., Nr. 535, ed. Heinrich Appelt, Hannover 1979 (= MGH DD reg. imp. Germ. 10.2), S. 481f., hier S. 481, Z. 33-36.

  • [2]

    Beim vierten Italienzug brach in Rom eine Seuche aus, welcher ein großer Teil des kaiserlichen Heeres erlag; vgl. dazu grundlegend Peter Herde: Die Katastrophe vor Rom im August 1167. Eine historisch-epidemiologische Studie zum vierten Italienzug Friedrichs I. Barbarossa, Stuttgart 1991 (= SB der Wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main 27.4); siehe auch Marion Dietrich: Die Katastrophe vor Rom 1167, in: aventinus mediaevalia 8 (Winter 2009), URL: www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7620.

  • [3]

    Dazu grundlegend Knut Görich: Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert, Darmstadt 2001 (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne).

  • [4]

    Ders.: Venedig 1177: Kaiser Friedrich Barbarossa und Papst Alexander III. schließen Frieden, in: Wolfgang Krieger (Hrsg.): Und keine Schlacht bei Marathon. Große Ereignisse und Mythen der europäischen Geschichte, Stuttgart 2005, S. 70-91, hier S. 82f.

  • [5]

    Ders.: Die Staufer, Herrscher und Reich, München 2006 (= Beck’sche Reihe 2393), S. 47.

  • [6]

    Heinz Krieg: Herrscherdarstellung in der Stauferzeit. Friedrich Barbarossa im Spiegel seiner Urkunden und der staufischen Geschichtsschreibung, Stuttgart 2003 (= Vorträge und Forschungen, Sonderband 50), S. 176.

  • [7]

    Görich: Die Staufer, S. 41.

  • [8]

    Peter Rassow: Honor imperii, die neue Politik Friedrich Barbarossas 1152-1159; durch den Text des Konstanzer Vertrages ergänzte Neuausgabe, München 1961.

  • [9]

    Gunther G. Wolf: Der „Honor Imperii“ als Spannungsfeld von lex und sacramentum im Hochmittelalter, in: Ders. (Hrsg.): Friedrich Barbarossa, Darmstadt 1975 (= Wege der Forschung 390), S. 297-322.

  • [10]

    Vgl. Johannes Laudage: Friedrich Barbarossa, 1152-1190. Eine Biografie, Regensburg 2009; vgl. dazu Knut Görich: Rez. zu Johannes Laudage: Friedrich Barbarossa, 1152-1190. Eine Biografie, Regensburg 2009, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 65 (2009), S. 752f.

  • [11]

    Ders.: Alexander III. und Friedrich Barbarossa, Köln/Weimar/Wien 1997 (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 16), S. 54ff.

  • [12]

    MGH DF. I., Nr. 52, ed. Heinrich Appelt, Hannover 1975 (= MGH DD imp. reg. Germ. 10.1), S. 87-90.

  • [13]

    Vgl. Roman Deutinger: Sutri 1155. Mißverständnisse um ein Mißverständnis, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 60 (2004), S. 97-134.

  • [14]

    Walter Heinemeyer: Beneficium non feudum sed bonum factum, in: Archiv für Diplomatik 15 (1969), S. 155-236.

  • [15]

    Görich: Die Ehre Friedrich Barbarossas, S. 15.

  • [16]

    Ebd., S. 106ff. 

  • [17]

    Ders.: Die Staufer, S. 41.

  • [18]

    Vgl. Wolfgang Georgi: Art. Roncaglia, Reichstag v., in: LexMA 7 (1995), Sp. 1021f.

  • [19]

    Görich: Die Ehre Friedrich Barbarossas, S. 30.

  • [20]

    Ebd., S. 233ff. 

  • [21]

    Christian Uebach: Die Ratgeber Friedrich Barbarossas, 1152-1167, Marburg 2008, S. 132ff.

  • [22]

    Görich: Die Ehre Friedrich Barbarossas, S. 214ff.

  • [23]

    Laudage: Friedrich Barbarossa, S. 138f.

  • [24]

    Ders.: Alexander III. und Friedrich, S. 159f.

  • [25]

    Ferdinand Opll: Friedrich Barbarossa, Darmstadt 2009, S. 210f.

  • [26]

    Görich: Die Ehre Friedrich Barbarossas, S. 170f.

  • [27]

    Ebd., S. 179. 

  • [28]

    So im Fall Heinrichs IV. 1077; vgl. Hermann Jakobs: Rudolf von Rheinfelden und die Kirchenreform, in: Josef Fleckenstein (Hrsg.): Investiturstreit und Reichsverfassung, Sigmaringen 1973 (= Vorträge und Forschungen 17), S. 87-116.

Empfohlene Zitierweise

Augat, Philipp: Honor imperii. Die Ehre des Reiches. aventinus mediaevalia Nr. 17 [29.06.2011] , in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/8975/

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Erstellt: 29.06.2011

Zuletzt geändert: 29.06.2011

ISSN 2194-1955