Kirchengeschichte

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aventinus varia Nr. 24 [12.01.2011] 

Leila Bargmann 

Das Kirchenrecht der Reformära 

Ekklesiologie und Kanonistik im 11. Jahrhundert [1]

 

1. Einleitung 

Das 11. Jahrhundert markiert neben vielschichtigen sozioökonomischen und kulturellen Umbruchsprozessen, einen tiefgreifenden Wandel in der mittelalterlichen Kanonistik. Ein neuartiges Rechtsbewusstsein formte die Epoche, entfaltete die Idee der libertas ecclesiae, brachte die Kirchenreform hervor und bewirkte eine einschneidende ekklesiologische Wende, welche die Errichtung des römischen Primats, mithin souveräner Kirchenherrschaft des Papstes nach sich zog.

Schon zu Beginn des 11. Jahrhunderts erkannte der Wormser Bischof Burchard I. (ca. 965-1025), ein „typischer Vertreter der ottonisch-frühsalischen Reichskirche“, [2] die kirchenrechtlichen Missstände seiner Diözese. Burchard führte sie unter anderem auf die beträchtlichen Mängel verfügbarer Rechtswerke zurück und um Abhilfe zu schaffen, konzipierte er die bis dahin aufwendigste und erfolgreichste methodische Kirchenrechtssammlung, [3] die zugleich latente Reformansätze im Sinne der libertas ecclesiae enthielt. Der etwa 1020 fertiggestellte Liber decretorum [4] avancierte kurzum zur beliebtesten Kanonessammlung des 11. und 12. Jahrhunderts. [5] Mit anerkannten Autoritäten, schlüssiger Gliederung und praktischer Anwendbarkeit entsprach das Werk offenbar dem epochalen Bedürfnis nach Rechtssicherheit.

Seit der Jahrhundertmitte vollzog sich schließlich die Ausformung eines Kirchenverständnisses, das zunehmend radikal die Trennung von Kirche und Staat postulierte. Im Fokus der Reform trat erstmals das Papsttum aktiv hervor. Unter Berufung auf altes Kirchenrecht wurde die plenitudo potestatis papalis, zunächst als Instrument zur Durchsetzung der Reformziele, bald aber als Selbstzweck und Doktrin der Reform, geltend gemacht. [6] Das Ringen um die kirchenrechtliche Legitimation der Reformziele, vor allem jedoch des römischen Primats, mobilisierte die Kanonistik in ungewohntem Ausmaß. Intensive kanonistische Bemühungen im Umfeld des Reformpapsttums brachten neugeordnete „gregorianische“ Sammlungen hervor. Diese gingen konform mit den neudefinierten Kirchenrechtsvorstellungen und hoben sich sowohl dogmatisch als auch methodisch von den „vorgregorianischen“ Werken ab. Darunter entstand etwa 1083 die Collectio canonum [7] des Luccheser Bischofs Anselm II. (ca. 1035-1086), eines überzeugten Reformers und treuen Mitstreiters Gregors VII. Sein Werk ragt durch Umfang, Systematik und Verbreitung aus dem Ensemble der Reformsammlungen hervor. [8]

Zwischen der Kanonessammlung von Burchard und der von Anselm liegt ein Zeitraum von rund sechzig Jahren, in dem eine grundlegende ekklesiologische Wende stattgefunden hat und die kirchenrechtliche Reorganisation besiegelt wurde. Um das Ausmaß der ekklesiologischen und kanonistischen Fortentwicklung im 11. Jahrhundert festzumachen, liegt es nahe, die Werke einer vergleichenden Betrachtung zu unterziehen. Die Darstellung ekklesiologischer Grundlagen ist der Quellenarbeit vorangestellt. Anschließend zeigt die Untersuchung am Beispiel ausgewählter Rechtssätze, inwiefern sich die jeweilige Ekklesiologie in den Sammlungen widerspiegelt, und beleuchtet anhand der Quellenauswahl und der Methodik die Richtlinien der Kanonistik im 11. Jahrhundert. 

2. Die Ekklesiologie des 11. Jahrhunderts 

Im Folgenden geht es um das jeweils gängige Konzept der Kirchenverfassung sowie seine dogmatische und kirchenrechtliche Fundierung. Der Charakter der Kirchenordnung entscheidet über die Autorität im Kirchenregiment. Die horizontale Ordnungsstruktur korrespondiert mit der Bischofskirche, das Kirchenregiment obliegt der Gesamtheit des Episkopats und wird durch dessen Gremium das Konzil ausgeübt. Die vertikale Kirchenordnung fixiert hingegen die souveräne Kirchenherrschaft des Papstes. [9]

Die Formulierung der ekklesiologischen Doktrin erfolgt anhand der einschlägigen Überlieferung der Kirchenstiftung Christi im Matthäus-Evangelium 16.18, 19:

Et ego dico tibi: Tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo Ecclesiam meam; et portae inferi non praevalebunt adversum eam. / Tibi dabo claves regni caelorum; et quodcumque ligaveris super terram, erit ligatum in caelis, et quodcumque solveris super terram, erit solutum in caelis.

Während sich der erste Vers allein auf Petrus bezieht, verkündet der zweite die Verleihung der Binde- und Lösegewalt zuerst an Petrus, anschließend (Mt. 18.18) wird sie auch den übrigen Aposteln zuteil:

Amen dico vobis: Quaecumque alligaveritis super terram, erunt ligata in caelo; et, quaecumque solveritis super terram, erunt soluta in caelo. 

Essenziell ist die Interpretation der Schlüsselstelle nach Mt. 16.18. Wird die Exklusivität, die Petrus mit diesem Vers zukommt, erfasst, resultiert hieraus der Primat Petri vor den übrigen Aposteln. Bleibt diese unbeachtet, rückt die Verbindung von Mt. 16.18 und 18.18 in den Vordergrund und somit die Feststellung, dass die Binde- und Lösegewalt letztendlich allen Aposteln gleichermaßen verliehen wurde. Daraus ergibt sich die episkopale Parität im Kirchenregiment. [10]

2.1 Das cyprianische Dogma und die Ekklesiologie zu Beginn des 11. Jahrhunderts 

Die exegetische Herleitung der horizontalen, episkopalen Kirchenordnung geht auf Bischof Cyprian von Karthago (ca. 200-258) zurück. Die in seinem Hauptwerk De ecclesiae catholicae unitate [11] (251) dargelegte Interpretation stützt sich auf die Verbindung von Mt. 16.19 und 18.18. Zwar habe Petrus die Binde- und Lösegewalt zuerst erhalten, doch anschließend sei sie auch den übrigen Aposteln zuteilgeworden, sodass alle Apostel gleichermaßen Macht und Ehre und Teilhabe am Episkopat empfangen haben. [12] Die eingangs singuläre Weihegewalt nach Mt. 16.19 sowie die Verkündung nach Mt. 16.18 haben sich an Petrus in seiner Funktion als Vertreter der Apostel gerichtet. Die Repräsentation ist hier allerdings weder dogmatisch noch kirchenrechtlich relevant, sondern symbolisiert in Petrus (unus) die Einheit der Kirche (unitas), die sich realiter in der Einheit des ebenbürtigen Episkopats und kirchenrechtlich in synodaler Übereinstimmung ausdrücke. [13] Das cyprianische Dogma schließt den Autoritätsprimat des Papstes aus und fundiert die episkopal-synodale Kirchenordnung. Das Kirchenregiment resultiert aus der bischöflichen Weihegewalt, die dem gesamten Episkopat gleichermaßen übertragen wurde. Petrus kommt indessen lediglich ein Ehrenprimat zu.

Die cyprianische Ekklesiologie dominierte im 10. Jahrhundert und beeinflusste die erste Hälfte des 11. Jahrhunderts. Dementsprechend gestaltete sich die zeitgenössische Kirchenordnung horizontal. Einerseits geboten die Bischöfe über die höchste Autorität in ihren Diözesen, andererseits übten sie das Kirchenregiment paritätisch kraft des Konzils aus. Lediglich die diokletianische Metropolitanverfassung hierarchisierte den Episkopat. In Anlehnung an die staatliche Organisation sind seit dem 3. Jahrhundert jeweils mehrere Bistümer zu einer Kirchenprovinz unter der Leitung des Bischofs der jeweiligen Provinzhauptstadt zusammengefasst worden. Dem Metropoliten kamen allerdings keine Herrschaftsrechte über ihre Diözesane zu, sondern vielmehr organisatorische Kompetenzen. 

Unbeschadet der episkopalen Kirchenordnung stand ein Primat des Papsttums auch im 10. Jahrhundert außer Zweifel, allerdings hatte dieser keine dogmatische Grundlage. Gemäß der Metropolitanverfassung gebührte dem Bischof der Reichshauptstadt ein privilegierter Rang. Als ihn der westliche Episkopat auf der gescheiterten ökumenischen Synode von Serdica (342/343) mit der Zuständigkeit für Appellationssachen ausstattete, [14] war seine Suprematie auch synodal verbrieft. Die päpstliche Vorrangstellung resultierte also aus dem römischen Reichskirchenrecht und wurde darüber hinaus kraft episkopaler Autorität approbiert. Diese formalrechtliche Präeminenz gründete sich jenseits des petrinischen Primats, daher fehlte ihr die dogmatische Verbindlichkeit. [15]

Neben die positivrechtliche Legitimation trat ferner die historische Symbolik Roms. Erstens schufen Petrus und Paulus, die zwei vornehmsten Apostel, die ursprüngliche Gemeinde Christi in Rom, zweitens fanden sie ebendort den Märtyrertod. Infolgedessen hatte Rom mit dem Gemeindeprimat und der Doppelapostolizität Petri und Pauli eine enorme Bedeutung in der Kirchenfrömmigkeit. [16]

Die Untersuchung von Hans Martin Klinkenberg ergab, dass sämtliche themenrelevanten Schriften des 10. Jahrhunderts, darunter die der Päpste, dem aufgeführten Legitimationsmuster folgen, um die Vorrangstellung Roms zu behaupten, das Argument des petrinischen Primats machen sie sich indessen nicht zu eigen. Offensichtlich kannte das 10. Jahrhundert also keine dogmatische Begründung für den päpstlichen Primatsanspruch. [17]

2.2 Das leonische Dogma und die Ekklesiologie gegen Ende des 11. Jahrhunderts 

Anders als Cyprian deutete Papst Leo der Große (ca. 400-461) die Verse des Matthäus-Evangeliums. Seine Interpretation hebt die Schlüsselstelle nach Mt. 16.18 hervor, wodurch sie den Rang Petri den anderen Aposteln überordnet. [18] Zwar sei die Weihegewalt nach Mt. 16.19 allen Aposteln zuteilgeworden, doch sei dies per Christum Petro [… et] per Petrum apostolis [19] erfolgt. Die Apostel seien folglich keine gleichberechtigten Teilhaber am Episkopat, sondern haben diesen vielmehr von Petrus empfangen. Hinzu kommt die Unterscheidung von bischöflicher Weihegewalt, die nach Mt. 18.18 alle Apostel erhalten haben, und der höchsten Hirtengewalt, die nach Mt. 16.18, 19 allein Petrus verliehen worden sei. Christus habe Petrus die plenitudo potestatis erteilt, die übrigen Apostel seien indessen erst von Petrus in partem sollicitudinis vocati. [20] Da Petrus als vicarius Christi und der Papst als vicarius Petri figuriert, [21] repräsentiert und regiert allein er die Kirche, [22] die bischöfliche Autorität (und Weihegewalt) ist dabei lediglich Anteil an der plenitudo potestatis papalis.

Während der Ansatz bereits im 5. Jahrhundert formuliert und im 9. Jahrhundert durch Ps.-Isidor nochmals aufgearbeitet worden war, geriet er im 10. Jahrhundert in Vergessenheit. Erst die Ekklesiologie der Kirchenreform machte sich das leonische Dogma des petrinischen Primats zu eigen. Die Auffassung des 10. Jahrhunderts wonach der exekutive Primat des Papstes auf einer kirchenrechtlichen Verfügung der souveränen Episkopats fußte, wich der Doktrin, dass die römische Kirche mit dem vicarius Petri an ihrer Spitze über einen konstitutiven Primat gebietet weil sie nach Mt. 16.18 auf die exklusive Gründung und den singulären Auftrag Christi zurückgehe. Daher bilde sie das substanzielle Fundament der Ecclesia, von dem diese stringent abhänge. [23] Als dem Inhaber des universalen Episkopats gebühre dem Papst somit ein gottgewollter Autoritätsprimat und die souveräne Kirchenherrschaft, während die Bischöfe als vices suas agentes [24] in seiner erstrangigen Hirtengewalt stehen.

2.3 Die Kirchenreform 

Die päpstliche Amtsführung der Vorreform war reaktiv. Päpste fungierten zwar als oberste Schiedsrichter, doch nur im Sinne der Appellationskanones von Serdica, also in dem ihnen konziliar zugestandenen Rahmen. Sie bezweckten weder normative kanonische Richtlinien, noch ergriffen sie kirchenrechtliche Angelegenheiten aus eigenem Antrieb. [25] Die Päpste walteten vielmehr mittels Reskripten, also nur auf Nachfrage von außen. Demgemäß war der ordentliche Appellationsweg keineswegs verbindlich, sondern es lag im Ermessen der Beteiligten, ihn überhaupt einzuschlagen.

Der strukturelle Wandel im Selbstverständnis und der Amtsführung des Papsttums setzte ein mit dem Pontifikat Leos IX. (1049-1054). Der Touler Bischof brachte nicht nur das Gedankengut der Reform nach Rom sondern auch gleichgesinnte Mitarbeiter, deren Kreis sich als die maßgebende Stütze der Reform etablierte. Die Amtsauffassung des Reformpapstes entsprach gänzlich dem leonischen Dogma, wonach der römische Bischof kraft des petrinischen Primats als oberste kirchenrechtliche Instanz fungiere. Dem Papst gebührte nicht eine positivrechtliche Jurisdiktionskompetenz sondern die erstrangige, verbindliche Legislativgewalt, auf deren Grundlage Leo IX. die Reform legalisierte und institutionalisierte. Die dogmatische Fundierung der päpstlichen Legislativgewalt rechtfertigte den Erlass normativer Reformgesetzgebung und exponierte die römische Kirche als institutionellen und juristischen Mittelpunkt der kirchenrechtlichen Reorganisation. Die maßgebende Neuerung bestand allerdings in der konsequenten und aktiven Umsetzung des Reformprogramms auch außerhalb Roms. Durch ein ambulantes Regiment, regen Synodalbetrieb sowie ein starkes Legatentum forcierte Leo IX. nicht nur die Reformbestrebungen sondern auch die Omnipräsenz des päpstlichen Autoritätsprimats, den er bei Bedarf durch Strafmaßnahmen geltend machte. So legte der erste Reformpapst mit seiner souveränen und dezidierten Amtsführung den Grundstein für die anschließende autokratische Entfaltung des Papsttums.

In Hinblick auf eine gesamtkirchliche Konstitution knüpfte die Reformkanonistik an die nunmehr juristisch und dogmatisch untermauerte exklusive Rechtsetzungsgewalt des Papstes. Allen voran postulierte Petrus Damiani die Notwendigkeit einer Revision des verfügbaren Kirchenrechts, das in hohem Maße von Apokryphen durchsetzt war (Liber Gomorrhianus 1050). [26] In Anlehnung an das neudefinierte päpstliche Legislativprivileg forderte er, dass nur die vom Papst beglaubigten Rechtssätze (mit Ausnahme der ökumenischen Konzilskanones und Kirchenväter) als authentisch gelten sollten. [27] Dieser Grundsatz etablierte sich schließlich zum festen Prinzip der Reformkanonistik und mündete unter anderem in den siebzehnten Satz des Dictatus Papae. [28]

3. Quellenuntersuchung 

Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit den Kanonessammlungen des Wormser und des Luccheser Bischofs. Wie eingangs angekündigt, wird dabei anhand ausgewählter Rechtssätze zum einen die Konzeption der rechtmäßigen Kirchenordnung in der ersten und zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts dargelegt und zum anderen die methodische Entwicklung der Kanonistik im Zusammenhang mit der Kirchenreform untersucht.

3.1 Burchard von Worms und der Liber decretorum 

Die kurz nach seinem Tod verfasste Vita Burchardi [29] berichtet, dass der spätere Bischof von Worms als Angehöriger eines hessischen Adelshauses, ebenso wie sein Bruder Franko, die geistliche Laufbahn einschlug. Seine Ausbildung begann wahrscheinlich im Koblenzer Florinskloster, führte ihn aber anschließend zu weiteren, in der Vita nicht näher bezeichneten, Orten. [30] Um 973 ging Burchard nach Mainz, wo er vom Erzbischof Wigillis zum Städtekämmerer und Probst von St. Victor ernannt wurde, um 995 nahm ihn dann Otto III. in die Hofkapelle auf, wo sein Bruder Franko, ein enger Vertrauter Ottos, bereits zugegen war. 998 war Franko zum Wormser Bischof erhoben worden und als er im Folgejahr starb, entsprach der Kaiser seinem Wunsch, das Bistum Burchard zu übertragen (1000). Nach dem Tod Ottos III. (1002) genoss Burchard auch die Gunst Heinrichs II., dessen Königserhebung sowie den zweiten Italienzug (1013/14) er unterstützt hatte. Doch obwohl Burchard den tragenden Kräften der königlichen Reichspolitik angehörte, widmete er sich vorrangig seinem Bischofsamt. Insbesondere suchte Burchard den desolaten Rechtszustand in seiner Diözese zu beheben, indem er durch die Abfassung einheitlicher Rechtswerke, [31] des Decretum und der Lex familiae Wormatiensis ecclesiae, [32] die Rechtsvielfalt und die daraus resultierende Rechtsverwirrung beseitigte.

Die zwanzig Bücher umfassende Kanonessammlung entstand wahrscheinlich zwischen 1008 und 1012, gewiss jedoch vor 1022. [33] Überliefert sind 87 vollständige und gekürzte Handschriften, wobei die aus dem Wormser Scriptorium stammenden Vat. Pal. lat. 585/586 die ältesten erhaltenen Codices sind. [34] Wahrscheinlich liegen diese Vaticani Palatini der 1992 neugedruckten [35] Kölner Editio Princeps von 1548 zugrunde. [36] Die maßgebende Edition findet sich jedoch nach wie vor bei Migne. [37]

3.1.1 Ekklesiologie

Sogleich in den ersten drei Kanones seines ersten Buches geht Burchard auf die Position des Papstes ein. Der erste Kanon, [38] ein Auszug aus dem zweiten Brief des Ps.-Anaclet, zitiert die Schlüsselstelle nach Mt. 16.18, führt den Priesterstand entsprechend auf Petrus zurück und betont eine zeitliche Priorität: Hic ergo ligandi soluendique potestatem primus accepit a domino, primusque ad fidem populum [...] adduxit. Das im zweiten Kanon [39] folgende Zitat des Ps.-Melchiades, konkretisiert indessen die zeitliche Priorität zu einer Vorrangstellung Petri. Er habe nämlich nicht nur die „Binde- und Lösegewalt als Erster erhalten“, sondern vor allem das Amt des Herrn als Einziger (solummodo). Aus diesem Privileg resultiere „eine gewisse Unterscheidung der Gewalt unter den Aposteln“. Ps.-Melchiades erklärt nun weiter, wodurch sich die Gewalt Petri auszeichnet: Petro concessum est ut aliis praeemineret, et eorum quae ad querelam venirent causas, et interrogationes prudenter disponeret. Bis hierher geht die Zuständigkeit des Papstes kaum über die Appellationskanones von Serdica hinaus. Doch anschließend fordert Ps.-Melchiades, dass semper maiores causae, sicut sunt Episcoporum, et potiorum curae negociorum ad unam beati principis apostolorum Petri sedem confluerent, ut [...] ne quandoque a suo discreparent capite, und postuliert damit die grundsätzliche Kompetenz des Papstes in gesamtkirchlichen Angelegenheiten. Als Begründung dient ihm die zentrale Stellung des Petrusnachfolgers innerhalb der Kirche, denn mit caput ist sowohl das „Haupt“ als auch die „Urquelle“ oder „Grundlage“ des Christentums und folglich der christlichen Glaubenslehre gemeint. Mit der Aufnahme dieses Kanons scheint Burchard einen Primat des römischen Bischofs prinzipiell anzuerkennen. Doch schon im darauffolgenden Kapitel [40] relativiert er die dem Papst soeben zugestandene Vorrangstellung wieder, indem er einen afrikanischen Konzilskanon zitiert: Ut primae sedis episcopus non appelletur princeps sacerdotum, aut summus sacerdos, aut aliquid huiusmodi, sed tantum primae sedis Episcopus. Insgesamt betrachtet führen diese drei Kanones zu einer Auffassung vom päpstlichen Primat, die von einem Autoritätsprimat weit entfernt ist. Obwohl der zweite Kanon mit dem Ausdruck suo caput einen Hinweis auf den Glaubensprimat des Papstes enthält, wird der Gedankengang hin zu einem Autoritätsprimat nicht vollzogen. Der Ansatz tendiert vielmehr zu einem Ehrenprimat, zumal der dritte Kanon dem Petrusnachfolger einen höheren Rang unter den Bischöfen ausdrücklich verweigert und ihm stattdessen „nur“ einen Ehrensitz zuerkennt. Als primae sedis Episcopus ist er zwar der „Vorsitzende“ der Bischöfe im Sinne der Repräsentationsthese Cyprians, keineswegs jedoch ein alleiniger Gewalthaber. Die päpstliche potestas unterscheidet sich bei Burchard also nicht wesentlich von der anderer Bischöfe. Vielmehr zeichnet den römischen Bischof seine besondere Weisheit aus, die ihn zu einer übergeordneten Berater- und Schiedsrichterfunktion befähigt.

Das erste Buch umfasst 233 Kanones unter dem Titel De Primatu Ecclesiae, wovon sich bezeichnenderweise nur drei Kapitel mit der Sonderstellung des römischen Bischofs beschäftigen. Nicht nur aus dem Mengenverhältnis sondern auch aus der Überschrift wird deutlich, dass der Autoritätsprimat nicht exklusiv dem Papst gebührt sondern der Ecclesia, deren Zusammensetzung Burchard in einem Abriss des ersten Buches im Vorwort erläutert: Primus liber continet de potestate et primatu apostolice sedis, patriarcharum ceterorumque primatuum metropolitanorum [...] ac de honore competenti ac dignitate et diverso negotio et ministerio episcoporum. [41] Ungeachtet der Differenzierung zwischen potestas und primatus einerseits und honor und dignitas andererseits, gehören zu den Trägern der Ecclesia sowohl der Papst als auch die Patriarchen, Metropoliten und Bischöfe. Die Unterscheidung kann nicht für einen päpstlichen Autoritätsprimat sprechen, weil die potestas und der primatus sich ebenso auf die Patriarchen und Metropoliten beziehen. Sie gibt vielmehr die episkopale Hierarchie im Rahmen der Metropolitanverfassung wieder. Die dogmatische potestas resultiert indessen aus der Weihegewalt, deren Inhaber entsprechend der Auflistung die Ecclesia bilden. Und dass ein beachtlicher Teil des ersten Buches, nämlich 167 von den übrigen 230 Kanones, die Aufgaben und Rechte der Bischöfe thematisiert, zeigt deutlich, dass Burchard den Episkopat als die Substanz der Ecclesia auffasste. Insofern gestaltet sich die Kirchenverfassung im Dekret ausgesprochen konziliar. [42] Als leitendes Gremium betont Burchard vor allem die Provinzialsynode, [43] der Papst hingegen figuriert als letzte Berufungsinstanz, der causae difficiliores [44] vorgelegt werden.

3.1.2 Rechtsquellen und Methodik 

Das Werk eröffnet mit einem Vorwort, [45] welches über die Motivation und Zielsetzung sowie über die Quellen und den Aufbau informiert. Bei der strukturellen Konzeption folgte Burchard seinen zwei Hauptvorlagen, dem Sendhandbuch des Regino von Prüm [46] und der Collectio Anselmo dedicata, [47] indem er den Rechtsstoff thematisch gliederte. Schließlich stellte er jedem Buch einen Index der Kapitel voran und jedem Kanon eine Rubrik, die er entweder (gegebenenfalls modifiziert) seinen Vorlagen entnahm, oder aber selbst formulierte. Ein grundlegendes Prinzip der Burchard’schen Sammlung ist die Autoritätenhierarchie der Kanones. Im Gegensatz zur oftmals zweifelhaften Herkunft der Rechtssätze in verfügbaren Kirchenrechtssammlungen wollte Burchard ausschließlich Kanones von höchsten kirchenrechtlichen Autoritäten verwenden. Darunter verstand er die Apostelkanones, überseeische sowie deutsche, gallische und spanische Konzilien, Päpste, das Alte Testament, Apostel, die Kirchenväter Gregor, Hieronymus, Augustinus, Ambrosius, Benedikt, Basilius, Magnus und Isidor und schließlich die Römischen Bußbucher sowie die Theodors und Bedas. [48] Bezeichnenderweise sind alle genannten Kirchenschriftsteller Heilige und weltlichem Recht scheint Burchard prinzipiell keine kirchenrechtliche Autorität zuerkannt zu haben. Während die Inskriptionen im Dekret exakt das von Burchard angegebene Quellenverzeichnis wiedergeben, weichen die Kanones selbst oftmals von seinem Autoritätenprinzip ab. Wenn Burchard also Zitate nicht kanonisierter Autoren, Bischofskapitularien oder gar weltliches Recht seiner Sammlung beifügte, schrieb er diese stets Päpsten, Konzilien oder den Vätern zu, um ihre Autorität zu erhöhen und ihnen universale Geltung zu verleihen. [49] Ebenso gehen die Bußbücher weit über die Angaben im Quellenverzeichnis hinaus. [50] Burchard änderte aber nicht nur die Inskriptionen, sondern redigierte häufig auch die Rechtssätze selbst. [51] Seine Eingriffe dienten teils der Präzisierung von Aussagen. Dadurch aber, dass er die Kanones zum Vor- beziehungsweise Nachteil bestimmter Akteure modifizierte, [52] lokales Diözesanrecht allgemeingültig machte oder altes Recht an die Bedürfnisse seiner Zeit anpasste, erhielten sie teils auch einen sinnverändernden Charakter. Schließlich wich Burchard auch von einem weiteren, in seinem Vorwort verkündeten, Grundsatz ab: colligere quidem licitum fuit, canones vero soli mihi sanxire illicitum, [53] denn zuweilen fügte er dem Dekret auch eigene Texte bei. Dies gilt in besonderem Maße für seinen Liber Corrector, [54] wo von 159 Kapiteln elf vollständig oder teilweise von Burchard verfasst [55] und dreizehn stark redigiert oder ergänzt [56] wurden.

Die drei Bereiche der Textbehandlung, nämlich die „Fälschung“ der Inskriptionen, die Veränderung der Exzerpte und die Erfindung eigener Texte, gehen einher mit Burchards Zielsetzung, ein einheitliches widerspruchsfreies Rechtswerk, von hoher Autorität und mit schlüssiger Praxisanleitung zu schaffen. [57] Hinsichtlich der Autorschaft Burchards, die sich vor allem im Bußbücherteil bemerkbar macht, spekuliert die Forschung, dass „die selbstständige Produktion von Bußvorschriften offenbar nicht als Fabrikation von Kanones galt“. [58]

3.2 Anselm von Lucca und die Collectio canonum 

Anselm II. von Lucca entstammt dem Mailänder Adelshaus da Baggio und war zudem Neffe Anselms I., des Luccheser Bischofs (1056-1073), der 1061 als Alexander II. zum Papst erhoben wurde. Nach dem Studium trat Anselm in das Kloster Polirone ein, wobei auch eine Ausbildung im Kloster Le Bec in der Normandie nicht auszuschließen ist. [59] Nachdem der Papst kurz vor seinem Tod 1073 Anselm für die Nachfolge auf den Bischofsstuhl von Lucca designiert hatte, fiel die Bischofserhebung des Elekten in die erste Phase der Auseinandersetzungen zwischen dem deutschen Hof und dem Papsttum. [60] Die Investitur und Weihe erfolgten erst 1074/75 nach einem Ausgleich zwischen Heinrich IV. und dem neuen Papst Gregor VII. Anselms Versuch, sich 1076 in ein Kloster zurückzuziehen, scheiterte am Veto des Papstes, der seine Rückkehr nach Lucca anordnete. Die Motive für Anselms Abdankung sind ungewiss. [61] Jedenfalls fügte er sich dem päpstlichen Spruch und leitete noch im selben Jahr die Kanonikerreform in Lucca ein, deren Misserfolg allerdings spätestens 1080 mit der Vertreibung Anselms aus seiner Diözese besiegelt war. Fortan lebte er im Exil und trat in Erscheinung als geistlicher Berater Mathildes von Tuszien sowie als treuer und aktiver Verbündeter Gregors VII. Der Papst entsandte Anselm in besonders problematische Gebiete (Legation nach Mailand 1077, Vikariat in der Lombardei 1081) und designierte ihn zuletzt sogar als seinen möglichen Nachfolger.

Aus einem Brief des Petrus Damiani [62] ist bekannt, dass ihn Gregor VII. noch vor seinem Pontifikat vergeblich angehalten hatte, eine Kirchenrechtssammlung zusammenzustellen, die das Gedankengut der Reform und den päpstlichen Primat fokussieren würde. Die ältere Forschung vermutete daher die Initiative Gregors VII. auch hinter der Collectio canonum. Diese Vermutung bestätigte sich zum einen durch eine Rezension aus dem 12. Jahrhundert, deren Aufschrift den Anteil Gregors an der kanonistischen Arbeit Anselms zu verbriefen scheint. [63] Zum Anderen untermauert das Werk tatsächlich, sowohl inhaltlich als auch methodisch, die Lehren und Ziele Gregors VII. und stellt das Reformprogramm auf eine kanonistische Grundlage. [64] Da jedoch weitere Belege für einen päpstlichen Auftrag ausbleiben, wird dies mittlerweile auf die gemeinsame Ekklesiologie zurückgeführt, die der Luccheser Bischof und der Reformpapst teilten. [65]

Die dreizehn Bücher der Collectio canonum entstanden wahrscheinlich zwischen 1081 und 1086. [66] Mit ihrer Verwendung erfuhr die Sammlung zahlreiche Modifikationen und Erweiterungen, sodass nunmehr mehrere Rezensionen zu unterscheiden sind. Grob handelt es sich dabei um die Rezensionen A, B und C. [67] Die Rezension A enthält alle dreizehn Bücher und liegt dem Urtypen vermutlich am nächsten. [68] Diese Form liegt Friedrich Thaners Edition der Collectio zugrunde, [69] allerdings ließ Thaner die letzten zwei Bücher außer Acht. Die Rezension B weist bereits zahlreiche Erweiterungen auf. Darüber hinaus fehlt ihr der Bußbücherteil. Die Rezension C liegt nur in einer Handschrift aus dem 16. Jahrhundert vor, die unter erheblichen Erweiterungen auf einer Anselm-Rezension aus dem 12. Jahrhundert basiert. [70]

3.2.1 Ekklesiologie 

Der Unterschied zwischen Anselm und Burchard hinsichtlich der Auffassung des Papsttums manifestiert sich bereits formal im Mengenverhältnis. Während Burchard das päpstliche Privileg in drei Kanones umschreibt, widmet ihm Anselm mindestens die ersten zwei Bücher mit insgesamt 171 Rechtssätzen. Darüber hinaus weisen auch die übrigen Texte der Sammlung implizit auf den Primat hin. Die Herausstellung der plenitudo potestatis papalis ist das grundlegende Konzept, um das die Kanones angeordnet sind, quasi der rote Faden, der das gesamte Werk des Anselm von Lucca durchzieht. Schon der formale Aufbau geht also mit der Ekklesiologie der Kirchenreform einher. Hier wird eine Parallele zwischen der Dogmatik und der Kanonistik sichtbar. Als konstituierendes Prinzip der Ecclesia, ist der petrinische Primat auch grundlegend für das Kirchenrecht und dominiert es notwendigerweise.

Anselm eröffnet sein Werk mit demselben Ps.-Anaclet-Zitat wie Burchard: Quod in novo testamento post Christum dominum a Petro sacerdotalis coepit ordo. [71] Allerdings geht es hier nicht mehr um die historisch gewachsene Hierarchie der Ecclesia, denn im Gegensatz zu Burchard vollzieht Anselm den Gedankengang vom Beginn des sacerdotalis ordo mit Petrus zum Autoritätsprimat des Papstes. Unmissverständlich kürzt er die Burchard’sche Überschrift des ersten Buches zu De potestate et primatu apostolicae sedis, [72] um die potestas und den primatus allein dem Petrusnachfolger zuzuordnen und ihn damit über die anderen Primatialinstanzen zu heben. Ausgehend von der einzig göttlichen Stiftung der Ecclesia Romana, erklärt er sie zum Fundament aller anderen Würden und Kirchen, [73] die ihr demgemäß unterstellt seien. Im zweiten Kapitel legt er mit Ps.-Anaclet fest, dass die Römische Kirche den Primat nicht von den Aposteln, sondern allein von Christus erhalten habe, [74] und schließt weiterhin die positivrechtliche Begründung des Römischen Primats im Rahmen Appellationskanones von Sardica aus. [75] In diesen Texten wird die konziliare Vorrangstellung des Papstes kategorisch ins Gegenteil gekehrt: nicht die Ecclesia konstituiert den römischen Primat, sondern der römische Primat die Ecclesia. Der Episkopat spielt hingegen keine substanzielle Rolle, sondern verkörpert lediglich die columpnae der Kirche, die wiederum auf dem Firmament des apostolischen Stuhls errichtet sind. [76] Aus diesem konstituierenden Prinzip der römischen Kirche leitet Anselm den päpstlichen Autoritätsprimat mithin souveräner Kirchenherrschaft ab. So erhält auch der Ausdruck caput eine wesentlich andere Bedeutung als bei Burchard, dadurch dass er für eine gottgewollte vertikale Kirchenordnung steht, deren Spitze das Papsttum einnimmt. Das „Haupt“ oder die „Urquelle“ ist nicht mehr nur ein hervorgehobener Ehrenposten, sondern eine wahrhaft konstitutive und daher leitende Instanz. [77] Im Sinne der leonischen Doktrin sieht Anselm den Petrusnachfolger als den Inhaber des universalen Episkopats und damit der gesamtkirchlichen Verantwortung. Der Papst ist das „Medium“, durch welches Christus seine Kirche regiert, daher gebührt das Kirchenregiment nicht der Ecclesia selbst, etwa mittels der Synode, sondern allein ihm. Die unitas der Kirche drückt sich nicht in der Geschlossenheit des Episkopats aus, sondern in seiner bedingungslosen Unterordnung unter die universale Ecclesia Romana. [78] Die universale Gewalt der Papstes ist der bischöflichen, die sich von dieser lediglich ableitet, deshalb freilich übergeordnet. Der Auftrag des Papstes geht bei Anselm weit über die Zuständigkeit für maiores und diffiliciores causae hinaus. Der Papst ist nicht nur berechtigt sondern vielmehr verpflichtet (debeat) in gesamtkirchlichen Angelegenheiten zu handeln, gesamtkirchliche Angelegenheiten sind indessen grundsätzlich alle kirchlichen Angelegenheiten. [79] Folgerichtig gebührt ihm, als der Quelle der Kirche und ihres Rechts, die erstrangige Legislativgewalt [80] sowie der alleinige Glaubens- und Lehrprimat. [81] Er ist obendrein für die Umsetzung der universalen Legislatur wie auch für die Unterweisung und Observanz seiner Bischöfe verantwortlich. [82] Hierfür bedient sich der Papst eines starken Legatentums, das in seinem Auftrag handelt und mit päpstlicher Autorität ausgestattet ist, die unabhängig vom persönlichen Rang des Delegierten, die bischöfliche Autorität überragt. [83]

Letztlich projiziert Anselm das Bild einer Kirchenordnung die vom Papst dominiert wird und in der die Bischöfe nicht mehr unmittelbar zu Gott stehen, sondern dem Papst verantwortlich sind. Dieser übt seinerseits eine wahrhaft monarchische Kirchenherrschaft aus. 

3.2.2 Rechtsquellen und Methodik 

Eine weitere Parallele zwischen der Reformekklesiologie und der Kanonistik offenbart Anselms Quellenauswahl. Er betont das konstituierende Prinzip des petrinischen Primats einerseits dadurch, dass er dem Postulat des Petrus Damiani entspricht und der Collectio ausschließlich Kanones beifügt, die päpstlich autorisiert wurden. [84] Andererseits macht sich die päpstliche Prädominanz auch im Mengenverhältnis bemerkbar, da (echte und apokryphe) Papstdekretalen und andere Päpsten zugeordnete Quellen den mit Abstand größten Teil der Sammlung ausmachen, [85] wodurch Anselm die Römische Cathedra als die wichtigste Quelle kanonischen Rechts hervorhebt. Seine Methodik berücksichtigt allerdings auch weitere Aspekte des Reformprogramms. Da Reformpäpste, und allen voran Gregor VII., [86] zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen verklärten, sie würden kein neues Kirchenrecht aufstellen, sondern altes restaurieren, war Anselm von Lucca bemüht, althergebrachte und bereits in Vergessenheit geratene Rechtsquellen aufzubieten. Dank seiner umfangreichen Archivrecherche gelangten zahlreiche Papst- [87] und Konzilsbeschlüsse [88] wie auch patristische Texte [89] über die Collectio canonum zurück in die Kirchenrechtssammlungen. Außer den genannten Textgruppen enthält Anselms Werk auch einen verhältnismäßig geringen Anteil (43) weltlicher Rechtsquellen. Im Gegensatz zu Burchard von Worms verzichtete Anselm jedoch darauf, ihre Herkunft zu leugnen. Dies war auch überflüssig, zumal die Texte ausschließlich zur Absicherung des römischen Primats seitens der weltlichen Herrscher dienten, indem sie etwa ihrerseits erteilte Privilegien fixierten. Anselm arbeitete insgesamt wesentlich gewissenhafter als Burchard. Er nahm keine vorsätzlichen Veränderungen an Inskriptionen vor und seine Textbehandlung beschränkt sich auf die Kürzung oder Kombination von Textteilen, wobei das Vorgehen, ähnlich wie im Decretum, die Klarheit oder Verstärkung von Aussagen bezweckt. [90] In seinem Werk finden sich zwar dennoch einige interpolierten Kanones, diese werden allerdings vielmehr Anselms Vorlagen zur Last gelegt. [91] Als solche dienten ihm hauptsächlich die Sammlung in 74 Titeln [92] und die Pseudoisidorische Dekretalensammlung, [93] deren Authentizität derzeit nicht hinterfragt wurde.

4. Schluss 

In Hinblick auf die Methodik ähneln sich die Werke Burchards und Anselms vor allem durch ihre systematische Struktur. Der Liber decretorum war zwar nicht die erste systematische Kirchenrechtssammlung, doch bis zum Ausgang des 11. Jahrhunderts die mit Abstand erfolgreichste, sodass sich Anselm, obwohl seine Arbeit zu den Schlaglichtern der „gregorianischen“ Kanonistik zählt, nicht gegen Burchard behaupten konnte. Nach Burchard setzten sich systematischen Kanonessammlungen endgültig durch, da sie wesentlich anwendungsfreundlicher und damit praktischer waren. Sammlungen historischer Ordnung entstanden indessen nur noch vereinzelt, zumal sie den Ansprüchen der aufkeimenden wissenschaftlichen Kanonistik nicht gerecht wurden. Ferner war Burchards Konzept der kirchenrechtlichen Autoritäten, welches er selbst nicht allzu gewissenhaft befolgte, ausgesprochen zukunftsweisend. In einer verschärften, auf das Papsttum ausgerichteten Form, die Petrus Damiani um die Jahrhundertmitte postuliert hatte, wurde die Autoritätenhierarchie zu einem festen Prinzip der Kanonistik. Neben der strengen Hierarchie kirchenrechtlicher Autoritäten, die Anselm erheblich konsequenter einhielt als Burchard, findet sich in der Collectio canonum eine Vielfalt von unbekannten oder bereits vergessenen Rechtsquellen, die dank eingehender Archivarbeit die Reformkanonistik, insbesondere aber auch das nachgregorianische Kirchenrecht bereicherten.

In Hinblick auf die Ekklesiologie hat die Quellenuntersuchung gezeigt, dass die beiden Kanonessammlungen des 11. Jahrhunderts in einem Gegensatz zueinander stehen. In der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts projizierte Burchard von Worms eine horizontale Kirchenordnung. Das Wesen der Ecclesia war der Episkopat, dem folgerichtig das Kirchenregiment oblag. Obwohl Burchard einen römischen Primat ausdrücklich anerkannte, hatte dieser keinen dogmatisch-verpflichtenden Charakter und anhand weiterer Kanones seiner Sammlung wird deutlich, dass Burchard die bischöfliche und die päpstliche postestas nicht wesentlich voneinander unterschied. Schlussendlich gab der Wormser Bischof die Kirchenverfassung seiner Zeit wieder. Seine Sammlung entstand vor dem Hintergrund der Ottonischen Reichskirche, als der Reichsepiskopat den Zenit seiner Macht und Souveränität erreichte. Zwar wurde ein päpstliches Privileg nie in Frage gestellt, doch der Papst spielte keine Rolle im kirchlichen Alltag. Sein Autoritätsprimat mitsamt aktiver Amtsführung war für die Zeitgenossen weder denkbar noch erwünscht. Der Luccheser Bischof andererseits verarbeitete in seinem Werk die seit der Jahrhundertmitte wiederentdeckte und neudefinierte Ekklesiologie, die Rom zu ihrem Brennpunkt machte und den petrinischen Primat neu aufleben ließ. Apostolica sedes cardo et caput [est] omnium ecclesiarum, [94] deshalb verstand Anselm den Petrusnachfolger als souveränen Machthaber an der Spitze einer vertikalen, quasi monarchischen Kirchenordnung. Die Herausbildung einer solchen Kirchenauffassung kollidierte freilich mit der im 11. Jahrhundert realiter gegebenen Kirchenordnung - der episkopalen Reichskirche. Die bischöfliche Souveränität, der eine dogmatisch übergeordnete Instanz fehlte, begünstigte die Synthese von Kirche und Staat. Die Einverleibung geistlicher Würden in den Personenverbandsstaat erfolgte kraft königlicher Investitur. Allerdings galt diese bis dahin nicht als Laieninvestitur, da sie nicht nur aus dem Eigenkirchenrecht resultierte sondern vor allem aus der sakralen Stellung des Herrschers infolge seiner Salbung. Mit einem Kirchenverständnis, das sich aus dem petrinischen Primat schöpfte, war die königliche Investiturpraxis jedoch gänzlich unvereinbar. Entsprechend der neuartigen Ekklesiologie gebührte sakrale Autorität ausschließlich der römischen Kirche, da allein diese aufgrund der göttlichen Gründung als heilige Institution galt. [95] Auf dogmatischer Ebene war die Vergabe sakraler Würden durch den König also nicht legitim. In der kirchlichen Praxis durchbrach die königliche Investitur die streng vertikale, auf den Papst ausgerichtete Kirchenordnung. An dieser ekklesiologischen Wende, die zwischen der Abfassung des Liber decretorum und der Collectio canonum stattgefunden hat, zerbrach schließlich die Einheit von regnum und sacerdotum.

5. Quellen- und Literaturverzeichnis 

5.1 Quellenverzeichnis 

Anselmus Lucensis: Collectio canonum una cum collectione minore, ed. Friedrich Thaner, 2 Bde., Innsbruck 1906/1915

Benonis aliorumque cardinalium schismaticorum contra Gregorium VII. et Urbanum II. scripta, ed. Kuno Francke, in: Ernst Dümmler u.a. (Hrsg.): MGH Ldl 2, Hannover 1892, S. 366-422

Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, in: MPL 140 (1853), Sp. 535-1091 

Burchardus Wormatiensis: Lex familiae Wormatiensis ecclesiae, ed. Ludwig Weiland, in: Ders. (Hrsg.): MGH Const. I, Hannover 1893, S. 639-645

Cyprianus Carthaginensis: De ecclesiae catholicae unitate, ed. Maurice Bevénot, in: Robert Weber u.a. (Hrsg.): Sancti Cypriani episcopi opera, Bd. 1, Turnhout 1972 (= CCSL 3), S. 249-268

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Die Briefe des Petrus Damiani, Tl. 1, ed. Kurt Reindel, München 1983 (= MGH Briefe d. dt. Kaiserzeit 4.1)

Dionysius Exiguus: Codex canonum ecclesiasticorum, sive codex canonum vetus Ecclesiae Romanae, in: MPL 67 (1848), Sp. 135-229 

Diuersorum patrum sententie siue Collectio in LXXIV titulos digesta, ed. John Gilchrist, Vatikanstadt 1973 (= MIC, Ser. B, Corpus collectionum 1).

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Leo I.: Opera Omnia, Bd. 1, in: MPL 54 (1846) 

Petrus Damianus: Actus Mediolani de privilegio Romanae Ecclesiae, in: Ders.: Opera Omnia, Bd. 2, Tl. 3, in: MPL 145 (1853), Sp. 89-98

Projekt Pseudoisidor, ed. Karl-Georg Schon, dgt. in: www.pseudoisidor.mgh.de (letzter Zugriff: 23. Oktober 2010)

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5.2 Literaturverzeichnis 

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Congar, Yves: Der Platz des Papsttums in der Kirchenfrömmigkeit der Reformer des 11. Jahrhunderts, in: Jean Daniélou/Herbert Vorgrimler (Hrsg.): Sentire Ecclesiam. Das Bewusstsein von der Kirche als gestaltende Kraft der Frömmigkeit, Freiburg/Basel/Wien 1961, S. 196-217

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Laudage, Johannes: Gregorianische Reform und Investiturstreit, Darmstadt 1993 (= Erträge der Forschung 282)

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Zimmermann, Harald: Anselm II. zwischen Gregor VII., Mathilde von Canossa und Heinrich IV., in: Cinzio Violante (Hrsg.): Sant‘Anselmo Vescovo di Lucca, Rom 1992 (= Nuovi studi storici 13), S. 129-142

Anmerkungen

  • [1]

    Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars „Heinrich IV. Tyrann oder Opfer seiner Zeit?“, geleitet von PD Dr. Jochen Johrendt, an der LMU München im Sommersemester 2008.

  • [2]

    Horst Fuhrmann: Einfluß und Verbreitung der pseudoisidorischen Fälschungen. Von ihrem Auftauchen bis in die neuere Zeit, Bd. 2, Stuttgart 1973 (= MGH Schriften 24.2), S. 442; die Position Burchards ist umstritten: In der Regel gilt er als Vertreter des souveränen Episkopats, seine moderaten Reformansätze werden dem Rahmen der Reichskirchenpolitik, nicht jedoch der späteren Kirchenreform zugeordnet; vgl. z.B. Ronald Knox: Finding the Law. Developments in Canon Law during the Gregorian Reform, in: Studi Gregoriani per la storia della Libertas Ecclesiae 9 (1972), S. 419-466, hier S. 438-441; indessen arbeitet Max Kerner die Heterogenität in Burchards Kirchenrechtsvorstellungen heraus, auf deren Grundlage er einen ekklesiologischen Gesinnungswandel im Dekret ausmacht; vgl. Max Kerner: Studien zum Dekret des Bischofs Burchard von Worms, Phil. Diss. [masch.], Bd. 1., Aachen 1969, S. 199 ff.; Johannes Laudage greift diese Überlegung in radikalisierter Form auf und stilisiert Burchard zu einem „Vorboten des Investiturstreits“; vgl. Johannes Laudage: Gregorianische Reform und Investiturstreit, Darmstadt 1993 (= Erträge der Forschung 282), S. 16 f., 79 ff.

  • [3]

    Vgl. Jörg W. Busch: Vom einordnenden Sammeln zur argumentierenden Darlegung: Beobachtungen zum Umgangen mit Kirchenrechtssätzen im 11. und frühen 12. Jahrhundert, in: Frühmittelalterliche Studien 28 (1994), S. 243-256, hier S. 246

  • [4]

    Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, in: MPL 140 (1853), Sp. 535-1091. 

  • [5]

    Burchards Dekret wurde lediglich von der Panormia Ivos von Chartres und dem Decretum Gratiani an Umfang und Resonanz übertroffen; Ausgaben: Ivo Carnotensis: Panormia, ed. Bruce Brasington u.a., dgt. in: project.knowledgeforge.net/ivo/panormia.html (letzter Zugriff: 24. Oktober 2010); Gratianus: Decretum, ed. Emil Ludwig Richter/Emil Friedberg, Leipzig 1879 (= Corp. iur. can. 1); allerdings schöpfen diese späteren Kanonisten in hohem Maße aus Burchards Werk; zu Burchard Rezeption siehe Detlev Jasper: Burchards Dekret in der Sicht der Gregorianer, in: Wilfried Hartmann (Hrsg.): Bischof Burchard von Worms (1000-1025), Mainz 2000, S. 167-198, hier S. 167-172.

  • [6]

    Vgl. Rudolf Schieffer: Motu Proprio, in: Historisches Jahrbuch 122 (2002), S. 27-41, hier S. 35-37; Kathleen G. Cushing: Papacy and Law in the Gregorian Revolution. The Canonistic Work of Anselm of Lucca, Oxford 1998, S. 17-21.

  • [7]

    Anselmus Lucensis: Collectio canonum una cum collectione minore, ed. Friedrich Thaner, 2 Bde., Innsbruck 1906/1915.

  • [8]

    Die Forschung ist sich darüber einig, dass die Collectio canonum das wichtigste Werk der „gregorianischen“ Kanonistik darstellt; stellvertretend für andere vgl. Knox: Finding the Law, S. 422: „The great book of the Gregorian Reform“.

  • [9]

    Zu den Ordnungsmodellen vgl. Kerner: Studien zum Dekret, Bd. 1, S. 39-45.

  • [10]

    Vgl. ebd., S. 47; Hans Martin Klinkenberg: Der römische Primat im 10. Jahrhundert, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 72, Kanonistische Abteilung 41 (1955), S. 1-57, hier S. 5.

  • [11]

    Cyprianus Carthaginensis: De ecclesiae catholicae unitate, ed. Maurice Bevénot, in: Robert Weber u.a. (Hrsg.): Sancti Cypriani episcopi opera, Bd. 1, Turnhout 1972 (= CCSL 3), S. 249-268.

  • [12]

    Ebd., c. 4. 

  • [13]

    Vgl. Klinkenberg: Der römische Primat, S. 5f.

  • [14]

    Dionysius Exiguus: Codex canonum ecclesiasticorum, sive codex canonum vetus Ecclesiae Romanae, Canones synodi Sardicensis, c. 3, in: MPL 67 (1848), Sp. 135-229, hier Sp. 177. 

  • [15]

    Vgl. Klinkenberg: Der römische Primat, S. 8f., 48.

  • [16]

    Vgl. ebd., S. 12-15. 

  • [17]

    Vgl. ebd., S. 49, 56f. 

  • [18]

    Leo I.: Opera Omnia, Bd. 1, Sermo IV, in: MPL 54 (1846), Sp. 137-467, hier Sp. 149: Et tamen de toto mundo unus Petrus eligitur, qui et universarum gentium vocationi, et omnibus apostolis, cunctisque Ecclesiae Patribus praeponatur.

  • [19]

    Ebd., Sp. 151f.: In Petro ergo omnium fortitudo munitur, et divinae gratiae ita ordinatur auxilium, ut firmitas, quae per Christum Petro tribuitur, per Petrum apostolis conferatur.

  • [20]

    Leo I.: Epistola XIV. ad Anastasium Thessalonicensem episcopum, ebd. Sp. 667-677, hier Sp. 671. 

  • [21]

    Leo I.: Sermo IV, ebd. Sp. 150: ... omnes tamen proprie regat Petrus, quos principaliter regit et Christus; implizit ist damit der Papst vicarius Christi.

  • [22]

    Ebd., Sp. 151: Petro enim ideo hoc singulariter creditur, quia cunctis Ecclesiae rectoribus Petri forma praeponitur.

  • [23]

    Ecclesia Romana wurde mit ecclesia universalis gleichgesetzt und allegorisch mit einem Organismus verglichen, dessen Kopf das Papsttum, die Glieder der Episkopat verkörpert; vgl. Yves Congar: Der Platz des Papsttums in der Kirchenfrömmigkeit der Reformer des 11. Jahrhunderts, in: Jean Daniélou/Herbert Vorgrimler (Hrsg.): Sentire Ecclesiam. Das Bewusstsein von der Kirche als gestaltende Kraft der Frömmigkeit, Freiburg/Basel/Wien 1961, S. 196-217, hier S. 200, ebd., Anm. 43; der Römische Bischof verstand sich als der catholicae ecclesiae episcopus; vgl. Schieffer: Motu Proprio, S. 39f.

  • [24]

    Congar: Der Platz des Papsttums, S. 209.

  • [25]

    Vgl. Schieffer: Motu Proprio, S. 27-41.

  • [26]

    Die Briefe des Petrus Damiani, Tl. 1, ed. Kurt Reindel, München 1983 (= MGH Briefe d. dt. Kaiserzeit 4.1) Nr. 31, S. 284-330, hier S. 300: Sed quoniam quaedam neniae sacris canonibus reperiuntur admixtae, in quibus perditi homines vana praesumptione confidunt, ex ipsis aliqua hic apponimus, ut non solum eas sed et omnes alias sibi similes scripturas ubicunque repertae fuerint, falsas et omnino apocrifas liquido demonstremus.

  • [27]

    Ebd., S. 304: Constat nimirum, quod omnes autentici canones aut in venerandis synodalibus conciliis sunt inventi aut a sanctis patribus sedis apostolicae pontificibus promulgati, nec cuiquam soli homini licet canones edere, sed illi tantummodo hoc competit privilegium, qui in beati Petri cathedra cernitur praesidere; vgl. Cushing: Papacy and Law, S. 22-27.

  • [28]

    Das Register Gregors VII., Tl. 1, ed. Erich Caspar, Berlin 1920 (= MGH Epp. sel. 2.1), Nr. 55a, S. 205: Quod nullum capitulum nullusque liber canonicus habeatur absque illius auctoritate.

  • [29]

    Vita Burchardi episcopi Wormatiensis, ed. Georg Waitz, in: Ders. (Hrsg.): MGH SS 4, Hannover 1841, S. 829-846.

  • [30]

    Ebd., S. 829; ein von älterer Forschung angenommene Aufenthalt im Kloster Lobbes und der daraus resultierende Kontakt mit lothringischen Rechtsschulen (deren Präsenz vor dem ohnehin „Investiturstreit“ fraglich ist) werden mittlerweile angezweifelt; vgl. Paul Fournier/Gabriel Le Bras: Histoire des collections canoniques en Occident. Depuis les fausses décrétales jusqu'au Décret de Gratien, Bd. 1: De la réforme carolingienne à la réforme grégorienne, Paris 1931, S. 367, 387; Fuhrmann: Einfluß und Verbreitung, Bd. 2: De la réforme grégorienne au Décret de Gratien, S. 443, 462-466.

  • [31]

    Zur zeitgenössischen Rechtskultur vgl. Gerhard Theuerkauf: Burchard von Worms und die Rechtskunde seiner Zeit, in: Frühmittelalterliche Studien 2 (1968), S. 144-161.

  • [32]

    Burchardus Wormatiensis: Lex familiae Wormatiensis ecclesiae, ed. Ludwig Weiland, in: Ders. (Hrsg.): MGH Const. I, Hannover 1893, S. 639-645.

  • [33]

    Das Dekret ist in Freising für 1022 nachweisbar; auf der Synode von Seligenstadt 1023 lag es bereits vor; vgl. Jasper: Burchards Dekret, S. 168f. mit Anm. 4.

  • [34]

    Zur Überlieferung Lotte Kéry: Canonical Collections of the Early Middle Ages (ca. 400-1140). A Bibliographical Guide to the Manuscripts and Literature, Washington D.C. 1999 (= History of medieval canon law [1]), S. 134-148; zur Untersuchung der Textstufen vgl. Harmut Hoffmann/Rudolf Pokorny: Das Dekret des Bischofs Burchard von Worms. Textstufen - Frühe Verbreitung - Vorlagen, München 1991 (= MGH Hilfsmittel 12); zu den Mss. Vaticani Palatini vgl. ebd., S. 29-58.

  • [35]

    Vgl. oben Anm. 5. 

  • [36]

    Zum Kölner Druck vgl. Kerner: Studien zum Dekret, Bd. 1, S. 7 mit Anm. 46.

  • [37]

    Die Migne-Edition basiert auf dem Pariser Druck von 1549; vgl. Kerner: Studien zum Dekret, Bd. 1, S. 7f.

  • [38]

    Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, lib. 1, c. 1. 

  • [39]

    Ebd., lib. 1, c. 2. 

  • [40]

    Ebd., lib. 1, c. 3. 

  • [41]

    Ebd., Sp. 537-539; eine Übersicht über Burchards Quellen und ihre Provenienz findet sich bei Hoffmann/Pokorny: Das Dekret, S. 172-276; vgl. auch Kerner: Studien zum Dekret, Bd. 1, S. 22f.

  • [42]

    Vgl. Albert Michael Koeniger: Burchard I. von Worms und die deutsche Kirche seiner Zeit (1000-1025). Ein kirchen- und sittengeschichtliches Zeitbild, München 1905, S. 58-78.

  • [43]

    Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, lib. 1, c. 45. 

  • [44]

    Ebd., lib. 1, c. 178. 

  • [45]

    Ebd., Sp. 537-539; zum Vorwort in den Handschriften und Editionen vgl. Kerner: Studien zum Dekret, Bd. 1., S. 8f.; Horst Fuhrmann: Zum Vorwort des Dekrets Bischof Burchards von Worms, in: Società, istituzioni, spiritualità, Bd. 1, Spoleto 1994 (= Centro Italiano di Studi sull'Alto Medioevo, Collectanea 1), S. 383-393.

  • [46]

    Regino Prumensis: De synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis, ed. Friedrich Wilhelm Wasserschleben, Leipzig 1840; neue Edition unter Berücksichtigung weiterer Mss. und dt. Übers. Wilfried Hartmann: Das Sendhandbuch des Regino von Prüm, Darmstadt 2004 (= FvSGA 42).

  • [47]

    Ungedruckt, vgl. Hoffmann/Pokorny: Das Dekret, S. 170, Anm. 10.

  • [48]

    Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, S. 49. 

  • [49]

    Vgl. Paul Fournier: Etudes critiques sur le Décret de Burchard de Worms, in: Nouvelle revue historique de droit français et étranger 34 (1910), S. 41-112, 213, 221, 289-331, 564-584, wiederabgedr. in: Theo Kölzer (Hrsg.): Paul Fournier: Mélanges de droit canonique, Bd. 1, Aalen 1983, S. 247-392, hier S. 339-370.

  • [50]

    Vgl. Hoffmann/Pokorny: Das Dekret, S. 232-239.

  • [51]

    Vgl. Fournier: Etudes critiques, S. 371-391.

  • [52]

    Als Vertreter des souveränen Reichsepiskopats, bezweckte Burchard durch seine Texteingriffe insbesondere die Stärkung der Bischöflichen Autorität; vgl. ebd., S. 379 ff. 

  • [53]

    Burchardus Wormatiensis: Decretorum libri viginti, Sp. 540. 

  • [54]

    Ebd., lib. 9. 

  • [55]

    Ebd., lib. 19, c. 9, 14-16, 18, 21, 30, 87, 119, 141, 148. 

  • [56]

    Ebd., c. 5, 8, 11-13, 19, 20, 23, 24, 29, 84, 142, 143. 

  • [57]

    Ebd., Sp. 537. 

  • [58]

    Peter Landau: Gefälschtes Recht in den Rechtssammlungen bis Gratian, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica München, 16.-19. September 1986, Bd. 2: Gefälschte Rechtstexte. Der bestrafte Fälscher, Hannover 1988 (= MGH Schriften 33.2), S. 11-49, wiederabgedr. in: Peter Landau (Hrsg.): Kanones und Dekretalen. Beiträge zur Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts, Goldbach 1997 (= Bibliotheca eruditorum. Internationale Bibliothek der Wissenschaften 2), S. 3-43, hier S. 32.

  • [59]

    Vgl. Cushing: Papacy and Law, S. 46-48.

  • [60]

    Der Versuch Heinrichs IV., angesichts der Pataria-Unruhen seinen Kandidaten für den Mailänder Bischofstuhl durchzusetzen, veranlasste Alexander II., königliche Räte zu bannen; Heinrich stand unter Verdacht, Kontakt zu den Exkommunizierten zu pflegen. 

  • [61]

    Die kurz nach dem Tod des Bischofs verfassten Viten erklären seine Entscheidung mit der tiefen Ablehnung der Laieninvestitur. Allerdings ist der Quellenwert der Viten zweifelhaft; vgl. Harald Zimmermann: Anselm II. zwischen Gregor VII., Mathilde von Canossa und Heinrich IV., in: Cinzio Violante (Hrsg.): Sant‘Anselmo Vescovo di Lucca, Rom 1992 (= Nuovi studi storici 13), S. 129-142, hier S. 135-137.

  • [62]

    Petrus Damianus: Actus Mediolani de privilegio Romanae Ecclesiae, in: Ders.: Opera Omnia, Bd. 2, Tl. 3, in: MPL 145 (1853), Sp. 89-98, hier Sp. 89: Hoc tu subtiliter, ut et alia multa perpendens, frequenter a me charitate, quae superat omnia, postulasti; ut Romanorum pontificum decreta, vel gesta percurrens, quidquid apostolicae sedis auctoritati specialiter competere videretur, hinc inde curiosus exscerperem, atque in parvi voluminis unionem novae compilationis arte conflarem.

  • [63]

    Anselmus Lucensis: Collectio canonum, Bd. 1, S. 2: Incipict autentica et compendiosa collectio regularum et sententium sanctorum patrum et auctorabilium conciliorum facta tempore VII. Gregorii sanctissimi papae a beatissimo Anselmo Lucensi episcopo eiuimitatore et discipulo, cuius iussione et precepto desiderante consummavit hoc opus; vgl. Augustin Fliche: La valeur historique de la collection canonique d’Anselme de Lucques, in: Miscellanea historica in honorem Alberti de Meyer Universitatis catholicae in oppido Lovaniensi iam annos XXV professoris, Bd. 1, Louvain, Bruxelles 1946 (= Université de Louvain: Recueil de travaux d’histoire et de philologie 3.22), S. 348-455, hier S. 348f.

  • [64]

    Hinweise auf den vermeintlichen Einfluss Gregors VII. auf die zeitgenössische Kanonistik lassen sich sogar den Streitschriften der Heinrizianer entnehmen; Benonis aliorumque cardinalium schismaticorum contra Gregorium VII. et Urbanum II. scripta, ed. Kuno Francke, in: Ernst Dümmler u.a. (Hrsg.): MGH Ldl 2, Hannover 1892, S. 366-422, hier S. 400: Titulus iste Hildebrandum et discipulos eius scripturarum perversores manifeste detegit; da es sich hierbei tendenziell um eine polemische Umsetzung des Vorwurfs der Herrschsucht gegen den amtierenden Papst handelt, gilt die Quellenevidenz nicht als zuverlässig; zur Übereinstimmung zwischen der Collectio Canonum und dem Dictatus papae vgl. Cushing: Papacy and Law, S. 107-110, 216-222.

  • [65]

    Vgl. Horst Fuhrmann: Das Reformpapsttum und die Rechtswissenschaft, in: Josef Fleckenstein (Hrsg.): Investiturstreit und Reichsverfassung, Sigmaringen/München 1973, S. 175-203, hier S. 200f. mit Anm. 56; Cushing: Papacy and Law, S. 104f.

  • [66]

    Der Brief Gregors VII. an Herrmann von Metz, aus dem Anselm in lib. 1, c. 80 zitiert, wurde 1081 verfasst, 1086 ist Anselm gestorben; möglicherweise wurde die Sammlung jedoch erst nach Anselms Tod fertiggestellt; vgl. Peter Landau: Erweiterte Fassungen der Kanonessammlung des Anselm von Lucca aus dem 12. Jahrhundert, in: Paolo Golinelli (Hrsg.): Sant‘Anselmo, Mantova e la lotta per le investiture. Atti del Convegno Internazionale di Studi (Mantova, 23-25 maggio 1986), Bologna 1987 (= Storia medievale dell‘Italia Padana 2), S. 323-338, wiederabgedr. in: Peter Landau (Hrsg.): Kanones und Dekretalen. Beiträge zur Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts, Goldbach 1997 (= Bibliotheca eruditorum. Internationale Bibliothek der Wissenschaften 2), S. 81-95, hier S. 83 mit Anm. 17.

  • [67]

    Vgl. Landau: Erweiterte Fassungen; Linda Fowler-Magerl: Clavis Canonum. Selected Canon Law Collections Before 1140, Hannover 2005 (= MGH Hilfsmittel 21), S. 139-148.

  • [68]

    Vgl. Fournier/Le Bras: Histoire des collections canoniques, Bd. 2, S. 27.

  • [69]

    Vgl. oben Anm. 7. 

  • [70]

    Vgl. Landau: Erweiterte Fassungen, S. 333-336; Ders.: Die Rezension C der Sammlung des Anselm von Lucca, in: Bulletin of medieval canon law N.S. 16 (1986), S. 17-54, wiederabgedr. in: Peter Landau (Hrsg.): Kanones und Dekretalen. Beiträge zur Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts, Goldbach 1997 (= Bibliotheca eruditorum. Internationale Bibliothek der Wissenschaften 2), S. 43-80.

  • [71]

    Anselmus Lucensis: Collectio canonum, lib. 1, c. 1. 

  • [72]

    Ebd. 

  • [73]

    Ebd., c. 63: Omnes autem sive patriarchae in cuiuslibet apicem sive metropoleon primatus aut episcopatuum cathedras vel ecclesiarum cuiuscumque ordinis dignitatem ipsa instituit [...]. Non ergo quaelibet terrena sententia sed illud verbum, quo constructum est caelum et terra, per quod denique omni condita sunt elementa, Romanam fundavit ecclesiam.

  • [74]

    Ebd., c. 2: Quod Romana ecclesia [...] ab ipso Domino non ab alio primatum obtinuit.

  • [75]

    Ebd., c. 68: Quod Romana ecclesia non synodicis sed evangelicis institutis primatum obtinuit ...

  • [76]

    Ebd., c. 18.

  • [77]

    Ebd., c. 16: ... quod apostolica sedes caput est omnium ecclesiarum; ebd., c. 9: ... quod in capite precessit, in membris sequi necesse est ...

  • [78]

    Ebd., c. 33. 

  • [79]

    Ebd., c. 28, 32. 

  • [80]

    Ebd., c. 49. 

  • [81]

    Ebd., c. 31. 

  • [82]

    Ebd., c. 14. 

  • [83]

    Ebd., c. 25. 

  • [84]

    Daher meidet er etwa Konzilskanones von Partikularsynoden und insbesondere transalpine Konzilskanones, denen die päpstliche Beglaubigung in der Regel fehlte. 

  • [85]

    718 Kanones von 1127 sind Päpsten zugeordnet (= 64%). 

  • [86]

    Das Register Gregors VII., ed. Erich Caspar, Berlin 1923 (= MGH Epp. sel. 2.2), Reg. 5.5, S. 353.

  • [87]

    Vgl. Paul Fournier: Les collections canoniques romaines de l’époque de Grégoire VII., in: Mémoires de l’Institut de France, Académie des Inscriptions et Belles-Lettres 41 (1918), S. 271-395, wiederabgedr. in: Theo Kölzer (Hrsg.): Paul Fournier: Mélanges de droit canonique, Bd. 2, Aalen 1983, S. 425-550, hier S. 465-467.

  • [88]

    Vgl. ebd., S. 468f. 

  • [89]

    Vgl. ebd., S. 469f. 

  • [90]

    Vgl. Knox: Finding the Law, S. 149-157.

  • [91]

    Vgl. Fournier: Les collections canoniques romaines, S. 475-478.

  • [92]

    Diuersorum patrum sententie siue Collectio in LXXIV titulos digesta, ed. John Gilchrist, Vatikanstadt 1973 (= MIC, Ser. B, Corpus collectionum 1).

  • [93]

    Projekt Pseudoisidor, ed. Karl-Georg Schon, dgt. in: www.pseudoisidor.mgh.de (letzter Zugriff: 23. Oktober 2010).

  • [94]

    Anselmus Lucensis: Collectio canonum, lib. 1, c. 2. 

  • [95]

    Vgl. Knox: Finding the Law, S. 422f.

Empfohlene Zitierweise

Bargmann, Leila: Das Kirchenrecht der Reformära. Ekklesiologie und Kanonistik im 11. Jahrhundert. aventinus varia Nr. 24 [12.01.2011], in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/8377/

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Erstellt: 12.01.2011

Zuletzt geändert: 12.02.2011

ISSN 2194-1971