Kaiserzeit (30 v.Chr.-284 n.Chr.)

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aventinus antiqua Nr. 12 (Winter 2009) 

 

Andreas Rentz 

Die Entprivatisierung des kaiserlichen Patrimoniums beim Tode des Tiberius als Indiz für die Institutionalisierung des Prinzipats 

 

1. Einleitung 

Ein beliebter Forschungsgegenstand der Althistoriker ist die verfassungsgeschichtliche Metamorphose des römischen Reiches von einer Republik zu einer Monarchie, zwei bekanntlich eher unterschiedlichen Staatsformen. Tatsächlich erstreckte sich dieser Wandel über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrhunderten, umfasste sowohl das Jahrhundert der Bürgerkriege wie auch die Zeit der Adoptivkaiser, [1] ehe man vom römischen Reich als einer Monarchie und vom Kaisertum als einem „Amt“ oder einer „Institution“ sprechen könnte. Diese langsame und allmähliche Institutionalisierung des Kaisertums aus einer „Anzahl von besonderen und gewichtigen Rechten herkömmlicher Art“ [2] heraus verlief über viele einzelne Schritte, von denen die Verleihung des Augustus-Titels an Octavian nur einen (wenn auch gewichtigen) darstellte. Als einen weiteren Schritt hat die Forschung gelegentlich den Regierungswechsel von 37 n. Chr. von Tiberius auf Caligula betrachtet, als das Testament des erstgenannten Kaisers vom Senat aufgehoben und dessen gesamtes Privatvermögen auf Caligula übertragen worden ist, wie von Sueton, [3] Cassius Dio [4] und indirekt von Philo [5] überliefert worden ist. Timpe [6] stellte als erster die Behauptung auf, dass aufgrund der fortgeschrittenen Institutionalisierung des Prinzipats eine privatrechtliche Vererbung des Patrimoniums, wie von Tiberius noch gewünscht, nicht mehr möglich gewesen wäre und deshalb das Patrimonium dem jeweiligen Thronfolger übertragen worden wäre, in diesem Fall also Caligula. Dabei erhielt Timpe Zuspruch von Bellen [7] und Winterling, [8] während Castritius [9] und Alpers [10] dagegen Einspruch einlegten. Da außerdem die letzte Studie zu dieser Thematik weit zurückliegt und die Forschung bezüglich der Institutionalisierung des Kaisertums sich seitdem grundlegend gewandelt hat, soll die Übertragung des Patrimoniums von Tiberius auf Caligula dahingehend überprüft werden, ob und wenn ja, inwiefern aus ihr Rückschlüsse auf den Stand der Institutionalisierung im Jahre 37 n. Chr. gewonnen werden können. Hierbei soll zuerst aber der aktuelle Forschungsstand zum Charakter des Prinzipats und seinem Stand der Institutionalisierung beim Tod des Tiberius rezitiert werden.

2. Die Institutionalisierung des Prinzipats anhand der Übertragung des kaiserlichen Privatvermögens bei der Thronerhebung Caligulas 

2.1. Charakter und Institutionalisierung des Prinzipats: Überblick über den aktuellen Forschungsstand 

Wie oben bereits erwähnt, haben sich viele Generationen von Forschern über das Naturell des Kaisertums die Köpfe zerbrochen oder gegenseitig eingeschlagen [11], ohne dass all ihre Arbeiten hier aufgezählt werden könnten. Dabei hat sich die oft verpönte [12] Interpretation aus Mommsens Werk „Das römische Staatsrecht“, [13] der das Kaisertum streng staatsrechtlich von den vom Senat übertragenen Vollmachten (v. a. das imperium proconsulare und die tribunicia potestas) her begründet, letztlich doch weitestgehend durchgesetzt, wenn auch nicht in exakt der Art, wie Mommsen es sich vorgestellt hat, da auch eher soziologische und praxisbezogene Ansichten zu einem gewissen Teil Berücksichtigung gefunden haben. [14] Heuss [15] machte dabei auf eine Stelle in Mommsens „Staatsrecht“ aufmerksam, in der die „revolutionäre“ Natur des Kaisertums beschrieben wird [16]: Mommsen geht nämlich davon aus, dass der Prinzipat als „außerordentliches Amt“ [17] im Gegensatz zu den republikanischen Magistraturen keine Kontinuität besessen hätte und daher bei jedem Princepswechsel die Republik wieder in Kraft getreten wäre; der Hauptaugenmerk galt folglich vor allem den Herrscherwechseln. Dadurch, dass die Erhebung eines neuen Kaisers schließlich allein Sache von Senat und Volk gewesen wäre, wäre der Prinzipat, seinerseits selbst aus einer „Revolution“ entstanden, ständig von einer solchen bedroht gewesen, da die Bestellung eines neuen Kaisers ja nicht selbstverständlich gewesen wäre, was das Kaisertum als Autokratie, die es aufgrund seiner unbegrenzten Vollmachten gewesen wäre, „temperiert“, also gemäßigt hätte. Heuss modifiziert in seiner Interpretation diejenige Mommsens dahingehend, dass auch dem Heer bei der Bestellung eines neuen Princeps eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zugekommen wäre und weist ferner auf die Schwierigkeit einer staatsrechtlichen Begründung des Kaisertums hin, wie man sich allgemein in der Forschung zu seiner Zeit davor hütete. [18]

Die moderne Forschung [19], die Mommsens staatsrechtliche Herangehensweise wieder aufgreift, geht von einer Kontinuität der Republik in der Kaiserzeit aus; dabei sieht sie in der restauratio rei publicae durch Augustus eine „historische und rechtliche Realität“, [20] da damit nicht die Wiederherstellung der Macht des Senats gemeint gewesen sei, sondern die Wiederherstellung der „Regeln des Staatsrechts“ und der „sie zusammenhaltenden Gewohnheiten“. [21] Was die Stellung des Kaisers innerhalb des republikanischen Systems angeht, so sieht der aktuelle Forschungsstand diese durch die rechtlichen, vom Senat verliehenen Vollmachten ausreichend begründet, [22] wobei auch nicht-rechtliche Aspekte [23] des Kaisertums Berücksichtigung finden, wie beispielsweise die Klientelbeziehungen zwischen dem Kaiser auf der einen und dem römischen Heer, dem italischen Stadtadel und der stadtrömischen Bevölkerung auf der anderen Seite, deren Bedeutung bei der Bestellung eines neuen Princeps zutage getreten ist, wenn die Klientelbeziehungen vom Vorgänger auf den Nachfolger übertragen worden sind; vor allem die Bedeutung, die dem Patronat des Kaisers über das Heer beigemessen wird, veranlasst auch heute noch manch einen dazu, die Herkunft des Kaisertums als Militärdespotie zu betonen, das sich aber allmählich institutionalisiert hätte. [24]

Für die vorliegende Arbeit ist vor allem der Stand des Institutionalisierungsprozesses für die Zeit beim Tod des Tiberius von Bedeutung; zu diesem Aspekt ist auch heute noch die Studie von Schrömbges [25] aktuell, der der Regierung von Tiberius auf überzeugende Art und Weise eine hohe Bedeutung für die Institutionalisierung des Prinzipats beimisst. Dabei betont er, dass das Kaisertum beim Tode des Tiberius soweit institutionalisiert war, dass die Thronerhebungen von Caligula und auch von Claudius selbstverständlich gewesen wären. Hier wird als Argument aufgeführt, dass es für die Nachfolge Caligulas im Gegensatz zu der von Tiberius nicht mehr notwendig gewesen wäre, durch eine Propagandapolitik die persönlichen Leistungen des Thronfolgers hervorzuheben; stattdessen hätte man sich auf die Angehörigkeit zum Kaiserhaus mit seiner „göttergewollten Funktion“ [26] als Legitimation beschränken können. Aufgrund der sakralen Überhöhung der domus Augusta ebenso wie die respektvolle Interaktion zwischen Kaiser, Senat und Volk wäre ein Konsens geschaffen worden, der den Prinzipat als Herrschaftsform anerkannt hätte [27], wobei Schrömbges betont, dass die Regierungszeit des Tiberius nur eine Etappe im Prozess der Institutionalisierung des Kaisertums darstellte. [28]

2.2. Das Testament des Tiberius und die Übertragung des Patrimoniums auf Caligula bei seiner Thronerhebung 

2.2.1. Chronologischer Ablauf der Ereignisse und Hintergründe bei der Thronerhebung 

Dass Caligula aufgrund einer „klar umrissenen Nachfolgepolitik“ des Tiberius zu dessen Lebzeiten zum Thronfolger aufgebaut worden wäre, wie Schrömbges meint [29], der die Verleihung der toga virilis durch den kaiserlichen Großvater auf Capri, die Erhebung zum Quästor, die Ausstattung mit dem Recht, öffentliche Ämter fünf Jahre vor dem eigentlichen Alter anzutreten, sowie die Heirat mit der Tochter des Suffektkonsuln Silanus als Indizien anführt, ist nicht unwidersprochen geblieben. Ganz im Gegensatz dazu ist Winterling in seiner Caligula-Biographie [30] der Ansicht, dass durch die Toga-Verleihung auf Capri der damals noch in der Bevölkerung beliebte Caligula dem Einfluss Sejans hätte entzogen werden und für die Stabilisierung der Position des Tiberius hätte sorgen sollen [31]; ferner hätten weder die Quästur, noch die Heiratspläne etwas an den Chancen des Gemellus, des anderen, um einige Jahre jüngeren Enkels des Tiberius, auf den Thron etwas geändert. [32] Auch Timpe kann zu Lebzeiten des Tiberius keine Nachfolgepolitik erkennen und interpretiert dies als loyales Verhalten dem Senat gegenüber [33], wobei er ebenso wie Schrömbges [34] darauf hinweist, dass die Öffentlichkeit wohl Caligula im Gegensatz zu Gemellus als Nachfolger wahrgenommen hat. [35] Dabei meint Timpe, dass eine Nachfolgerdesignation nur über die Vererbung des Patrimoniums möglich gewesen wäre, das dem Testament des Tiberius zufolge zwischen beiden Enkeln geteilt werden sollte.

Wie dem auch gewesen sein mag, sowohl Winterling [36] als auch Timpe [37] sehen im Gegensatz zu Schrömbges [38] im Prätorianerpräfekten Macro denjenigen, der nach dem Tod des Tiberius für die reibungslose Thronerhebung Caligulas verantwortlich gewesen wäre, was auch meines Erachtens die überzeugendere Variante ist. Hierbei veranlasste Macro seine Prätorianergarde, Caligula zum Imperator zu akklamieren, während er einerseits die Provinzheere davon in Kenntnis setzte, um ihre Unterstützung sicherzustellen und andererseits in Verhandlungen mit den führenden Senatoren und Konsuln eintrat, die in der Anerkennung Caligulas durch den Senat und in der Verleihung des imperium proconsulare, der tribunicia potestas und aller anderen Gewalten gipfelte. [39] Schlussendlich wurde auf derselben Senatssitzung bei Anwesenheit Caligulas das Testament seines verstorbenen Großvaters verlesen und als Zeugnis eines Geisteskranken [40] für ungültig erklärt, wobei das gesamte Privatvermögen auf Caligula übertragen wurde; sein Vetter Gemellus wurde stattdessen vom neuen Princeps adoptiert, womit seine eigene Nachfolge im Kaiseramt wie auch im Patrimonium in Aussicht gestellt wurde. Damit war die Thronerhebung Caligulas abgeschlossen und sein Prinzipat von allen, Senatoren wie Prätorianern, anerkannt.

2.2.2. Überblick über die Forschungsdiskussion 

Die Übertragung des Patrimoniums und die damit verbundene Entprivatisierung des ursprünglich privaten Vermögens [41] des Augustus (und des Privatvermögens all derjenigen noch zu folgenden Kaiser, die nicht dem julisch-claudischen Kaiserhaus angehörten [42]), manchmal in der Literatur auch mit dem umstrittenen Begriff der „Verstaatlichung“ [43] umschrieben, wurde bereits häufig in der Forschung thematisiert, da keine explizite Erklärung dieses Phänomens in den Quellen zu finden ist. Hierbei sind in der älteren Forschung vor allem die Princepswechsel der Jahre 41 und 68/69 n. Chr. untersucht worden, [44] ohne dass man zu ernsthaft überzeugenden Ergebnissen gekommen wäre.

Als Erster hat schließlich Timpe im Regierungswechsel von Tiberius zu Caligula die entscheidende Zäsur gesehen. [45] Dabei geht er von einem privatrechtlichen Charakter des Testaments des Tiberius aus, der, wie oben erwähnt, Caligula und Gemellus zu gleichen Teilen als Erben und den einen als Nacherben des jeweils anderen eingesetzt hatte; über die Gründe, die Tiberius zu einer Teilung bewogen hatten (Furcht des Tiberius davor, dass Gemellus umgangen werden könnte? Rückkehr zu republikanischen Traditionen?), kann auch Timpe nur spekulieren. [46] Jedenfalls, so Timpe, hätte Tiberius dem Senat eine gewisse Entscheidungsfreiheit bei der Nachfolgererhebung überlassen wollen. Caligula aber, der die Teilung des Vermögens ebenso wie der Senat als Problem empfunden haben könnte [47], hätte das Testament als Nachfolgerdesignation interpretiert und dieses deshalb vom Senat für ungültig erklären lassen; aufgrund eines „irregulären Gewaltaktes“ [48] hätte er sich daraufhin des gesamten Privatvermögens bemächtigt, das aber bei der Ungültigkeit des Testaments durch die Intestaterbfolge ebenfalls an Caligula und Gemellus gefallen wäre. Allein durch die Politisierung des Testaments durch Caligula wäre das Vermögen des Tiberius, über das er noch privatrechtlich verfügt hätte, „verstaatlicht“ worden, worin Timpe einen weiteren Schritt in die Institutionalisierung des Prinzipats sah. [49] Bellen widerspricht dem „irregulären Gewaltakt“ und sucht nach einer rechtlichen Erklärung dafür, weshalb die Intestaterbfolge nicht eingetreten ist, die er bei Sueton findet: [50] Dieser behauptet, dass Caligula kraft ius arbitriumque omnium rerum [51] das Vermögen des Tiberius erhalten hätte, was Bellen als „Kurzform“ der in der Forschung viel diskutierten [52] diskretionären Klausel der lex de imperio Vespasiani [53] interpretiert, einem Gesetz, das Vespasian bei seinem Regierungsantritt 69 n. Chr. auf einem Schlag alle Vollmachten erteilt hatte, die seine Vorgänger innegehabt hatten, und von dem Bellen ausgeht, dass es in der Form auch schon vor Vespasian bestanden hätte und dass die diskretionäre Klausel erstmals 37 n. Chr. mobilisiert worden wäre, um Caligula, nachdem er bereits alle Vollmachten erhalten hatte, zu allem Überfluss auch noch das Privatvermögen des Tiberius übertragen zu können.

Ganz im Gegensatz zu Timpe und Bellen sind zuvor die meisten Forscher der Ansicht gewesen, dass das kaiserliche Patrimonium über das erste Jahrhundert hinweg einen rein privaten Charakter als Privatvermögen des jeweiligen Kaisers besessen hätte, das auch ohne Weiteres privatrechtlich vererbt werden konnte, so beispielsweise Kränzlein [54] oder Herzog; [55] während letzterer allgemein bei allen nicht-erbberechtigten Kaisern von einer Konfiskation des Vermögens des Vorgängers ausgeht, spricht jener lediglich davon, dass es Caligula verstanden hätte, „das Auseinanderfallen des auf Augustus zurückgehenden kaiserlichen Patrimoniums zu verhindern“ [56]. Aber auch nach den Arbeiten Timpes und Bellens fanden sich einige Historiker, die vom privaten Charakter des Patrimoniums überzeugt waren, so Castritius [57] und Alpers. [58] Da die Übertragung auf Caligula unter Umgehung des Gemellus aber nicht abzuleugnen war, ganz gleich ob privat oder nicht, mussten sie eine andere Begründung dafür finden, wie es dazu hatte kommen können. Der „irreguläre Gewaltakt“ ebenso wie die diskretionäre Klausel der lex de imperio Vespasiani wurden als Erklärungen abgelehnt, ersterer unter Hinweis auf das Einverständnis des Senats, ohne dessen Zustimmung Caligula nicht willkürlich hätte handeln können, letzterer aus dem Grund, da es sich zum einen hierbei um eine sehr extreme Auslegung der Klausel gehandelt hätte, die so von ihren Schöpfern wohl nicht beabsichtigt gewesen wäre, und da zum anderen die diskretionäre Klausel womöglich erst zur Zeit Vespasians geschaffen worden war, um die auctoritas seiner Vorgänger rechtlich einzufangen. Während Castritius der Ansicht ist, dass die Adoption des Gemellus durch Caligula ihn aus der Intestaterbfolge ausgeschlossen hätte, da er nun ja nicht mehr gleichberechtigt mit Caligula als Enkel des Tiberius, sondern als dessen Urenkel gegolten hätte, vermutet Alpers, dass ein schlichter senatus consultum das Privatvermögen des Tiberius auf Caligula übertragen hätte.

Winterling [59] schließt sich demgegenüber wieder Timpe an, lehnt aber das Erklärungsmodell Bellens ebenso wie das von Alpers, dem er eine ungenaue Formulierung des „Privaten“ vorwirft, ab; unter Hinweis auf die revolutionäre Struktur des Kaisertums, die Mommsen und – auf dessen Grundlage – Heuss ausgearbeitet haben, [60] greift er wieder darauf zurück, was Timpe einen „irregulären Gewaltakt“ genannt hat; dadurch aber, dass der Senat den Prinzeps als solchen anerkennt hätte, wäre ein solcher usurpatorischer Vorgang nachträglich verrechtlicht worden. Eine rechtliche Begründung der Patrimoniumsübertragung gab es aus der Sicht Winterlings somit nicht. Dabei ist es in der Forschung geblieben, einig sind sich die Historiker darin, dass sie sich nicht einig sind und was die Übertragung des Vermögens als Schritt zur Institutionalisierung des Prinzipats angeht, so stehen sich zwei Lager in der Forschung gegenüber: Während Castritius und Alpers von einem streng privatrechtlichen Charakter des Patrimoniums ausgehen und damit jedwede Form einer Institutionalisierung verneinen, sehen Timpe, Bellen und Winterling in der Vermögensübertragung von Tiberius auf Caligula durchaus ein Element fortgeschrittener Institutionalisierung des Kaisertums.

2.2.3. Quellenorientierte Untersuchung der Patrimoniumsübertragung und seine Aussage zum Institutionalisierungsprozess 

Im Folgenden sollen einmal mehr die vorhandenen Quellen zum Thronwechsel des Jahres 37 n. Chr. betrachtet werden, um vielleicht eine Lösung für die Pattsituation in der Forschung zu finden. Wie in der Einleitung bereits angesprochen, werden das Testament des Tiberius und die Vermögensübertragung auf Caligula bei Sueton und Cassius Dio erwähnt. Vor allem ersterem verdankt man das Wissen darüber, dass Tiberius seine beiden Enkel als gleichberechtigte Erben unter gegenseitiger Nachfolge eingesetzt hat [61] und dass das Testament vom Senat für ungültig erklärt worden ist. [62] Cassius Dio schildert die Geschehnisse genauso und fügt dem die Geschichte von der geistigen Erkrankung des Tiberius hinzu, die von den damals Beteiligten als Begründung für die Nichtigkeit des Testaments angeführt worden ist. [63] Interessanterweise erwähnen aber beide das Testament in direktem Zusammenhang mit der Herrschaftsübertragung, [64] als wären beide Aspekte wie selbstverständlich miteinander verknüpft: Dabei soll Caligula die Herrschaft mit sämtlichen Vollmachten gerade aus dem Grund erhalten haben, dass das Testament des Tiberius, in dem dieser beide Enkel zu Erben nicht nur seines Privatvermögens, sondern auch des Reiches gemacht hätte, für ungültig erklärt und Caligula zum alleinigen Erben erhoben worden wäre. Aus beiden Quellen, Sueton wie Cassius Dio, geht eindeutig hervor, dass im Testament des Tiberius nicht oder nicht nur eine privatrechtliche Vererbung eines privaten Vermögens gesehen worden ist, sondern auch die Vererbung der Herrschaft im Reich an sich. Natürlich könnte man nun einwenden, dass beide Autoren zu späterer Zeit gelebt haben [65], als die Institutionalisierung des Patrimoniums wie auch des Prinzipats längst Realität gewesen wäre, was einfach auf die Zeit Caligulas rückprojiziert worden wäre. Doch werden die Schilderungen Suetons und Cassius Dios durch Philo, eines Zeitgenossen Caligulas, dem er auch persönlich begegnet ist, unterstützt. [66] Zwar erwähnt er nicht explizit das Testament, doch kann die Bezeichnung des Gemellus als „Miterben des Imperiums“ nur als Hinweis darauf gemeint gewesen sein; die testamentarische Vererbung des Patrimoniums sowie die Herrschaftsübertragung gehen auch hier Hand in Hand. Alle weiteren Autoren, die sich zum Herrscherwechsel von Tiberius auf Caligula geäußert haben, Tacitus [67] und Flavius Josephus [68], schweigen sich dagegen zum Testament aus.

Ob das Testament nun bewusst von Caligula „politisiert“ worden ist, wie Timpe meint, [69] während Tiberius selber im Glauben gestorben war, eine rein privatrechtliche Vererbung niedergeschrieben zu haben oder ob bereits Tiberius damit eine Nachfolgeregelung entworfen hatte, sei es im vollen Bewusstsein oder aufgrund einer gestörten Psyche, ist hierbei unerheblich. [70] Tatsache ist, dass sowohl Caligula als auch die politische Öffentlichkeit Roms das Testament des Tiberius als Nachfolgeregelung verstanden und die Übertragung des kaiserlichen Vermögens auf Caligula durch dessen Einsetzung als Princeps bedingt war. Die Einwände von Castritius und Alpers gehen an diesem Faktum vorbei und ihre Modelle zur rechtlichen Erklärung der Patrimoniumsübertragung, um die in der Forschung gestritten worden ist, widersprechen dem noch nicht einmal; ganz im Gegenteil ist es wohl am Plausibelsten anzunehmen, dass das Patrimonium durch ein senatus consultum oder eher noch durch Intestaterbfolge, nachdem Gemellus, nun ein Adoptivsohn Caligulas, als Enkel des Tiberius „weggefallen“ war, auf diesen übergegangen ist. Was aber genau beide, Castritius und Alpers, dazu veranlasst, davon auf einen rein privaten Charakter des Patrimoniums zu schließen, ist nicht ganz verständlich. Weder wird in den Quellen von einem Privatvermögen gesprochen (der Zusammenhang des kaiserlichen Patrimoniums mit der Herrschaft ist, wie in diesem Kapitel gezeigt, in den Köpfen der Römer präsent gewesen), noch liefern sie irgendwelche Indizien, von denen man darauf schließen könnte.

Die Einwände von Castritius und Alpers beziehen sich aber nicht auf den Charakter des Patrimoniums als eines „kaiserlichen“ Vermögens, das nicht privatrechtlich vererbt werden konnte, als sie sich vielmehr auf dessen rechtliche Übertragung, die weder von Timpe, noch von Bellen überzeugend erklärt worden war, beschränken. Während letztere die Patrimoniumsübertragung geradezu als eine Revolte beschreiben, wenn sie die lex de imperio Vespasiani als Erklärung hinzuziehen oder gar von einem „irregulären Gewaltakt“ sprechen, so handelt es sich bei einem senatus consultum oder bei einer Intestaterbfolge um rein konventionelle Methoden, um ein testamentarisch nicht abgedecktes Vermögen auf andere zu übertragen. Auf diese Art und Weise hätte man durchaus auch privatrechtlich ein Patrimonium übertragen können, was aber noch lange nicht heißt, dass das kaiserliche Vermögen selbst rein privatrechtlich auf Caligula übertragen worden wäre; wie oben bereits erwähnt, sehen mit Sueton, Cassius Dio und Philo ganze drei antike Autoren zwischen der Vererbung bzw. Übertragung des kaiserlichen Vermögens und der Berufung zum Herrscher einen direkten und untrennbaren Zusammenhang, der nicht verleugnet werden kann. Und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass alle anderen Zeitgenossen dies anders gesehen hätten.

3. Zusammenfassung 

Wie aus der Interpretation und dem Vergleich der Schilderungen Suetons, Cassius Dios und Philos zum Herrschaftswechsel von Tiberius auf Caligula hervorgeht, ist das einst private Vermögen des Augustus zu dieser Zeit nicht mehr als privatrechtlich erachtet worden, sondern als „kaiserlich“. Hierbei ist das Kaisertum als eine Art „Amt“ zu verstehen, das aus einer Häufung verschiedener einzelner Befugnisse und Kompetenzen, wie sie die Grundlage der Macht des Augustus dargestellt haben, entstanden ist und innerhalb der Verfassung des römischen Staates immer mehr Formen und Konturen angenommen hat. Und eben diesem unterstand eine spezielle Kasse, das kaiserliche Patrimonium, das nicht mehr privatrechtlich vererbt werden konnte, sondern demjenigen vorbehalten war, der zum Kaiser erhoben worden war, in diesem Fall Caligula. Auch wenn nicht von einem entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Institutionalisierung gesprochen werden kann, da es sich nicht um eine rechtliche Außergewöhnlichkeit handelt, so ist hierbei doch ein entscheidendes Indiz für den fortgeschrittenen Prozess der Institutionalisierung zu erkennen, der nicht zu unterschätzen ist. Und im weiteren Verlauf der Geschichte des römischen Reiches verdichtete sich der Prinzipat immer weiter zu einer exakt zu definierenden und eingrenzbaren Institution. Ebenso wurde das kaiserliche Patrimonium konsequent von Kaiser auf Kaiser weitergegeben, auch bei dynastischen Kontinuitätsbrüchen wie 41 oder 68/69 n. Chr., bis sich Antoninus Pius in der zweiten Hälfte des zweiten Jahrhunderts sogar dazu genötigt sah, neben dem Patrimonium eine „res privata“ mit rein privatrechtlichem Charakter zu begründen.

Anmerkungen

  • [1]

     Francois Jacques, John Scheid, Rom und das Reich in der hohen Kaiserzeit I. Die Struktur des Reiches. Übersetzt von Peter Riedlberger. Stuttgart/Leipzig 1998, 28-30; Jochen Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen Kaiserreiches 1. Paderborn 1981, 42.

  • [2]

     Bleicken, Sozialgeschichte, 24.

  • [3]

     Suet. Tib. 16, Cal. 14.

  • [4]

     Cassius Dio, 59, 1.

  • [5]

     Philo, leg. ad G. 23.

  • [6]

     Dieter Timpe, Untersuchungen zur Kontinuität des frühen Prinzipats. Wiesbaden 1962, 70-75.

  • [7]

     Heinz Bellen, Die „Verstaatlichung“ des Privatvermögens der römischen Kaiser im 1. Jahrhundert n. Chr., in: ANRW 2, 1 1974, 92-112.

  • [8]

     Aloys Winterling, Aula Caesaris. Studien zur Institutionalisierung des römischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus (31 v. Chr. – 192 n. Chr.). München 1999, 108-109.

  • [9]

     Helmut Castritius, Der römische Prinzipat als Republik. Husum 1982, 91-93.

  • [10]

     Michael Alpers, Das nachrepublikanische Finanzsystem. Fiscus und Fisci in der frühen Kaiserzeit. Berlin 1995, 193-194.

  • [11]

     Einen kleinen Überblick über Forschungsliteratur zu dieser Thematik bieten Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 5-25, wobei sie selbst die Zahl der Arbeiten als „immens“ und deren Aufzählung als „ebenso unmöglich wie überflüssig“ (S. 5) bezeichnen.

  • [12]

     Alfred Heuss, Theodor Mommsen und die revolutionäre Struktur des römischen Kaisertums, in: derselbe, Gesammelte Schriften. Stuttgart 1995, 1730; die Studie von Heuss, die als eine der ersten Mommsens Interpretation rehabilitiert, entspricht noch ganz seinem Zeitgeist, als die Forschung sich kaum noch mit staatsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen wagte, vgl. auch Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 6-7.

  • [13]

     Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht II 2. Leipzig 1887 (Nachdruck Darmstadt 1952 und Basel 1963).

  • [14]

     Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 7.

  • [15]

     Die Ergebnisse der Studie von Heuss, Revolutionäre Struktur, werden von Winterling, Aula Caesaris, 108 in einem engen Zusammenhang mit der Entprivatisierung des Patrimoniums gesehen, vgl. dazu weiter unten Kapitel 2.2.2.

  • [16]

     Mommsen, Staatsrecht II 2, 1133: „Der römische Prinzipat ist nicht bloß praktisch, sondern auch theoretisch eine durch die rechtlich permanente Revolution temperierte Autokratie.“ Was Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 6 dazu veranlasst, dies als Beschreibung der „tatsächlichen Machtverhältnisse“ aufzufassen, bleibt unklar; bei der Ersetzung von „Autokratie“ durch „Aristokratie“ handelt es sich jedenfalls um einen Übersetzungsfehler, da in der französischen Originalausgabe Francois Jacques, John Scheid, Rome et l’intégration de l’empire I. Les Structures de l’Empire romain. Paris 1990, 6 eindeutig von „autocratie“ die Rede ist.

  • [17]

     Mommsen, Staatsrecht II 2, 1143.

  • [18]

     Heuss, Revolutionäre Struktur, 86-89.

  • [19]

     Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 7-9, fassen die Ansicht der modernen Forschung zusammen.

  • [20]

     Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 7.

  • [21]

     Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 8.

  • [22]

     Bleicken, Sozialgeschichte, 21-45.

  • [23]

     Jacques/Scheid, Rom und das Reich, 30-33; Bleicken, Sozialgeschichte, 118-120.

  • [24]

     Bleicken, Sozialgeschichte, 79-82.

  • [25]

     Paul Schrömbges, Tiberius und die Res Publica Romana. Untersuchungen zur Institutionalisierung des frühen römischen Principats. Bonn 1986. Eine Zusammenfassung seiner Ergebnisse findet sich auf den Seiten 266-272.

  • [26]

     Schrömbges, Tiberius, 270.

  • [27]

     Schrömbges, Tiberius, 272.

  • [28]

     Schrömbges, Tiberius, 266.

  • [29]

     Schrömbges, Tiberius, 177-180.

  • [30]

     Aloys Winterling, Caligula. Ulm 2004, 39-60.

  • [31]

     Winterling, Caligula, 39-40.

  • [32]

     Winterling, Caligula, 45.

  • [33]

     Timpe, Kontinuität, 57.

  • [34]

     Schrömbges, Tiberius, 177.

  • [35]

     Timpe, Kontinuität, 58.

  • [36]

     Winterling, Caligula, 50.

  • [37]

     Timpe, Kontinuität, 63-64.

  • [38]

     Schrömbges, Tiberius, 179.

  • [39]

     Timpe, Kontinuität, 68-69 bzw. 75, weist darauf hin, dass Caligula im Gegensatz zu seinen beiden Vorgängern vom Senat die Kompetenzen ohne vorhergehende Rückgabe seiner Gewalt, die er durch die Akklamation durch die Prätorianer innehatte, erhalten hatte, sowie dass Caligula diese auf einen Schlag erhalten hatte, statt sie nach und nach anzuhäufen, was er als weiteres Indiz zur Institutionalisierung des Prinzipats deutet.

  • [40]

     Bellen, Verstaatlichung, 95-96; „wahnsinnig“ soll Tiberius in dem Zusammenhang deshalb gewesen sein, da er dem noch minderjährigen Gemellus die Hälfte seines großen Vermögens hätte überlassen wollen.

  • [41]

     Bellen, Verstaatlichung, 92, weist darauf hin, dass Plinius der Jüngere die Patrimoniumsübertragung von Nerva auf Trajan im Jahre 98 n. Chr. als „selbstverständlich“ empfunden hätte.

  • [42]

     Bellen, Verstaatlichung, 111.

  • [43]

     So bei Timpe, Kontinuität, 74 und natürlich Bellen, Verstaatlichung.

  • [44]

     Jean Bérange, Fortune privée impériale et État, in: Mélanges offerts à M. Georges Bonnard II. Genua 1966, 159; Otto Hirschfeld, Die kaiserlichen Verwaltungsbeamten bis auf Diocletian. Berlin 1963, 19-20; Herbert Nesselhauf, Patrimonium und res privata des römischen Kaisers, in: Historia-Augusta-Colloquium. Bonn 1963, 79-80; Heinrich Siber, Zur Entwicklung der römischen Prinzipatsverfassung, in: Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften, Philologisch-Historische Klasse 42, 3. Leipzig 1933, 43; eine kurze Zusammenfassung ihrer Studien bietet Bellen, Verstaatlichung, 92-93.

  • [45]

     So Bellen, Verstaatlichung, 93; die betreffende Stelle findet sich bei Timpe, Kontinuität, 70-75.

  • [46]

     Timpe, Kontinuität, 72.

  • [47]

     Timpe, Kontinuität, 71; Bellen, Verstaatlichung, 94-95.

  • [48]

     Timpe, Kontinuität, 73.

  • [49]

     Timpe, Kontinuität, 74.

  • [50]

     Bellen, Verstaatlichung, 99.

  • [51]

     Suet. Cal. 14, 1.

  • [52]

     Eine Auflistung der Forschungsliteratur zur lex de imperio Vespasiani findet sich bei Frederic Hurlet, La lex de imperio Vespasiani et la légilaté augustéenne, in: Latomus 52 (1993), 261-280.

  • [53]

     CIL VI 930, 17-21 = ILS I 244 = FIRA I 15 = McCrum-Woodhead 1 = Freis 49; der Wortlaut der diskretionären Klausel lautet folgendermaßen: utique quaecunque ex usu rei publicae maiestate divinarum humanarum publicarum privatarumque rerum esse censebit, ei agere facere ius potestas sit, ita uti divo Augusto Tiberioque Iulio Caesari Augusto Tiberioque Claudio Caesari Augusto Germanico fuit (zu deutsch etwa: „daß er das Recht und die Vollmacht haben solle, alle Maßnahmen, die nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegen und der Erhabenheit der göttlichen, menschlichen, staatlichen und privaten Dinge angemessen sind, einzuleiten und zu treffen, so wie es der vergöttlichte Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus hatten“, Übersetzung nach Freis 49).

  • [54]

     Arnold Kränzlein, patrimonium, in: RE Suppl. X (1965), 496.

  • [55]

     Ernst von Herzog, Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians 2. Leipzig 1887 (Nachdruck Aalen 1965), 674-678.

  • [56]

     Kränzlein, patrimonium, Zeile 33-34; dabei weist er auf die Arbeiten Sibers, Prinzipatsverfassung, 37-42, sowie Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung. Schauenburg 1952, 322-326, hin, die wohl bis zur Studie Timpes unangefochtene Gültigkeit besessen haben.

  • [57]

     Castritius, Prinzipat, 91-93.

  • [58]

     Alpers, Finanzsystem, 193f.

  • [59]

     Winterling, Aula Caesaris, 108-109.

  • [60]

     Siehe weiter oben Kapitel 2.2.1.

  • [61]

     Suet. Tib. 76.

  • [62]

     Suet. Cal. 14.

  • [63]

     Cass. Dio 59, 1.

  • [64]

     Suet. Cal. 14: ingressoque urbem, statim consensu senatus et irrumpentis in curiam turbae, inrita Tiberi voluntate, qui testamento alterum nepotem suum praetextatum adhuc coheredem ei dederat, ius arbitriumque omnium rerum illi permissum est… (zu deutsch etwa: „Nach seinem [Caligulas] Einzug in Rom wurde einstimmig vom Senat und der gewaltsam in den Sitzungssaal eindringenden Menge der letzte Wille des Tiberius, der seinen zweiten, noch im Knabenalter stehenden Enkel [= Gemellus] testamentarisch dem Caligula zum Miterben gegeben hatte, umgestoßen und ihm die unbeschränkte Regierungsgewalt übertragen.“ Übersetzung nach Sueton, Caesarenleben. Übersetzt von Max Heinemann. Stuttgart 1986.); Cass. Dio 59, 1: „Tiberius hatte zwar die Herrschaft auch seinem Enkel Tiberius [Gemellus] hinterlassen, doch Gaius schickte sein Testament durch Macro in den Senat und ließ es durch die Konsuln und die anderen, mit denen er zuvor die Sachen abgesprochen hatte, für null und nichtig erklären.“ Übersetzung nach Cassius Dio, Römische Geschichte IV (Bücher 51 bis 60). Übersetzt von Otto Veh. Zürich/München 1986.

  • [65]

     Sueton schrieb zu Beginn des zweiten Jahrhunderts, Cassius Dio noch einmal knapp einhundert Jahre später.

  • [66]

     Philo, leg. ad. Cal. 23: „Denn er [Caligula] ließ seinen Vetter [Gemellus] ermorden, der als Miterbe des Imperiums hinterlassen, mit größerer Berechtigung als er selbst Thronfolger war (…).“ Übersetzung nach Philo von Alexandria, Gesandtschaft an Caligula. Übersetzt von Friedrich Wilhelm Kohnke, in: derselbe, Die Werke in deutscher Übersetzung VII. Herausgegeben von Leopold Lohn, Isaak Heinemann, Maximilian Adler und Willy Theiler. Berlin 1964, 166-267.

  • [67]

     Tac. ann. 6, 45-46. Die Caligula-Biographie des Tacitus, die vielleicht weitere Aufschlüsse geboten hätte, ist leider verloren.

  • [68]

     Flav. Ios. Ant. Iud. 6, 8-9.

  • [69]

     Timpe, Kontinuität, 74.

  • [70]

     Ebenso wie die Forschung sich uneinig ist (siehe weiter oben Kapitel 2.2.1), widersprechen sich in diesem Punkt die Quellen: Während Cass. Dio 58, 23 meint, dass Tiberius in realistischer Sichtweise in Caligula den zukünftigen Alleinherrscher gesehen hätte, geht Flav. Ios. Ant. Iud. 6, 9 wohl fälschlich davon aus, dass Tiberius Caligula zu seinem alleinigen Nachfolger erhoben hätte; Tac. ann. 6, 46 spricht dagegen von einer „incertus animi fesso corpore consilium“ des Tiberius, der die Nachfolgewahl dem „fatum“ überlassen hätte, was der Realität wohl am nächsten gekommen sein dürfte.

Empfohlene Zitierweise

Rentz, Andreas: Die Entprivatisierung des kaiserlichen Patrimoniums beim Tode des Tiberius als Indiz für die Institutionalisierung des Prinzipats. aventinus antiqua Nr. 12 (Winter 2009), in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/7710/

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Erstellt: 21.05.2010

Zuletzt geändert: 24.05.2010

ISSN 2194-1947