Das Interregnum und der Aufstieg der Habsburger (1250-1308)

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aventinus mediaevalia Nr. 22 [30.09.2014], komm. bearb. v. Geschäftsf. Hrsg.

 

Harald Richter 

Konrad IV., Manfred und Konradin 

Beispiele mittelalterlicher „damnatio memoriae“? 

I. Einleitung 

Als der Kronprinz und spätere König Maximilian II. von Bayern 1847 in Neapel eine vom dänischen Künstler Bertel Thorvaldsen entworfene Statue für Konradin, den Enkel Kaiser Friedrichs II., errichten und dessen Gebeine in den Sockel des Monumentes umbetten ließ, [1] war dies sicherlich einer der Höhepunkte der Stauferbegeisterung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und auch eine Art von Toten-Memoria. In der Auffassung des Auftraggebers und sicherlich auch vieler Zeitgenossen handelte es sich bei diesem Akt um die Tilgung von jahrhundertealtem Unrecht: Endlich fast 600 Jahre nach seinem Tod wurde dem letzten Staufer jene Ehrung zu Teil, die ihm gebührte. [2]

Im 13. Jahrhundert hätte wohl niemand damit gerechnet, dass in Neapel, am Ort seiner Hinrichtung, dereinst eine riesige Statue den Ort der letzten Ruhestätte Konradins bezeichnen würde. Immerhin hatte er noch das Glück, in geweihter Erde zu liegen und regelmäßige Gebete für sein Seelenheil empfangen zu dürfen; seinem Bruder Manfred war selbst das verwehrt. [3] Die Memoria war für die Menschen des Mittelalters, deren Denken stark auf das Jenseits ausgerichtet war, stets ein zentrales Thema. Die Toten waren für sie nicht „begraben und vergessen“, sondern gegenwärtig; mit all ihren Ansprüchen, die sie zu Lebzeiten erhoben hatten. So ist denn der Umgang mit den Toten nicht nur eine Frage des religiösen Totenkultes, sondern durchaus handfester politischer Interessen gewesen. [4]

Die drei letzten Staufer Konrad IV., Manfred und Konradin sind dafür gute Beispiele, [5] und sie bieten sich zudem an, um sich einem Begriff zu nähern, der in der Mediävistik, obwohl sie sich seit langem der mittelalterlichen Memoria widmet, bisher kaum Aufmerksamkeit erfahren hat: der damnatio memoriae. In der vorliegenden Arbeit werden mittelalterliche Praktiken der damnatio memoriae am Beispiel der letzten Staufer untersucht. Dabei ist zunächst der Begriff selbst kritisch zu betrachten, stammt er doch als Forschungsbegriff aus dem Bereich der Alten Geschichte und ist nicht ohne Weiteres auf das Mittelalter übertragbar. Die umstrittene Frage, ob der Begriff der damnatio memoriae in der Mediävistik überhaupt angewandt werden sollte oder nicht, [6] kann im Rahmen dieser Arbeit verständlicherweise nicht umfassend beantwortet werden. Ziel ist vielmehr eine Falluntersuchung, bei der die Begräbnisse und die Memoria der letzten Staufer betrachtet und die Anwendung des Begriffs der damnatio memoriae auf die spezifischen Umstände überprüft werden sollen.

Zu diesem Zweck werden wir zunächst auf den Begriff der damnatio memoriae in der Alten Geschichte wie der Mediävistik eingehen, um anschließend die Umstände der Bestattungen und Memoria Konrads, Manfreds und Konradins darzulegen. Schließlich wird dann die Anwendbarkeit des Begriffs der damnatio memoriae auf die jeweiligen Umstände beurteilt.

II. Der Begriff der damnatio memoriae

a) damnatio memoriae in der Antike 

Der Begriff der damnatio memoriae ist ein althistorischer Forschungsbegriff. Er geht zurück auf die „Memorialstrafe“ der römischen Kaiserzeit, die zu den Folgestrafen bei einer Verurteilung in einem Hochverratsprozess zählte und insbesondere als Praxis der auch postumen Verdammung unbeliebter Kaiser bekannt wurde. Der Terminus damnatio memoriae taucht in den antiken (und auch mittelalterlichen) Quellen nicht auf, sondern ist eine moderne Schöpfung; allenfalls ist in juristischen Quellen der römischen Antike von der nur schwer exakt definierbaren memoria damnata die Rede. [7]

Die Memorialstrafe gegen Kaiser der römischen Antike fußte auf zwei Grundlagen: die erste war eine Juristische in Form des crimen laesae maiestatis, des Majestätsverbrechens, die Zweite bildeten religiöse Vorstellungen der hellenistisch-römischen Welt in Bezug auf die göttliche Abstammung von Heroen und auch Herrschern. Betrachten wir zunächst die juristische Komponente:

Das crimen laesae maiestatis der römischen Kaiserzeit ging zurück auf das ältere „Staatsverbrechen“ der römischen Republik die perduellio und konnte zahlreiche Tatbestände bezeichnen, von der Beleidigung des Princeps bis hin zur offenen Revolte gegen Kaiser und Staat. Bereits in der frühen Kaiserzeit vermischten sich die Begrifflichkeiten, und aufgrund der fehlenden juristischen Begriffsbestimmung ist es unmöglich zu sagen, wo die leichte Majestätsbeleidigung endet und die Staatsfeindschaft beginnt. Es gehörte zu den hervorstechendsten Merkmalen dieses Verbrechens, dass Senat und Princeps nach Belieben über seine Schwere urteilen konnten. [8] Die Definition des Majestätsverbrechens im römischen Recht ließ jede Auslegung offen:

“Maiestatis autem crimen illud est, quod adversus populum Romanum vel securitatem eius committitur.” [9]

Zur Zeit der Republik benannte perduellis den inneren Staatsfeind, während äußere Feinde als hostis bezeichnet wurden. Im Principat hingegen wurde insbesondere im nichtjuristischen Sprachgebrauch die Bezeichnung hostis auf beide Bereiche angewandt. Noch im 1. Jahrhundert vor Christus stellte die Hostiserklärung die schärfste Waffe des Senats gegen gefährliche Bürger dar und konnte sowohl in einem ordentlichen Normalprozess als auch in einem kriegsrechtlichen Standgerichtsverfahren ausgesprochen werden. Insbesondere bildete sie die Grundlage für postum ausgesprochene Strafen (etwa Vermögens- und Ehrenstrafen), wenn der Verurteilte durch Tötung, Selbstmord oder natürlichen Tod einer Bestrafung zu Lebzeiten entgangen war. [10] Auch trat vermutlich bei jedem zum Tode verurteilten Majestätsverbrecher die Memorialstrafe ein. Die memoria damnata bzw. abolitio memoriae fand dabei in verschiedener Weise Ausdruck, so bezweckten etwa die Verfluchung des Geburtstages und die Erhebung des Todestages des Verurteilten zum Feiertag eine Verfemung der Memoria, während das Tilgen des Namens und die Zerstörung der Bilder die Vernichtung des Andenkens zum Ziel hatten. Zu beachten ist jedoch, dass diese Verdammungen in keiner Weise sakral gebunden und vom Ausspruch einer Priesterschaft abhängig waren, sondern dass sie Strafen für Verbrechen gegen den Staat, Angriffe auf die politische Gemeinschaft, darstellten. [11]

Ein religiöses Element trat nun bei der Verurteilung von Kaisern (meist nach deren Tod) hinzu. Grundlegend war die in der römisch-hellenischen Welt verbreitete Annahme, dass verdiente Herscherpersönlichkeiten ebenso wie Heroen der Götterwelt entstammten und nach ihrem Tode wieder dorthin zurückkehrten. Nach dem Tode wurde daher etwa vom Senat oder auch vom nachfolgenden Princeps die göttliche Qualität des verstorbenen Kaisers beurteilt. [12] Die durch Augustus begründete Tradition der Kaiserapotheose hatte sich schließlich bis ins 2. Jahrhundert nach Christus so weit verschärft, dass man tatsächlich nur noch den Gegensatz princeps-divus oder princeps-hostis kannte der tote Kaiser war entweder Gott oder Staatsfeind. [13]

Auch wenn von einem regelrechten „Totengericht“ über den Princeps kaum gesprochen werden kann dazu spielte zu stark die politische Wirklichkeit, abseits aller strafprozessualen Formen, herein bildete die postume Hostiserklärung eines Kaisers dennoch eine Verbindung von juristischen und religiösen Vorstellungen, die ihr zu Grunde lagen und letztlich auch die Formen der damnatio memoriae bestimmten. [14]

b) damnatio memoriae im Mittelalter 

Der terminus technicus damnatio memoriae bezeichnet also in der althistorischen Forschung eine antike Rechtspraxis, die in ihren Erscheinungsformen und Ausprägungen relativ gut fassbar ist. Eine direkte Übertragung des Begriffes auf das Mittelalter ist daher nicht ohne weiteres möglich und muss zumindest mit einem Verlust an Schärfe bei der Definition seiner Bedeutung einhergehen. Obwohl aber die Erforschung der mittelalterlichen Memoria seit langem betrieben wird, wurde der damnatio memoriae bisher kaum Aufmerksamkeit gewidmet, so dass selbst die grundsätzliche Brauchbarkeit des Begriffs für das Mittelalter umstritten ist. [15]

Zwei gegensätzliche Positionen sollen nun kurz erläutert werden: Renate Neumüllers-Klauser lehnt die Übertragbarkeit des Terminus damnatio memoriae auf mittelalterliche Praktiken gänzlich ab. Gerade ein Fortbestehen der juristischen Praxis sei nach dem Sieg des Christentums nicht mehr nachweisbar. Allerdings bestünde eine ähnliche Praxis dennoch fort, nämlich die Streichung missliebiger Personen aus den Diptychen. Damit war allerdings schon für Zeitgenossen das theologische Problem verbunden, dass Menschen sich eine Entscheidung anmaßten, die letztlich nur Gott treffen konnte. Die in der Taufe besiegelte Zugehörigkeit zum Christentum konnte durch menschliches Einwirken nicht beeinträchtigt oder gar aufgehoben werden; diese letzte Entscheidung über das Schicksal der Seele konnte allein Gott treffen. Das mittelalterliche Christentum hegte daher Vorbehalte gegenüber Praktiken der Namenstilgung, zumal andere kirchenrechtliche Strafen, insbesondere die Exkommunikation, das theologische Dilemma lösten, indem sie den Verurteilten zwar aus der Kirche, nicht aber aus der christlichen Gemeinschaft ausschlossen. Letztlich stellt Neumüllers-Klauser fest: „Eine damnatio/deletio memoriae, die sich auf antiken Gebrauch zurückführen ließe, ist in der mittelalterlichen Überlieferung nirgends bezeugt und die Anwendung des Terminus damnatio/deletio memoriae daher irreführend.“ [16]

Kai-Michael Sprenger hingegen wendet sich gegen diese radikale Ablehnung des Begriffs der damnatio memoriae für die Mediävistik. Allerdings legt er auch eine deutlich freiere Definition des Begriffes zu Grunde: Er beschreibt damnatio memoriae als „die verschiedenen Formen des systematischen Verdrängens, Vergessens und intentionalen Deformierens bestimmter Überlieferungen.“ Im Folgenden untersucht Sprenger den Umgang mit sogenannten „Gegenpäpsten“ und versucht, den Begriff der damnatio memoriae darauf anzuwenden, wobei er relativ schnell zu dem Schluss kommt, dass vergleichbare Praktiken sich weniger als Strafmaßnamen post mortem gegen die Person an sich richteten, sondern vielmehr auf den als illegitim empfundenen Anspruch des jeweiligen (Gegen)papstes abzielten. Gerade dieser Punkt wird nun auch in Bezug auf die nun folgende Untersuchung der Begräbnisse der letzten Staufer eine Rolle spielen. [17]

III. Konrad IV. 

Konrad IV., der als Sohn Kaiser Friedrichs II. den Anspruch auf den Kaiserthron und den Thron des Königreiches Sizilien erhob, ereilte sein Schicksal am 21. Mai 1254 im Heerlager bei Lavello. [18] Eine Krankheit wahrscheinlich die im heißen, schwülen Klima gedeihende Malaria war die Ursache seines Todes und nicht ein von Geschichtsschreibern wie etwa Saba Malaspina propagierter angeblicher Mord durch seinen Halbbruder und Konkurrenten Manfred. Dieser soll verärgert darüber bei der Thronfolge übergangen worden zu sein Konrad vergiftet haben. [19]

Konrads Leichnam wurde nach seinem Tode noch in Lavallo einbalsamiert, wofür zunächst das Herz und die Eingeweide entfernt werden mussten, die in der nächstgelegenen Stadt Melfi ihre letzte Ruhestätte fanden. [20] Der Körper selbst wurde anschließend nach Messina gebracht, wo er (vorläufig) hätte bestattet werden sollen. [21] Jedoch während er in der dortigen Kathedrale aufgebahrt lag, wurde diese mitsamt dem Leichnam Konrads durch einen Brand (verursacht vermutlich durch einen Blitzschlag) vernichtet. [22]

Die endgültige Bestattung Konrads IV. hätte wahrscheinlich in Palermo in einem Porphyrsarkophag nach Vorbild seines Vaters stattfinden sollen. Messina hätte nur eine Station auf der Reise und vorläufiger Bestattungsort bis zur Fertigstellung des eigentlichen Grabes werden sollen. Porphyr war ein seltenes und teures Material, die Herstellung des Sarkophags hätte daher einige Zeit in Anspruch genommen. [23]

Die Zerstörung von Konrads Leichnam wurde von seinen politischen Gegnern schnell propagandistisch ausgeschlachtet. Papst Innozenz IV. sah im frühen Tod und dem Brand der Kathedrale ein Gottesurteil gegen den exkommunizierten Staufer. Auch wurde das Gerücht in Umlauf gesetzt, die Bürger von Messina hätten Konrads Gebeine im Meer versenkt, aus Hass und Rachsucht gegen seinen Vater. [24]

Von der 'höheren Gewalt' abgesehen, verlief die Bestattung Konrads IV. jedoch eigentlich im Rahmen des Üblichen. Einer kurzen Betrachtung wert ist dabei die Tatsache, dass Konrad spätestens seit dem 13. Dezember 1251 exkommuniziert war, [25] also eigentlich kein christliches Begräbnis hätte erhalten dürfen. Es wäre jedoch vorschnell, daraus die Lösung des Banns kurz vor dem Tode Konrads zu folgern. Vielmehr hatten seine Anhänger gar keine andere Wahl, als die Exkommunikation zu ignorieren, da die Herrschaftslegitimation gerade für das Königreich Sizilien stark von der Christlichkeit des Herrschers abhing. Hätte man also Konrad IV. als Exkommunizierten in ungeweihter Erde begraben, hätten seine Vasallen damit praktisch eingestanden, einem Mann gefolgt zu sein, dessen Ansprüche illegitim gewesen waren. Für Konrads Gefolgsleute gab es also keine Alternative zu einer christlichen Bestattung des Königs. [26]

V. Manfred 

Am 26. Februar 1266 stellte sich Manfred, der sich am 11. August 1258 in Palermo zum König von Sizilien hatte krönen lassen, seinem durch den Papst hofierten Herausforderer Karl von Anjou bei Benevent zur Schlacht. Es sollte sein Todestag sein. [27] Zwei Tage dauerte es, bis der Leichnam Manfreds gefunden wurde. In der Chronik des Saba Malaspina werden das Auffinden des Leichnams und die Bestattung Manfreds recht ausführlich beschrieben:

Pedes et manus sui domini comites osculantur; vix possunt hoc solum dicere: Hic est innocens, qui mortuus est pro nobis, hic est, qui suos dilexit in fine. Iuxta cadaver Manfredi compertum est corpus domini Theobaldi de Aniballis, qui semper in pugna Manfredum e vestigio sequebatur. Formosum igitur corpus Manfredi exanime sublatum est de loco exicii et ibi de prope iuxta quandam ecclesiam ruinosam in eodem campo triumphi cum gloria depositum Gallicorum magno lapillorum et lapidum acervo congeritur et sine tumulo taliter sepelitur. [28]

Als die Anhänger des gefallenen Königs seinen leblosen Körper finden, rufen sie aus, er sei für sie gestorben und vergleichen ihn also mit Christus, der für die sündigen Menschen gestorben sei (Röm. 5,8). Dieser zunächst positiv erscheinende Vergleich erhält jedoch eine andere Bedeutung, wenn man bedenkt, dass Manfred exkommuniziert worden war. Der päpstlich gesinnte Autor Saba Malaspina hatte also kaum eine Erhöhung Manfreds im Sinn, als er seinen Anhängern diesen Satz in den Mund legte, sondern wollte vielmehr die Anmaßung Manfreds und die Verblendung seiner Anhänger unterstreichen. Dies passt auch zu dem Manfredbild, das der Chronist sonst zeichnet. Wie Luzifer sei er: jung, schön und gebildet, doch von schlechtem Charakter, böse und machthungrig. [29]

Die Bestattung Manfreds war schließlich auch die eines Exkommunizierten: In ungeweihte Erde wurde er gebettet, bei einer Kirchenruine in der Nähe des Schlachtfeldes. Bei der „ecclesia ruinosa“, von der Malaspina berichtet, handelte es sich wohl um die heute verschwundene Kirche San Maria in Sableta, nahe des Ponte Valentino. [30] Die Bestattung selbst wurde jedoch mit allen Ehren vollzogen, wie nicht nur der Chronist, sondern auch Karl von Anjou selbst in einem Brief an den Papst vom 1. März 1266 berichtet. [31] Dass die Bestattung des Gegners durch Karl von Anjou zwar nicht christlich, aber ehrenhaft war, deutet darauf hin dass man unterschied zwischen der weltlichen Stellung und der kirchenrechtlichen Situation des Toten. Auch wenn die unchristliche Bestattung des Exkommunizierten für dessen Nachleben in der Vorstellung der Zeitgenossen Konsequenzen nach sich ziehen musste, die durch eine ehrenvolle Bestattungszeremonie kaum aufzuwiegen waren, forderte die Ehre dennoch ein standesgemäßes Begräbnis. [32]

Weitere Bedeutung kommt dem Steinhaufen zu, der über Manfreds Grab aufgeschüttet wurde. Wiederum handelt es sich um ein biblisches Motiv: Aschalom, ein Sohn König Davids, der befürchtete in der Thronfolge übergangen zu werden, lehnte sich gegen seinen Vater auf; doch ihn ereilt dasselbe Schicksal wie Manfred: er fällt schlussendlich in der Schlacht. Joab, der Gefolgsmann Davids, der den abtrünnigen Sohn erschlagen hatte, ließ ihn anschließend im Wald unter einem Steinhaufen verscharren (2 Sam. 18,17). [33]

Manfreds Bestattung hatte also einen nicht zu unterschätzenden Symbolgehalt. Karl von Anjou anerkannte zwar seinen Stand, nicht aber seinen Anspruch auf die Krone von Sizilien. Die Bestattung in ungeweihter Erde verdeutlicht die Illegitimität des Herrschaftsanspruches Manfreds in mehrfacher Weise: Er konnte als Exkommunizierter kein von Gott gesandter Herrscher sein und auch kein Vasall des Papstes, auf dessen Lehenshoheit über Sizilien Karl sich berief. [34] Die Bestattung unter dem Steinhaufen verdeutlichte dies noch, zumal die Ausgangslage Manfreds der des biblischen Abschalom ähnelte: Beide fühlten sich mit ihren Ansprüchen übergangen und griffen daher selbstständig und unrechtmäßig nach der Krone. Karl von Anjou sah also göttliches wie auch weltliches Recht auf seiner Seite und brachte dies mit symbolischen Gesten bei der Bestattung seines Gegners zum Ausdruck. Später wurden Manfreds Gebeine durch den Erzbischof von Cosenza exhumiert und am Ufer des Liri begraben; die Motive hierfür liegen jedoch im Dunkeln, das Grab Manfreds ist heute nicht mehr bekannt. [35]

VI. Konradin 

Die Hinrichtung des gerade 16jährigen Konradin am 12. Oktober 1268 in Neapel erregte bereits unter Zeitgenossen die Gemüter und wurde oft als Unrecht angesehen. Für Karl von Anjou war die endgültige Beseitigung seiner staufischen Konkurrenten um die sizilische Königskrone jedoch das vorrangige Ziel, dem er auch Standeskodex, der die Schonung eines gefangenen Fürsten geboten hätte, sowie religiöse Bräuche unterordnete. [36] So wurde nicht nur die Hinrichtung Konradins zu einer Zurschaustellung der Macht Karls von Anjou, sondern auch seine Beerdigung unterstrich wie dies bereits bei Manfred der Fall gewesen war die Ansprüche des Franzosen.

Konradin hatte vor der Hinrichtung die Absolution erhalten, war also vom Bann, mit dem ihn der Papst im November 1267 belegt hatte, [37] gelöst und wieder in den Schoß der Kirche aufgenommen worden. Auch hatte er in seinem Testament für sein Seelenheil vorsorgen können: Je 200 Augsburger Pfund sollten die Zisterzienserklöster Seligenthal (bei Landshut) und Kaisheim sowie die Bendiktinerklöster Weingarten und Reichenau erhalten, 100 Augsburger Pfund das Katharinenkloster in Augsburg. [38]

Somit hätte er eigentlich ein christliches Begräbnis verdient gehabt, das ihm Karl jedoch verwehrte sein Leichnam wurde in der Nähe der Hinrichtungsstätte verscharrt; auch wurde wie bei Manfred ein Steinhaufen über dem Grab aufgeschüttet, wie Saba Malaspina in seiner Chronik berichtet:

Decori artus achephali non tumulantur, sed humantur corpora sic obtruncata. Lapidum cumulus obicitur loco tumuli, cuius eminencia usque hodie subterratorum ostendit cuiuslibet sepulturam, quamquam habeat opinio plurimorum, quod fratres illius loci vel ex devotione vel pietate materna ducti seu prece preciove commoti ossa Corradini clamdestino exhumaverint, matri miserabili destinarint. [39]

Dass Karl von Anjou Manfred und Konradin auf die selbe Art bestatten ließ, dürfte kaum ein Zufall gewesen sein. Es ging ihm wohl vielmehr auch bei Konradin darum, die Illegitimität von dessen Thronanspruch deutlich zu machen. Geschichtsschreiber des 19. und frühen 20. Jahrunderts, die den Grund für die Hinrichtung und auch die unchristliche Bestattung Konradins im Hass Karls I. und dessen moralischer Verkommenheit suchten, dürften mit ihren Erklärungen hingegen zu kurz greifen. [40]

Die bei Malaspina niedergeschriebene Legende von den Mönchen, die Konradins Mutter Elisabeth seine heimlich exhumierten Gebeine übergeben haben sollen, bezieht sich wahrscheinlich auf seine angebliche Beisetzung im Kloster Stams. Dieses soll jedenfalls laut einer Legende auf Bitten Elisabeths von ihrem Mann nach dem Tode Konradins zu dessen Gedenken gestiftet worden sein. Tatsächlich wurde Konradin allerdings nie in Stams beerdigt und auch ist es fraglich, ob das Kloster tatsächlich der Memoria des jungen Staufers dienen sollte. Offiziell wurde es 1273 gegründet, um als Begräbnisstätte der Grafen von Görz-Tirol zu dienen. [41] Die bis heute erhaltene Gründungsurkunde erwähnt Konradin nicht, weshalb eine Einbindung des Klosters Stams in seine Memoria zwar nicht ausgeschlossen, aber ebenso wenig nachgewiesen werden kann. [42]

Dennoch sollte es nicht Konradins Schicksal gewesen sein, dass seine letzte Ruhestätte dem Vergessen anheimfiel. Er wurde schließlich in die neben dem Platz seiner Hinrichtung neu erbaute Kirche Santa Maria del Carmine überführt und unter dem Hauptaltar bestattet. Wahrscheinlich wurde diese Umbettung tatsächlich durch seine Mutter veranlasst, die umfangreiche Finanzmittel zum Bau der Kirche beisteuerte. Schirrmacher zieht dies zwar in Zweifel mit dem Argument, dass die Kirche erst unter Karl II. erbaut wurde, während Elisabeth schon 1273 gestorben war. [43] Jedoch hatte Karl I. den Bau nachweislich schon 1270 erlaubt und auch die Bestattung Konradins spricht deutlich für die These, dass im Hintergrund auch Elisabeth beteiligt gewesen sein dürfte. In derselben Kirche ruht Konradin noch heute, wenn auch seit 1847 nicht mehr unter dem Altar, sondern im Sockel der von Thorvaldsen entworfenen Statue. [44]

VII. Fazit 

Die Umstände der Bestattungen der letzten Staufer d.h. insbesondere Manfreds und Konradins weisen sicherlich einige Merkmale auf, die möglicherweise als Praktiken der damnatio memoriae gesehen werden können, zumindest wenn man die von Kai-Michael Sprenger zugrundegelegte Definition anwendet. Karl von Anjou zielte darauf ab, seinen eigenen Herrschaftsanspruch zu legitimieren, indem er die Ansprüche seiner Gegner auch nach deren Tod als illegitim darstellte. Wie jedoch schon bei der von Sprenger untersuchten Behandlung von Gegenpäpsten hatte Karl auch im Falle Manfreds und Konradins keine Bestrafung der Person post mortem im Sinne, was sich besonders bei Konradin zeigt, für dessen Memoria gesorgt war: einerseits durch sein Testament, andererseits auch durch das schweigende Einverständnis Karls zu seiner späteren Umbettung. Hätte Karl von Anjou tatsächlich eine damnatio memoriae im Sinne einer Auslöschung jeglicher Erinnerung an den Toten im Sinn gehabt, so hätte er beides leicht unterbinden können.

Es ging Karl also nicht um eine dauerhafte Verdammung seiner Gegner, sondern um die symbolische Geste im Augenblick der Beisetzung. Dass er um Legitimität bemüht war, zeigt auch der Prozess, den er Konradin machte, auch wenn der Prozess an sich schon von Zeitgenossen häufig als reine Farce und jeder Rechtsgrundlage entbehrend angesehen wurde. Allein die Tatsache, dass Karl überhaupt einen Prozess anstrengte, statt den Unterlegenen einfach nach dem 'Recht des Stärkeren' ohne Urteil hinzurichten, macht deutlich, dass er um den Nachweis der Legitimität seiner Herrschaft bemüht war. Tatsächlich erinnert der Prozess gegen Konradin auch ein wenig an die Hochverratsprozesse der römischen Kaiserzeit, obgleich diese Parallele zum Teil auch Zufall sein mag. 

Ist es nun also gerechtfertigt, bei der Behandlung Manfreds und Konradins von Formen der damnatio memoriae zu sprechen? Letztlich kommt es darauf an, wie eng man den Begriff definiert. Damnatio memoriae im Sinne einer direkten Fortsetzung antiker Rechtspraxis fand jedenfalls mit Sicherheit nicht statt. Von einer intentionalen Deformierung bestimmter Überlieferungen hingegen lässt sich durchaus sprechen, wird doch mit den unwürdigen Begräbnissen symbolisiert, dass es sich bei Manfred und Konradin nicht um rechtmäßige Könige, sondern um Usurpatoren der sizilischen Krone handelte. Wenn man also bereit ist, den Begriff der damnatio memoriae von den juristischen Grundlagen und religiösen Intentionen der Antike zu lösen, kann in Fällen wie denen der letzten Staufer durchaus von Praktiken mittelalterlicher damnatio memoriae gesprochen werden. Ob es allerdings auch sinnvoll ist, einen vergleichsweise klar definierten Begriff aufzuweichen, oder ob nicht etwa andere Termini für das Mittelalter passender wären, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden.

Dieser Artikel wurde im August 2012 bei der Redaktion eingereicht. Aus Gründen, die nicht der Autor zu verschulden hat, konnten Bearbeitung, Korrektur und Publikation leider nicht zeitnah erfolgen. 

VIII. Quellen- und Literaturverzeichnis 

Quellen  

Böhmer, J[ohann] F[riedrich]: Regesta Imperii V. Jüngere Staufer 1198-1272. Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV, Friedrich II, Heinrich (VII), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard. 1198-1272, neu hrsg. u. erg. v. Julius Ficker / Eduard Winkelmann, Tl. 2: Päpste und Reichssachen, 2 (=Abth. 4), Wien u.a. 1901, ND Hildesheim 1971, S. 2062.  

Die Chronik des Saba Malaspina, hrsg. v. Walter Koller / August Nitschke (= MGH SS 35). Hannover 1999. 

Friedl, Christian (Bearb.): Die Urkunden Manfreds, unter Verw. v. Vorarb. v. Markus Brantl (=MGH Diplomata XVII), Wiesbaden 2013. 

Literatur 

Bader, Olaf B.: Die Grablegen der Staufer als Erinnerungsorte, in: Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter / Alfried Wieczorek (Hrsg.): Verwandlungen des Stauferreichs. Drei Innovationsregionen im mittelalterlichen Europa. Darmstadt 2010, S. 20-33 

Bader, Olaf B.: Friedrich II. Der Sizilianer auf dem Kaiserthron, München 32010 [Jübiläumsausg. 2013]. 

Bibliothek des Klosters Stams: http://www.stiftstams.at/?page_id=107 (zuletzt aufgerufen am 12.09.2014)  

Brantl, Markus: Studien zum Urkunden- und Kanzleiwesen König Manfreds von Sizilien (1250) 1258-1266, Phil. Diss. [online] München 1994. 

Budriesi, Anna Laura Trombetti: Glanz und Scheitern der Söhne Friedrichs II., in: Alfried Wieczorek / Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter(Hrsg.): Die Staufer und Italien. Drei Innovationsregionen im mittelalterlichen Europa, Stuttgart 2010, S. 117-125 

Eickels, Klaus van: Die Testamente der späten Staufer, in: Brigitte Kasten (Hrsg.): Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter, Wien u.a. 2008, S. 361-372 

Geldner, Ferdinand: Konradin ― das Opfer eines großen Traumes. Größe, Schuld und Tragik der Hohenstaufen, Bamberg 1970. 

Geschichte des Klosters Stams: https://web.archive.org/web/20110923021608/http://www.stiftstams.at/index.php?option=com_content&task=view&id=20&Itemid=155 (zuletzt aufgerufen am 12.09.2014)  

Gizewski, Christian / Alexander Mlasowski: Damnatio memoriae, in: Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Bd. III: Cl-Epi. Stuttgart u.a. 1997, Sp. 299.  

Goez, Werner: Lebensbilder aus dem Mittelalter. Die Zeit der Ottonen, Salier und Staufer. 2., überarb. u. erw. Aufl., Darmstadt 1998 

Jericke, Hartmut: Begraben und vergessen? Tod und Grablege der deutschen Kaiser und Könige. Von den Anfängen bis zum Ende der Stauferzeit, Leinfelden-Echterdingen 2005. 

Kaufhold, Martin: Die Könige des Interregnum. Konrad IV., Heinrich Raspe, Wilhelm, Alfons, Richard (1245-1273), in: Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter (Hg.): Die deutschen Herrscher des Mittelalters. Historische Porträts von Heinrich I. bis Maximilian I., München 2003, S. 315-339.

Koh, Young-Suck: Zur Staufer-Rezeption in Historiographie und Dichtung der Restaurationszeit (1815-1848), Phil. Diss. [masch.] Konstanz 1979.  

Krüpe, Florian: Die Damnatio memoriae. Über die Vernichtung von Erinnerung. Eine Fallstudie zu Publius Septimius Geta (198–211 n. Chr.), Gutenberg 2011 (=Phil. Diss. Marburg 2004).  

Lexikon des Mittelalters. Red. Liselotte Lutz u.a. 9 Bde. und 1 Reg.bd. München u.a. 1980-1999 , Online-Version: Turnhout 2004ff., http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=alle&titel_id=2237.  

Müller, Andreas: Das Konradin-Bild im Wandel der Zeit (=Geist und Werk der Zeiten 34), Bern u.a. 1972. 

Neumüllers-Klauser, Renate: Zum Phänomen der Erasio nominis im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 147 (1999), S. 255-272. 

Oexle, Otto Gerhard (Hg.): Memoria als Kultur (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 121), Göttingen 1995.  

Oexle, Otto Gerhard: Memoria und Memorialüberlieferungen im früheren Mittelalter, in: Frühmittelalterliche Studien 10 (1976), S. 70-95. 

Perné, Walter: Zur Entwicklung des crimen maiestatis von der Republik bis zum Ende des iulisch-claudischen Hauses. Univ. Dipl. Arb., 124 Bl., Wien 2004, http://historicus.at/Diplomarbeit.pdf.  

Rueß, Karl-Heinz (Hg.): Konrad IV. (1228-1254). Deutschlands letzter Stauferkönig, Göppingen 2012.  

Schirrmacher, Friedrich: Die letzten Hohenstaufen, Göttingen 1871 

Schlosser, Hans: Der Tod des letzten Staufers. Prozess und Hinrichtung Konradins im Jahre 1268, in: Oberbayerisches Archiv 127 (2003) S. 41-59.  

Schmid, Karl / Joachim Wollasch: (Hg.): Memoria. Der geschichtliche Zeugniswert des liturgischen Gedenkens im Mittelalter, München 1984.  

Schmitz-Esser, Romedio: Italienzug Konradins, in: Historisches Lexikon Bayerns [16.01.2012], http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45752 

Schwarz, Jörg: Das europäische Mittelalter, Bd. 2: Herrschaftsbildungen und Reich 900 – 1500, Stuttgart 2006, S. 73. Brudesi: Söhne, S. 122. Geldner: Konradin, S. 94f. Puhl, Jan: Tod durch das Schwert, in: Spiegel Geschichte Ausg. 4/2010, epubl.: http://www.spiegel.de/spiegel/spiegelgeschichte/d-72327430.html.  

Sprenger, Kai-Michael: Damnatio memoriae oder damnatio in memoria? Überlegungen zum Umgang mit sogenannten Gegenpäpsten als methodisches Problem der Papstgeschichtsschreibung. in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 89 (2009), S. 30-62. 

Stürner, Wolfgang: Die Söhne Friedrichs II. und das Ende der Staufer, in: Werner Hechberger / Florian Schuller (Hg.): Staufer und Welfen. Zwei rivalisierende Dynastien im Hochmittelalter, Regensburg 2009, S. 203-215 u. S. 265f. 

Tanja Michalsky: Memoria und Repräsentation. Die Grabmäler des Königshauses Anjou in Italien (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte Bd. 157), Göttingen 2000, S. 96f. 

Theologische Realenzyklopädie, hrsg. v. Gerhard Krause / Gerhard Müller. Berlin 1976ff., Studienausg. 1993. 

Ungern-Sternberg, Jürgen v.: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht. Senatus consultum ultimum und hostis-Erklärung (= Vestigia. Bd. 11), München 1970, (=Phil. Diss. München 1968).

Virtuelles Antikenmuseum, betrb. v. Archäologischen Institut Göttingen, s.v. Memoria damnata ― das Löschen des Andenkens einer Person, http://viamus.uni-goettingen.de/fr/e/uni/d/03/05. 

Vittinghoff, Friedrich: Der Staatsfeind in der römischen Kaiserzeit. Untersuchungen zur „damnatio memoriae“, Berlin 1936. 

Wesel, Uwe: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarb. u. erw. Aufl., München 2006. 

Anmerkungen

  • [1]

     Ferdinand Geldner: Konradin das Opfer eines großen Traumes. Größe, Schuld und Tragik der Hohenstaufen, Bamberg 1970, S. 94.

  • [2]

     Zur Rezeption Konradins vgl. weiterführend Andreas Müller: Das Konradin-Bild im Wandel der Zeit (=Geist und Werk der Zeiten 34), Bern u.a. 1972; Young-Suck Koh: Zur Staufer-Rezeption in Historiographie und Dichtung der Restaurationszeit (1815-1848), Phil. Diss. [masch.] Konstanz 1979.

  • [3]

     Olaf B. Bader: Friedrich II. Der Sizilianer auf dem Kaiserthron, München 32010 [Jübiläumsausg. 2013], S. 504.

  • [4]

     Ausführl. zum Memorialwesen im Mittelalter Otto Gerhard Oexle: Memoria und Memorialüberlieferungen im früheren Mittelalter, in: Frühmittelalterliche Studien 10 (1976), S. 70-95; Ders. (Hg.): Memoria als Kultur (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 121), Göttingen 1995; Karl Schmid/Joachim Wollasch: (Hg.): Memoria. Der geschichtliche Zeugniswert des liturgischen Gedenkens im Mittelalter, München 1984.

  • [5]

     An neueren Darstellungen zu den genannten vgl. Karl-Heinz Rueß (Hg.): Konrad IV. (1228-1254). Deutschlands letzter Stauferkönig, Göppingen 2012; Martin Kaufhold: Die Könige des Interregnum. Konrad IV., Heinrich Raspe, Wilhelm, Alfons, Richard (1245-1273), in: Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter (Hg.): Die deutschen Herrscher des Mittelalters. Historische Porträts von Heinrich I. bis Maximilian I., München 2003, S. 315-339; Die Urkunden Manfreds, bearb. v. Christian Friedl unter Verw. v. Vorarb. v. Markus Brantl (=MGH Diplomata XVII), Wiesbaden 2013; Markus Brantl: Studien zum Urkunden- und Kanzleiwesen König Manfreds von Sizilien (1250) 1258-1266, Phil. Diss. [online] München 1994; Romedio Schmitz-Esser: Italienzug Konradins, in: Historisches Lexikon Bayerns [16.01.2012], http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45752; Hans Schlosser: Der Tod des letzten Staufers. Prozess und Hinrichtung Konradins im Jahre 1268, in: Oberbayerisches Archiv 127 (2003) S. 41-59.

  • [6]

     Zu den unterschiedlichen Grundpositionen bzgl. der „damnatio memoriae“ im Mittelalter vgl. Kai-Michael Sprenger: Damnatio memoriae oder damnatio in memoria? Überlegungen zum Umgang mit sogenannten Gegenpäpsten als methodisches Problem der Papstgeschichtsschreibung. in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 89 (2009), S. 30-62, hier S. 35f.; Renate Neumüllers-Klauser: Zum Phänomen der Erasio nominis im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 147 (1999), S. 255-272, hier S. 256.

  • [7]

     Friedrich Vittinghoff: Der Staatsfeind in der römischen Kaiserzeit. Untersuchungen zur „damnatio memoriae“, Berlin 1936, S. 64-74; eine neuere Untersuchung bietet Florian Krüpe: Die Damnatio memoriae. Über die Vernichtung von Erinnerung. Eine Fallstudie zu Publius Septimius Geta (198–211 n. Chr.), Gutenberg 2011 (=Phil. Diss. Marburg 2004).

  • [8]

     Vittinghoff: Staatsfeind, S. 9f. Ausführl. vgl. Walter Perné: Zur Entwicklung des crimen maiestatis von der Republik bis zum Ende des iulisch-claudischen Hauses. Univ. Dipl. Arb., 124 Bl., Wien 2004, http://historicus.at/Diplomarbeit.pdf.

  • [9]

     Ulp. D. 48. 4.1.1, e.g. in: Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarb. u. erw. Aufl., München 2006, S. 177.

  • [10]

     Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht. Senatusc onsultum ultimum und hostis-Erklärung (= Vestigia. Bd. 11), München 1970, (=Phil. Diss. München 1968).

  • [11]

     Zu den Auswirkungen einer memoria damnata auf zeitgenössische Kaiserbildnisse vgl. Virtuelles Antikenmuseum, betrb. v. Archäologischen Institut Göttingen, s.v. Memoria damnata das Löschen des Andenkens einer Person, http://viamus.uni-goettingen.de/fr/e/uni/d/03/05; der gesamte Abs. nach Vittinghoff: Staatsfeind, S. 10, 33, 47-49.

  • [12]

     Christian Gizewski / Alexander Mlasowski: Damnatio memoriae, in: Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Bd. III: Cl-Epi. Stuttgart u.a. 1997, Sp. 299.

  • [13]

     Vittinghoff: Staatsfeind, S. 81.

  • [14]

     Ebd., S. 105.

  • [15]

     Im Lexikon des Mittelalters taucht der Begriff beispielsweise nicht auf. Lexikon des Mittelalters Online, Turnhout 2004ff., http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=alle&titel_id=2237.

  • [16]

     Neumüllers-Klauser: Erasio nominis, S. 256-259, hier S. 259.

  • [17]

     Sprenger: Damnatio memoriae, S. 38.

  • [18]

     Wolfgang Stürner: Die Söhne Friedrichs II. und das Ende der Staufer. in: Werner Hechberger / Florian Schuller (Hrsg.): Staufer und Welfen. Zwei rivalisierende Dynastien im Hochmittelalter, Regensburg 2009, S. 203-215 u. S. 265f., hier S. 208.

  • [19]

     Die Chronik des Saba Malaspina, hrsg. v. Walter Koller / August Nitschke (= MGH SS 35). Hannover 1999, S. 99f.; Friedrich Schirrmacher: Die letzten Hohenstaufen, Göttingen 1871, S. 423.

  • [20]

     Hartmut Jericke: Begraben und vergessen? Tod und Grablege der deutschen Kaiser und Könige. Von den Anfängen bis zum Ende der Stauferzeit, Leinfelden-Echterdingen 2005, S. 115.

  • [21]

     Schirrmacher: Hohenstaufen, S. 66.

  • [22]

     Jericke: Tod, S. 116.

  • [23]

     Rader, Olaf B.: Die Grablegen der Staufer als Erinnerungsorte, in: Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter / Alfried Wieczorek (Hrsg.): Verwandlungen des Stauferreichs. Drei Innovationsregionen im mittelalterlichen Europa. Darmstadt 2010, S. 20-33, hier S. 32; Jericke: Tod, S. 115.

  • [24]

     Jericke: Tod, S. 116.

  • [25]

     Anna Laura Trombetti Budriesi: Glanz und Scheitern der Söhne Friedrichs II., in: Alfried Wieczorek / Bernd Schneidmüller / Stefan Weinfurter(Hrsg.): Die Staufer und Italien. Drei Innovationsregionen im mittelalterlichen Europa, Stuttgart 2010, S. 117-125, hier S. 119.

  • [26]

     Zu den Wirkungen der Exkommunikation vgl. insbes. gerafft TRE Bd. 5 (Studienausg. 1993), S. 171.

  • [27]

     Stürner: Ende, S. 211.

  • [28]

     Malaspina: Chronik, S. 177

  • [29]

     Ebd., S. 21.

  • [30]

     Malaspina: Chronik, S. 177, hier Fußnoten.

  • [31]

     J[ohann] F[riedrich] Böhmer: Regesta Imperii V. Jüngere Staufer 1198-1272. Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV, Friedrich II, Heinrich (VII), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard. 1198-1272, neu hrsg. u. erg. v. Julius Ficker / Eduard Winkelmann, Tl. 2: Päpste und Reichssachen, 2 (=Abth. 4), Wien u.a. 1901, ND Hildesheim 1971, S. 2062.

  • [32]

     Dasselbe Phänomen ist beispielsweise auch bei der Bestattung Ezzelinos da Romano zu beobachten, der trotz Exkommunikation und Niederlage von seinen Feinden ehrenvoll bestattet wurde. Werner Goez: Lebensbilder aus dem Mittelalter. Die Zeit der Ottonen, Salier und Staufer. 2., überarb. u. erw. Aufl., Darmstadt 1998, S. 465.

  • [33]

     Malaspina: Chronik, S. 215, hier Fußnoten.

  • [34]

     Zum Untergang der Stauferherrschaft in Italien vgl. auch gerafft Jörg Schwarz: Das europäische Mittelalter, Bd. 2: Herrschaftsbildungen und Reich 900 – 1500, Stuttgart 2006, S. 73.

  • [35]

     Brudesi: Söhne, S. 122.

  • [36]

     Geldner: Konradin, S. 94f.

  • [37]

     Jan Puhl: Tod durch das Schwert, in: Spiegel Geschichte Ausg. 4/2010, epubl.: http://www.spiegel.de/spiegel/spiegelgeschichte/d-72327430.html.

  • [38]

     Zu seinem Testament vgl. Klaus van Eickels: Die Testamente der späten Staufer, in: Brigitte Kasten (Hrsg.): Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter, Wien u.a. 2008, S. 361-372, hier S. 369f.; ferner Geldner: Konradin, S. 91.

  • [39]

     Malaspina: Chronik, S. 215.

  • [40]

     Geldner: Konradin, S. 95-101.

  • [41]

     Geschichte des Klosters Stams: https://web.archive.org/web/20110923021608/http://www.stiftstams.at/index.php?option=com_content&task=view&id=20&Itemid=155 (zuletzt aufgerufen am 12.09.2014)

  • [42]

     Bibliothek des Klosters Stams: http://www.stiftstams.at/?page_id=107 (zuletzt aufgerufen am 12.09.2014)

  • [43]

     Schirrmacher: Hohenstaufen, S. 586.

  • [44]

     Tanja Michalsky: Memoria und Repräsentation. Die Grabmäler des Königshauses Anjou in Italien (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte Bd. 157), Göttingen 2000, S. 96f.; auch Geldner: Konradin, S. 94.

Empfohlene Zitierweise

Richter, Harald: Konrad IV., Manfred und Konradin. Beispiele mittelalterlicher „damnatio memoriae“?. aventinus mediaevalia Nr. 22 [30.09.2014], in: aventinus, URL: http://www.aventinus-online.de/no_cache/persistent/artikel/9875/

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Erstellt: 11.09.2014

Zuletzt geändert: 06.10.2014

ISSN 2194-1955